102  8$  12.  Oesterreich.  Die  Behandlung  der  Schäden  aus  den  napol.  Kriegen.

Fahrzeuge,  Arbeitsgeschirr  usw.)  und  während  dieser  Benutzung  durch  Zufall  oder
Feindesgewalt  verloren  geht,  aus  Bundesmitteln  Entschädigung  geleistet  werden,  sofern
dem  Eigentümer  dabei  nichts  zur  Last  fällt  und  sofort  darüber  Anzeige  gemacht  und
Nachweisung  geliefert  wird.

68.  In  außerordentlichen  Fällen,  wo  ganze  Ländergebiete  in  solchem  Maße
durch  die  Kriegsereignisse  betroffen  werden  sollten,  daß  dieselben  dadurch  für  Heeresleistungen
  ganz  unfähig  gemacht  und  eine  Ausgleichung  innerhalb  der  einzelnen
Staaten  unmöglich  würde,  bleibt  es  der  EntschließDung  der  Bundesversammlung
vorbehalten,  eine  vorschußweise  Beihülfe  aus  Bundesmitteln  eintreten  zu  lassen.
Nach  beendigtem  Kriege  wird  die  Bundesversammlung  darüber  Beschluß  fassen,
inwiefern  ein  Rückersatz  des  Vorschusses  anzusprechen  oder  auf  denselben  zu:  vereichten
  sei.

Hierher  gehören  auch  die  nach  $  2  vom  Bunde  zu  übernehmenden  Kosten
des  Unterhalts  solcher  Kontingente,  deren  Regierungen  leistungsunfähig  werden
sollten.“

Diese  Vorschriften  zeigen,  daß  der  Bund  sich  um  die  innerhalb
der  einzelnen  Staaten  entstehenden  Kriegsschäden  überhaupt  nicht
zu  kümmern  beabsichtigte  und  nur  dann,  und  zwar  grundsätzlich
auch  nur  im  Wege  des  Vorschusses,  einzutreten  gedachte,  wenn
ein  Bundesstaat  durch  die  Kriegsereignisse  zur  Gewährung  der  ihm
obliegenden  Heeresleistungen  unfähig  werden  sollte.°)

Il.  Die  Gese&amp;gebung  in  den  einzelnen  Bundesstaaten.*)

A.  Oesterreich.

&amp;  12.  Die  Behandlung  der  Schäden  aus  den  napoleonischen
Kriegen.

I.  Allgemeine  Vorschriften.

Die  gesetzgeberischen  Maßnahmen  zur  Behandlung  der  Kriegsschäden
  in  Oesterreich  führen  auf  den  nicht  zumi  Gesetz  erhobenen
Entwurf  eines  Codex  Theresianus  (1766)  zurück.  Bis  dahin  wurden

3)  Wie  schwierig  es  im  Deutschen  Bünde  war,  selbst  vorschußweise  von  einem
Bundesstaat  geleistete  Beträge  von  den  eigentlich  dazu  verpflichteten  übrigen
Bundesstaaten  wieder  einzuziehen  und  wie  gering  der  Einfluß  des  Bundestages  in
dieser  Beziehung  war,  darüber  gibt  ein  Bericht  des  Finanzministers  v.  Bodelschwingh
an  den  König  vom  16.  August  1858  Kenntnis  (Akten  des  Kgl.  Zivilkabinetts  I.  Abt.
Kriegslasten  Schleswig-Holstein  Nr.  10).

ach  Inhalt  des  Art.  7  des  zwischen  Preußen  und  Dänemark  am  10.  Juli
1849  abgeschlossenen  Watfenstillstands  von  Berlin  hatte  sich  Preußen  verbürgt,
  alle  Kontributionen  in  barem  Gelde,  welche  von  den  preußischen  und
deutschen  Truppen  in  Jütland  erhoben  worden  waren,  desgleichen  den  Wert  der  zum
Gebrauche  der  preußischen  und  deutschen  Truppen  requirierten  Pferde,  welche  ihren
rechtmäßigen  Eigentümern  nicht  wieder  zugestellt  worden  waren,  zu  erstatten
und  erstatten  zu  lassen.  Auf  die  hiernach  von  Preußen  vorschußweise  an  Dänemark
bezahlte  Summe  hatten  nur  einige  Bundesstaaten  ihren  Anteil  an  Preußen  abgeführt.
Dagegen  waren  die  Versuche,  die  auf  die  andern  beteiligten  deutschen  Staaten
fallenden  Beträge  einzuziehen,  ohne  Erfolg  geblieben.  Der  Bundestag  hatte  zwar
eine  allgemeine  Liquidation  der  seit  dem  Jahre  1848  von  den  Bundesregierungen
im  gemeinsamen  deutschen  Interesse  aufgewendeten  Mittel  in  Angriff  genommen.
Zu  einem  Ergebnis  scheint  dies  aber  nicht  geführt  zu  haben;  denn  im  Verfolg  des
oben  gedachten  Berichts  wurde  durch  Kabinettsorder  vom  23.  August  1  der
Finanzminister  ermächtigt,  den  nicht  eingegangenen  Rest  endgültig  abzubuchen.

*)  Die  nachstehend  gewählte  Reihenfolge  schließt  sich  tunlichst  an  Art.  VI  der
Bundesakte  vom  8.  Juni  1815  an.  "  ”