104  $  12.  Oesterreich.  Die  Behandlung  der  Schäden  aus  den  ngpol.  Kriegen.

klärenden  KabO.  vom  4.  Dezember  1831  (Bd.  1'88  31  ff.  und  unten
S.  113).

IL.  Sondervorschriften  anläßlich  einzelner  Kriegsereignisse.


Mangelt  es  hiernach  bis  in  die  neueste  Zeit  an  allgemeinen
Vorschriften,  auf  die  ein  Ersatzanspruch  für  Kriegsschäden  gegen
den  Staat  oder  einen  in  ihm  bestehenden  öffentlichen  Verband  gegründet
  werden  könnte,  so  erwies  es  sich  doch  in  Oesterreich
—  wie  in  Preußen  —  als  unumgänglich,  nach  den  einzelnen  Kriegen
bestimmte  Grundsätze  festzulegen,  um  die  Regelung  des  Kriegsschädenersatzes
  der  Willkür  der  Behörden  zu  entziehen.  Seit  dem
Beginn  des  19.  Jahrhunderts  ergingen  zahlreiche  gesetzesgleiche  Anordnungen
  über  die  Ausgleichung  der  Kriegslasten.  Da  diese  Gesetzesbestimmungen
  aber  nur  für  einen  bestimmten  Kriegsfall  und
vielfach  auch  nur  für  einen  gewissen  Teil  des  österreichischen
Staates  erlassen  wurden,  so  besteht  Streit  darüber,  ob  sie  zeitlich
und  örtlich  auf  den  gegebenen  Fall  und  Staatsteil  zu  beschränken
oder  ob  die  darin  zum  Ausdruck  gelangten  Grundsätze  im  Wege
entsprechender  Rechtsanwendung  auch  auf  sonstige  Fälle  und  auf
das  ganze  Reich  erstreckt  werden  dürfen.?)  Eine  scharfe  Auseinanderhaltung
  von  Kriegsleistungen  und  Kriögsschäden  ist  in  diesen  Erlassen
  ebensowenig  zu  finden,’)  wie  in  den  gleichzeitigen  preußischen
Kriegslastengesetzen.  Eine  Eigentümlichkeit  der  österreichischen
Kriegsschädengesetzgebun,  ie  mehrfache  Hervorhebung  der  Ersatzpflicht
  der  Befeklehaßer  für  die  von  ihren  Truppen  mutwillig
verursachten  und  daher  jeder  staatlichen  Ersatzleistung  entzogenen
Schäden.  .

a.  Einer  der  ersten  Kriegsschädenerlasse  ist  die  für  die  Steiermark
  gegebene  Hofkanzleiverordnung  vom  19.  September
  1805.  Sie  wurde  mit  der  Hofkanzleiverordnung  vom
10.  März  1808  auch  auf  die  übrigen  Provinzen  Innerösterreio  aus
gedehnt  und  bestimmt:

„ı.  daß  jene  Requisitionen  und  Verpflegekosten,  die  von  einzelnen  Parteien
wegen  des  Dranges  der  damaligen  Verhältnisse  erweislich  durch  Zwangsaufträge  für
ganze  Gemeinden  und  Bezirke  geleistet  werden  mußten,  aomit  in  dieser  Erwägung
iesen  Parteien  allein  nicht  aufgetragen  werden  können,  unter  die  betreffenden  Gemeinden
  und  Bezirke,  für  weiche  solche  geleistet  wurden,  verhältnismäßig  repartiert
und  auf  solche  Art  die  einzelnen  Parteien,  so  die  Last  für  die  Gemeinden  und
Bezirke  bestritten  haben,  entschädigt  werden  sollen;

2  daß  nur  jenen  Parteien  eine  zu  ihrer  Erholung  unentbehrliche,  ihrer  erlittenen
  Kriegebeteiligung  angemessene  Unterstützung  zuerkannt  werden  solle.  von

2)  Krasnopolski,  Obligationenrecht  Bd.  III  S.  370.  —  Mayrhofer-Pace,
  Handbuch  für  den  politischen  Verwaltungsdienst  Bd.  I  S.  3451.  —  Koropatnicki,
  Kriegsschäden  S,  33.  —  Neue  Freie  Presse  Nr.  18404  (Abendbl.  “.
17.  November  1915),  Die  Kriegsschäden  in  Galizien.  —  Neues  Wiener  Tagblatt
(Nr.  188  v.  9.  Juli  1915),  Wirtschaftliche  Kriegsschäden  und  ihre  Vergütung.  —
Leo  Haber,  Rechtsphilosophische  Betrachtungen  über  die  Frage  der  Kriegsentschädigung
  (Gerichtsballe  1915  S.  269,  294).  —  Ignaz  Apfelbaum  a.  a.  O.
S.  728.  —  Allgemeine  Oesterr.  Gerichtszeitung  1915  S.  359.  —  Rosenberg,
Der  Ersatz  der  Kriegsschäden  (Juristische  Blätter  1915  S.  2791).

3)  Koropatnicki,  Kriegsschäden  S.  11.