100  $  10.  Die  Reichsgesetzgebung  bis  1806.

alle  ihre  Untertanen,  sie  seien  „geistliche  oder  weltliche,  exempt  oder
nicht  exempt,  gefreiet  oder  nicht  gefreiet“,  heranziehen  dürften.:  ®)

II.  Gelegentlich  wird  auch  der  Ersatz  eigentlicher  Kriegsschäden
zugesagt  oder  wenigstens  in  Aussicht  gestellt.  So  wird  den  durch
Einquartierungen  besonders  belasteten  Ständen  im  Regensburger
Reichsabschied  von  1641  8  26  eine  „erkleckliche  Beihülfe“  versprochen,
  wobei  es  aber  zweifelhaft  ist  (vgl.  Haus  a.  a.  O.  S.  47),
ob  sich  dies  nur  auf  die  eigenen  oder  auch  auf  die  feindlichen
Truppen  beziehen  soll.  In  einigen  Reichsschlüssen  vom  Jahre  1705
wird  die  Stadt  Augsburg  wegen  der  von  Kurbayern  und  den  Franzosen
  erlittenen  Schäden  auf  etliche  Jahre  sowohl  von  den  Reichswie
  den  Kreisprästätionen  eximiert.  Diesen  wenigen  Fällen  stehen  aber
zahlreiche  andere  gegenüber,  in  denen  der  Kaiser  selbst  und  einzelne
  Stände  wegen  erlittener  Kriegsschäden  oder  übermäßiger  Ausgaben
  Ansprüche  erheben,  ohne  daß  ihnen  in  irgend  einer  Weise

nüge  geschehen  wäre.)  Auch  im  Westfälischeit  Frieden  sind  die

besonders  schwer  vom  Kriege  mitgenommenen  Stände,  zB.  .Schweden,
  Kursachsen,  Kurbrandenburg,  Hessen,  Mecklenburg  „unter  dem
Titel  einer  Kriegssatisfaktion‘  statt  durch  Geld,  durch  Land  und
Leute  entschädigt  worden,  und  mit  der  gleichen  Begründung  erbielt
  Brandenburg  im  Jahre  1694  an  Stelle  einer  Geldentschädigu
die  Anwartschaft  auf  Ostfriesland,  dieses  selbst  freilich  erst  nac
vielen  Bemühungen  1744

(ll.  Aus  diesen  Vorgängen  ist  offenbar  irgend  ein  festes  Reichsherkommen
  nicht  abzuleiten.  Moser  meint  in  der  oben  S.  69°  angeführten
  Stelle,  es  habe  sich  ein  Reichsherkommen  gegen  die

rsatzpflicht  gebildet.  Es  kann  ganz  dahingestellt  bleiben,  ob  dieser
  von  Weber  a.  a.  O.  S.  271  ff.  lebhaft  bekämpfte  Ausspruch,
richtig  ist.  Keinesfalls  läßt  sich  ein  Reichsherkommen  für  die  Ersatzpflichl
  des  Reiches  für  Kriegsschäden  erweisen.‘)

3,  Augsburg  1548  5  86,  1561  $  25,  1556  $$  24,  25,  1657  88  49,  20  1556  8  41,
1582  $5  10,  11;  Regensburg  1576  &amp;  ıl,  1594  $$  9.  10,  1598  88  11—

3)  Vgl.  Johsnn  Jakob  Moser,  „Von  denen  Teutschen  Reichs-  13-Geschäften“.
(Staatsrecht  Bd.  VI,  1768)  Kap.  14  85  14  ff.;  übernommen  und  fortgeführt  in
Scheidemantels  „Repertorium  des  Teutschen  Staats-  und  Lehnrechte“  (Leipzig
S.  695,  Art.  Krie  häden:  ferner  Y  v.  Ber  y  seinem  Jahrbuch  Teutschen  Staatsmagazin“
  Bd.  I  (1796)  S.  200  tf.,  Bd.  II  (1  S.  301  £f.

4)  Vgl.  Protokolle  der  Deuischen  Bundenversammlung  1827  2.  Sitzung,  Separatprotokoll
  .  55.  Einige  Gebäudeeigentümer,  die  bei  der  Belagerung  der  von  den
t
£

Franzosen  besetzten  Festung  Mannheim  durch  die  Oesterreicher  Schaden  erlitten
ha‘  verlangten  Ersatz  mit  der  Behauptung,  es  handele  sich  nicht  „oa  fälligen
Schaden,  sondern  um  Aufopferung  und  versio  in  entweder  z  Besten  des
damaligen  Deutschen  Reichs  oder  der  damaligen  Kurpfalz.  Die  Reichsop  erationskasse
sei  u.  a.  für  solche  Schäden  bestimmt  gewesen  und  der  durch  die  Niederlegung  der
Gebände  verursachte  Schaden  sei  nach  Analogie  der  Lex  Rhodis  als  eine  Schuld  der
deutschen  Staaten  zu  betrachten.  Der  Bundestag  lehnte  ein  Eingreifen  ab  mit  der
Begründung,  daß  „abgesehen  davon,  inwiefern  überhaupt  Untertanen  Anspruch  an
ihre  Regierung  zur  Vergütung  erlittener  Kriegsschäden  machen  können,  .  zoviel

ewiD  ist,  daD  ein  solcher  Anspruch  an  das  vormalige  Deutsche  Reich  in  der
Gesamtheit  niemals  für  statthaft  erachtet  worden  sei.  Namentlich  beruht  es  auf
einem  Irrtum,  wenn  die  Reklsmsnten  glauben,  daß  die  Reichsoperationskasse  zum
Zwecke  der  Vergütung  von  Kriegsschäden  mit  bestimmt  gewesen  sei“.