98  8  9.  III.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  in  Sonderschriften.

c)  In  der  spätern  Zeit  —  seit  etwa  1860  -—  bis  zum  Beginn
des  Weltkrieges  von  1914  finden  sich  deutschsprachliche  Sonderschriften
  zur  Kriegsschädenfrage  überhaupt  nicht  mehr.  Cuno  Hofere
  „Schadensersatz  im  Landkriegsrecht“  (1913)  knüpft  an  Art.  3
des  IV.  Haager  Abkommens  vom  18.  Oktober  1907  an  und  behandelt
unsere  Frage  ausschließlich  vom  Standpunkt  des  Völkerrechts  aus.
Sie  muß  daher  an  anderer  Stelle  ihre  Würdigung  erhalten.  Im  übrigen.
finden  sich  nur  einzelne  Aufsätze,  die  gegebenen  Orts  zu  erwähnen
sind.  Dieser  Mangel  jedes  Schrifttums  zum  Kriegeschädenrecht  in
der  Zeit  von  1860—1914  ist  verständlich,  wenn  man  bedenkt,  daß
in  dieser  Zeit  zwar  drei  Kriege  von  deutscher  Seite  geführt  worden
sind  (1864,  1866  und  1870),  die  hierbei  angerichteten  Schäden  für
Deutschland  aber  so  bedeutungslos  waren,  daß  sie  zu  einer  wissenschaftlichen
  Düurchforschung  der  Ersatzfrage  keinen  Anlaß  boten.

Erst  mit  Beginn  des  Weltkrieges  und  zum  Teil  schon  vorher
unter  der  Kriegsspannung,  die  damals  die  Welt  beherrschte,  haben
sich  die  Schriftsteller  wiederum  dieser  Frage  zugewandt  und  es  ist
ein  —  besonders  in  Frankreich  —  umfangreiches  und  fortwährend
anschwellendes  Schrifttum  entstanden,  das  der  Gesetzgebung  vorgearbeitet
  hat.  Hierüber  ist  unten  8$  96  ff.  und  im  folgenden  Bande
zu  sprechen.