$  12.  Oesterreich.  Die  Behandlung  der  Schäden  aus  den  napol.  Kriegen.  103

die  Kriegsschäden  den  sonstigen  unabwendbaren  Ereignissen,  wie
Brand,  Erdbeben  oder  Ueberschwemmung,  gleichgestellt  und  unter
Berücksichtigung  des  Bedürfnisses  durch  Ver  und
im  Gnadenweg  abgegolten.  Den  damaligen  naturrechtlichen  Anschauungen
  über  die  Verpflichtung  zum  Ersatz  aus  Billigkeitsrücksichten
enteprechend  bestimmt  Codex  Theresianus,  III  C.  XX.  n.  67

„Ein  Gleiches  versteht  sich  von  dem  Fall,  da  von  einer  Stadt  zur  Abwendung
einer  feindlichen  Plünderung  eine  Brandschatzung  abgeführt  werden  müßte,  wozu
alle  Inwohner  beizusteuern  schuldig  sind;  dahingegen,  wo  der  Schaden  deren  Einen
zu  der  erfolgten  Erhaltung  deren  Anderen  nichte  beigetragen,  als  da  eine  Stadt  oder

end  für  andere  Orte,  welche  der  Feind  noch  nicht  in  seiner  Gewalt  gehabt,
eine  Brandschatzung  erlebt  hätte,  kann  von  denen  Anderen  kein  Ersatz  des  Verlustes
gefordert  werden.‘

Der  hier  zum  Ausdruck  gekommene  Gedanke  einer  Ersatzleistung
  nach  den  Grundsätzen  der  versio  in  rem  beherrscht  auch  das
österreichische  ABGB.  (1811).  Im  22.  au  tstück:  „Von
der  Bevollmächtigung  und  anderen  Arten  der  Geschäftsführung“  und
der  Unterabteilung:  „Verwendung  einer  Sache  zu  Gunsten  einer
anderen“  verordnet  8  1043,  daß,  wenn  jemand  in  einem  Notfalle,
um  einen  größeren  Schaden  von  sich  und  anderen  abzuwenden,  sein
Eigentum  aufgeopfert  hat,  ihn  alle,  welche  daraus  Vorteil  zogen,
verhältnismäßig  entschädigen  müßten.  Der  darauf  folgende  $  1044
bestimmt  sodann:

Die  Verteilung  von  Kriegsschäden  wird  nach  besonderen  Vorschriften  von  den
politischen  Behörden  bestimmt.“

‚Durch  diese  Vorschriften  ist  eine  allgemeine  Ersatzpflicht  des
Staates  oder  einer  Kommune  für  Kriegsschäden  nicht  nur  nicht  anerkannt
  ;  sondern  durch  die  Zuweisung  an  die  Verwaltungsbehörde
ist  auch.  jede  Erörterung  dieser  Pflicht  der  Zuständigkeit  der  ordentlichen
  Gerichte  entzogen.  Dieser  Mangel  einer  die  Haftpflicht
für  Kriegsschäden  begründenden  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschrift
  besteht  heute  noch  ebenso  zu  Recht  wie  der  Ausschluß  des

tswege.!)  Es  gilt  also  sachlich  und  prozeßrechtlich  das.  gleiche
wie  in  Preußen  nach  der  die  88  75,  SO  Einl.  ALR.  maßgebend  er-1)

  Dementsprechend  hat  der  Oberste  Gerichtshof  durch  Erkenntnisse  vom  7.  Oktober
  1873  und  vom  9.  Juli  1878  Klagen  gegen  das  Militärärar  auf  Eraatz  der  durch
Anordnungen  von  Militärbehörden  (Zerstörung  einer  Fischzucht  und  Versenkung  von
Getreideschiffen)  zugefügten  Schäden  zurückgewiesen,  weil  ihre  Regelung  zur  vu
pländigkeit  der  Verwaltung  gehöre  und  daher  dem  Rechtsweg  entzogen  Yel.

die  neuerliche  Entscheidung  des  Obersten  Gerichtshofs  vom  13.  ui  1915
ae  Blätter  1915  Nr.  52)  sowie  die  Konfliktsentscheidung  des  Reichsgerichts
bei  v.  Glunek,  Sammlung  der  Erkenntnisse  des  Dee,  eichsgerichts  Bd.  I
Nr.  1  (29.  November  1869)  und  Nr.  28  (11..  Juli  1872),  Bd.  IV  Nr.  184  (24.  April
1878

).
Vgl.  ferner  Mischler-Ulbrich,  Oesterr.  Staatswörterbuch  (2.  A.  1907).

Art.  Kriegs-  und  Militärschäden  Bd.  II  'Ss.  277.  a,  Die  Schadensersatzpflicht
  nach  österr.  Recht  (1907)  S.  109%.  —  Krasnopolsaki,  Oesterr.
Obligstionenrecht  A  Bd.  II  S.  em.  —  Koropatnicki,  Kriegsschäden
8.  1312.  —  Ignaz  A  baum,  Zur  Frage  der  Kriegsschädenersätze  (Gerichtsrag


halle  1915  S.  729)  ut  "rigeschädenjadlttur  und  Rechtsgemeinschaft“  (Deutsche
Richterzeitung  vom  1.  September  1917  S.  370).-Abweichend

  Krains-  EA  u  Ehrenzweig,  System  des  österr.  allgem
Privatrechte  (5.  A.  1915)  Bd.  II  1.  Abt.  S.  522,  ohne  Begründung  und  Moriz
Zästman,  Der  Rechtsanspruch  der  Kriegsbeschädigten  (1917)  S.  16  ff.