8  12.  Oesterreich.  Die  Behandlung  der  Schäden  aus  den  napol.  Kriegen.  105

denen  es  gründlich  erwiesen  werden  wird,  daß  sie  dermalen  noch  wegen  solcher
erlittener  Beschädigungen  sich  in  einem  Notstande  befinden,  wovon  sie  sich  ohne
eine  solche  Unterstützung  zu  erholen  und  sich  wiederum  aufzuhelfen  ganz  außeretande
  sind.‘*)

b.  In  der  Allerhöchsten  Entschließung  Franz  I.  über
.die  Behandlung  der  Kriegsschäden  im  Herzogtum  Salzburg  vom  17.
September  1806  werden  3  Klassen  unterschieden.

l.  Vom  ganzen  Lande  zu  tragen  und  zu  bezahlen  sind:  die  von  dem
französischen  Obergeneral  ausgeschriebenen  Kontributionen;  die  einzelnen  Landesteilen,
  aufgeladenen,  aber  von  den  vom  Oberbefehlshaber  ausgeschriebenen  Hauptkontributionen
  abgeschriebenen  Teilkontributionen;;  alle  Requisitionen  des  Obergenerals
zur  Verpflegung  und  Bedürfnis  der  Armee,  einschließlich  der  Verpflegung  der
Kranken  und  Gefangenen;  die  von  den  Einwohnern  geleisteten  Fuhren.

Von  jeder  Gemeinde  zu  tragende  Lasten  sind:  die  von  einzelnen
Soldaten,  Offizieren  oder  untergeordneten  Chefs  der  Gemeinde  auferlegten  und  zur
Abwendung  von  Plünderung  entrichteten  Lieferungen  und  Brandschatzungen.

8.  ast  des  Einzelnen  sollten  bleiben:  die  Quartierlasten,  [erner
die  den  Kameralbesitzungen  auferlegten  Kontributionen,  endlich  Plünderungen  und
Erpressungen  gegenüber  einzelnen  Personen  sowie  alle  den  Untertanen  durch  Brand,
Verwüstung,  Fouragierung,  Aufwerfung  von  Verteidigungswerken  zugefügten  Schäden
nebst  den  den  Handwerkern  von  einzelnen  Soldaten  aufgedrungenen  Arbeiten.

c.  Für  ganz  Oesterreich  mit  Ausnahme  Galiziens  erging
die  Allerhöchste  Entschließung  vom  14.  November  1808.

„Seine  Majestät  haben  zu  entschließen  geruht,  daß  die  feindlichen  Requisitionen,
  welche  auf  ganze  Kreise,  einen  Teil  derseiben,  auf  Städte  oder  Herrschaften
ausgeschrieben  worden  sind,  durch  eine  gerechte  Verteilung  unter  den  Gliedern
der  Körper,  auf  welche  sie  ausgeschrieben  wurden,  und  zwar  auf  die  mindest  lästige
Art  ausgeglichen  werden  sollen,  welches  auch  bei  den  Zünften  oder  Meisterschaften,
welche  im  nämlichen  Falle  sich  befinden,  stattzufinden  habe.  Ueberhaupt  sei  sich
nach  dieser  Allerhöchsten  Willensmeinung,  insoweit,  als  die  Lokalumstände  nicht
einige‘  Veränderungen  daran  erheischen,  oder  die  wegen  selben  gar  nicht  anwendbar
sein  sollten,  allgemein  zu  benehm

Auch  wollen  Seine  Majestät,  dad  da,  wo  einzelne  oder  auch  mehrere  Glieder
einer  Gemeinde  oder  Untertanen  zum  Besten  und  Vorteile  ihrer  Mitbürger  gelitten
und  sie  eine  Abhilfe  ihrer  Leiden  oder  Unterstützung  dieserwegen  ansuchen,  die
Sache  von  Fall  zu  Fall  durch  die  Landesbehörden  genau  untersucht  und  entweder
durch  eine  verhältnismäßig  gemachte  Verteilung  der  Last,  die  sie  getragen  haben,
zwischen  ihnen  und  jenen,  für  welche  sie  selbe  getragen  ‚haben,  oder  sonst,  jedoch
immer  nach  der  strengsten  Gerechtigkeit  abgetan  werde“.’)

d.  Für’  die  venetianisch-lombardischen  Provinzen  er-78
  das  Allerhöchste  Kabinettsschreiben  vom  5.  April

„Lie  ber  Graf  Lazansky!  Ueber  den  beiliegenden  Vortrag  meines  Gouverneurs
Grafen  Göess  finde  Ich  Ihnen  Meinen  Willen  im  Nachstehenden  zu  eröffnen
1.  Entschädigungsansprüche,  so  aus  dem  Titel  der  auf  Befehl  der  erloschenen
Regierung  vorgenommenen  Befostigungsarbeiten  oder  sonstigen  Kriegsoperationen
entapringen,  gehören  unter  die  unberichtigten  Passiven  des  erloschenen  Königreiches
Italien  und  sind  daher  nach  denen  von  Mir  über  die  Erfüllung  der  Monte  und  die
Bezahlung  der  Stastsschulden  im  Allgemeinen  genehmigten  Grundsätzen  an  die
aulgestellt  werdende  Liquidationskommission  zu  verweisen,  jedoch  ist  dafür  zu  sorgen,
daß  sie  von  Meinen  Untertanen,  sobald  möglichst  gehörig  erwiesen,  gestellt  und
liquidiert  werden.
2  Forderungen,  so  aus  zufälligen  oder  mutwilligen  Verheerungen  der  Truppen
entspringen,  müssen,  wenn  diese  Verheerungen  früher  atatthatten  als  die  Venez.-4)

  Koropatnicki,  Kriegsachäden  S.  35.
5)  Koropatnicki,  Kriegsschäden  S.  36.