8  11.  Die  Kriegsschädengesetzgebung  des  Deutschen  Bundes.  101

ll.  Kapitel.  Die  rechtliche  Behandlung  ‘der  Kriegsschäden
  in  den  Staaten  des  Deutschen  Bundes.
l.  Die  Bundesgesetzgeb

8  11.  Die  Kriegsschädengesetzgebung  des  Deutschen  Bundes.
Der  Deutsche  Bund  hatte  während  seines  Bestehens  von  1815
bis  zum  Beginn  des  Deutsch-Oesterreichischen  Krieges  kriegerische
Verwicklungen  nur  mit  Dänemark  1848—1850  und  1863—1864  zu
überwinden.  Sie  waren  zu  geringfügig  und  für  die  innerdeutschen
Verhältnisse  zu  unbedeutend,  als  daß  sich  ein  Anlaß  zur  Aufstelklung
  neuer  Rechtsgrundsätze  über  die  Behandlung  von  Kriegsschäden
hätte  ergeben  können.  Die  staatenbundliche  Natur  des  Deutschen
Bundes  widerstrebte  zudem  der  pundesgesetzlichen  Ordnung  der
Krie  age,!)  obgleich  die  Kriegfi  rung  als  solche  nach  Art.
35  der  Wiener  Schlußakte  vom  15.  Mai  1820  Sache  des  Bundes
war.  Die  kurz  vor  der  Auflösung  des  Bundes  vereinbarten  (Provisorischen)
  „Bestimmungen  über  die  Leistung  der  Kriegsbedürfnisse
  und  die  Verwaltung  und  Verpflegung  des  deutschen  Bundesheeres
  während  eines  Kriegesaufgebots‘‘  (das  sog.  „Bundesverpflegungsreglement‘“)
  vom  31.  Dezember  1863  verordneten  :)

8  66.  Der  Art.  XXIII  der  allgemeinen  Umrisse  der  Bundeskriegsverfassung,
b  end:  „Allenthalben  ist  der  Grundsatz  einer  gleichen  Verteilung  der  Lasten  und
der  Vorteile  sowohl  rücksichtlich  der  Heeresabteilungen  als  der  Bundesstaaten  zur
steten  Richtschnür  zu  nehmen“,  soll  für  die  Liquidierung  und  Ausgleichung  der

riegekosten  als  oberster  Grundsatz  festgehalten  und  überall,  wo  es  an  positiven
Bestimmungen  für  die  Entscheidung  eines  zweifelhaften  Falles  mangelt,  zur_Grundlage
  genommen  werden.

8  67.  Nächstdem  wird  als  Grundsatz  anerkannt  und  festgestellt,  daß  die  Gesamtheit
  des  Bundes  nicht  schuldig  ist,  die  vom  Feinde  einzelnen  Staaten,  Bezirken,
Gemeinden  oder  Personen  verursachten  Kriegsschäden  oder  Lasten  zu  übernehmen
oder”  auszugleichen.  Soweit  daher  der  Wiederersatz  solcher  Schäden  und  Lasten
nicht  vom  Feinde  beigebracht  werden  kann,  bleibt  der  Verlust  grundsätzlich  jenen
zur  Last,  die  ihn  erlitten  haben

Ebenso  bilden  mit  den  in  8  68  genannten  Ausnahmen  Beschädigungen  und
Verluste,  welche  durch  Schlachten  und  Gefechte  oder  durch  Kriegsoperationen  im
Angesichte  der  Feinde  entstehen,  nach  dem  Grundaatze,  daß  der  Eigentümer  den
Zufall  zu  tragen  hat,  in  der  Regel  keinen  Gegenstand  der  Entschädigung  und  Ausgieichung
  durch  die  Gesamtheit.  Doch  solt  für  das  Eigentum  einzelner  Länder,

ebiete,  Gemeinden  oder  Personen,  welches  auf  Bundes-  und  befreundetem  Gebiete
ron  den  Heeresbehörden  zum  Heeresdienste  requiriert  worden  (wie  zB.  Vorspann,

1)  Vgl.  Protokolle  der  Deutschen  Bundesversammlung  Bd.  I  $  24  und  Bd.  II
8  116.  In  beiden  Fällen  wurden  Gesuche  um  Kriegsschädenersatz  an  die  Landesregierungen
  verwiesen,  weil  diese  Gesuche,  wie  es  an  der  letztgedachten  Stelle
heißt,  „zu  den  Administrativgegenständen  gehörten,  deren  Erledigung  den  in  den
Bundesstaaten  bestehenden  Behörden  zukäme  und  auf  keinen  Fall  an  die  Bundesversammlung
  zur  Entscheidung  erwachsen  könnten“.
2)  Diese  Bestimmungen  wurden  durch  die  Verordnung  vom  27.  Februar  1861
im  Königreich  Sachsen  eingeführt  (Ges.-  und  Verordnungsblatt  für  das  Königreich
hsen  1864  S.  51  ff.)  und  bei  Ausbruch  des  Preußisch-Oesterreichischen  Krieges
dort  &lt;ur  Anwendung  gebrach‘.  Vgl.  unten  S.  117.  Das  „Bundesverpflegungsreglement“
  bildete  ferner  1866  die  Ausgleichungenorm  für  die  Erstattung  der
Leistungen  unter  den  Verbündeten  beider  Kampfgruppen  ;  S.  205°,  210,  211.