Zweites  Buch.
Geseßgebung  und  Verwaltungsübung.

I.  Kapitel.  Das  alte  Deutsche  Reich.

'&amp;  10.  Die  Reichsgesetzgebung  bis  1806.
A.  Uebersicht.

I.  Nach  Ausbildung  der  Landeshoheit  gab  es  zwischen  dem
Deutschen  Reich  und  den  Untertanen  der  Stände  keine  unmittelbare
Beziehung.  Selbst  wenn  also  in  der  Reichsgesetzgebung  der  Grundsatz
  aufgestellt  worden  wäre,  daß  das  Reich  zur  Tragung  der  Kriegsschäden
  verpflichtet  sei,  hätte  eine  derartige  Verpflichtung  immer
nur  gegenüber  den  Ständen  bestehen  können.  .

II.  Von  den  oben  S.80  ff.  angeführten  Sonderschriftstellern  haben
sich  besonders  Weber  (oben  S.  90)  88  99ff.,  S.  269  ff.,  Hatzfeld
(oben  S.  85)  in  seiner  „Prüfung  der  Grundsätze“  $  16  S.  17ff.  und
Haus  (oben  S.  91)  $  22  S.  45ff.  über  die  Frage  der  Haftung  für
die  bei  einem  Reichskriege  verursachten  Schäden  geäußert.  Jeder
von  diesen  Dreien  will  aus  den  unten  B.  mitgeteilten  Reichsschlüssen
und  sonstigen  gesetzgeberischen  Vorgängen  Beweise  für  die  von
ihm  vertretene  Kriegsschädentheorie  entnehmen,  also  Weber  dafür,
daß  alle  Kriegsschäden  zü  ersetzen  seien,  Hatzfeld  dafür,  daß
sie  zu  ersetzen  seien,  soweit  sie  sich  als  notwendig,  also  dem  Kriegsgebrauch
  entsprechend  verursacht,  ergäben;  Haus  glaubt  aus  den
gedachten  Vorgängen  nachweisen  zu  können,  :daß  das  Reich  die
von  den  eigenen  Truppen,  aber  nicht  die  vom  Feinde  verursachten
Kriegsschäden  herkömmlich  ersetzt  habe.

B.  Die  einzelnen  Reichsschlüsse.

I.  Bei  den  meisten  der  hier  in  Betracht  gezogenen  Reichsabschiede
  handelt  es  sich  gar  nicht  um  den  Ersatz  von  Kriegsschäden,
  sondern  'um  eine  gleichmäßige  Verteilung  der  von  den  einzelnen
  Ständen  aufgebrachten  Kriegsleistungen.  In  diesem  Sinne
spricht  zB.  der  Reichsabschied  von  Speyer  von  1542  $  66  davon,
daß  „in  allen  Ständen  Gleichheit:  gehalten  und  niemand  mehr  denn
der  andere  beschwert  werde‘“.:)  Im  gleichen  Reichsabschied  $  57
und  in  zahlreichen  folgenden  Reichsschlüssen  ist  dann  zum  Ausdruck
  gebracht,  daß  die  Stände  zur  Aufbringung  ihrer  Kriegssteuern

1)  Vgl.  Senckenberg,  „Neue  und  vollständigere  Sammlung  der  Reichsabschiede“
  (Frankfurt  a.  M.  1747)  Bd.  I  Teil  II  S.  456.
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