106  &amp;$  12.  Oesterreich.  Die  Behandlung  der  Schäden  aus  den  napol.  Kriegen,

Lomb.-Provinzen  als  integrierende  Teile  des  Kaiserstaats  erklärt  wurden,  jedoch  nur,
insoweit  sie  nicht  mit  Recht  an  das  erloschene  Königreich  Italien  oder  Frankreich
gestellt  werden  können,  ganz  zurückgewiesen  werden.  Sonst  ist  auch  zu  deren
Befriedigung  das  Erforderliche  zu  verfügen.  \
3.  Entschädi;  digungsanaprüche  endlich,  welche  in  die  Periode  des  letzten  Krieges  .
fallen,  oder  seitdem  die  Lomb.  -Venez.-Provinzen  schon  Bestandteile  des  Kaiserstaates
  ausmachten,  müssen,  insoweit  die  Schäden  an  dem  Grundeigentum  auf  Anordnung
  der  Befehlshaber  meiner  Truppen  zur  Förderung  der  Kriegsoperationen  geschahen,
  von  Meinem  Aerarium,  und  zwar  nach  der  strengeten  Gerechtigkeit,  vergütet
  werden.  Insofern  in  dieser  Zeitperiode  zufällig  oder  mutwillig  Beschädigungen
von  den  Truppen  geschahen,  firidet  für  Beschädigungen,  so  von  feindlichen  Truppen
verübt  worden,  als  notwendige  Uebel  des  Krieges  Vergütung  in  keinem  Falle
statt;  für  jene  aber,  wo  durch  Meine  Truppen  verübt  worden,  kann  eine  Vergütung
  nur  dann  platsgreifen,  wenn  der  Schaden  vollkommen  erwiesen  werden  kann,
wo  es  sodann  die  Sache  der  Behörden  sein  wird,  die  Befehlshaber  dieser  Truppen,
insoweit  sie  bekannt  dind,  zur  Verantwortung  zu  ziehen,  und  insofern  ihnen  etwas
zur  Last  fällt,  zum  Ersatz  des  gehörig  zu  liquidierenden  Schadens  zu  verhalten.  Von
dieser  Meiner  Willensmeinung  haben  Sie  die  beiden  Gouverneure  Meines  Venez.-Lomb.-Königreichs
  wie  auch  meinen  Hofkammerpräsidenten  in  Kenntnis  zu  setzen.‘*)
Dieser  Kaiserliche  Erlaß  wurde  ergänzt  durch  das  Allerhöchste
  Kabinettsschreiben  vom  23.  Dezember  1818:

„Lieber  Grat  Saurau!  Nachträglich  zu  „Meinem  an  den  Präsidenten  der  ehemaligen
  us  Vicenza  am  5.  April  1816  erlassenen
Handschreiben,  welches  die  bei  Kri  t  in  Meinen  Lomb.-Venez.-Staaten
  zu  beobachtende  ER  Te  reihe  finde  ich  zur  näheren
Erläuterung  des  «dritten  Punktes  zu  bestimmen  nötig,  daß  Forderungen,  welche  aus
mutwilligen  Verheerungen  entspringen,  nur  dann  zurückgewiesen  werden  können,
wenn  die  gedachten  mutwilligen  Verheerungen  nicht  auctoritste  publica  verübi
worden  sind,  daß  aber,  wenn  letzteres  der  Fall  ist,  den  Beschädigten  Ersatz  geleistet
werden  muß,  weil  mutwillige  Verheerungen  zum  Zwecke  eines  gerechten  Krieges
nicht  führen,  folglich  das  Kriegsrecht  auf  selbe  sich  nicht  erstreckt.‘)

e.  Endlich  erging  für  sämtliche  Länder  das  Hofkanzleidekret
  vom  16.  April  1821  betr.  die  Vergütung  der  Kriegsschäden
der  Untertanen  im  letzten  Kriege  gegen  Frankreich.

„Seine  Majestät  haben  über  den  Antrag  wegen  Vergütung  der  in  dem  Königreiche
  Böhmen  in  dem  letzten  Kriege  gegen  Frankreich  von  dem  österreichischen
Militär  B°  geschehenen  Kriegebeschädigungen  unter  dem  2.  April  1821  zu  beschließen
befunden

Den  Untertanen  in  Böhmen,  sowie  auch  jenen  in  den  übrigen  Provinzen  sei
für  die  durch  Exzesse  österreichischer  Truppen  erlittenen  Beschädigungen  zwar  keine’
Vergütung  aus  der  Staatskasse  zu  leisten,  jedoch  sei  ea  Höchstde  ille,  daß  nach
der  Höchsten  Entschließung  vom  5.  April  1816  für  den  Fa!l,  daD  diese  Beschädigungen
auf  Befehl  oder  Zulassung  der  Befehlshaber  erfolget  wären  oder  diese  Ordnung  zu
machen  unterlassen  hätten,  die  Befehlshaber  dieser  Truppen,  insoweit  sie  bekannt
eind,  zur  Verantwortung  gezogen  und  insofern  ihnen  etwas  zur.  Last  fällt,  sie  zum
Ersatze  des  gehörig  zu  liquidierenden  Schadens  verhalten  werden!

Die  Höchste  Entschließung.  welche  als  eine  erläuternde  Bestimmung  der  in  den
Höchsten  Kabinettsschreiben  vom  5.  April  1816  und  23.  Dezember  1818  susgedrückten
und  mit  hierortigem  Dekrete  vom  31.  Dezember  1818  bekannt  gemachte  Höchsten
-Willensmeinung  zur  alleinigen  Norm  für  die  Behandlung  der  von  dem  österreichischen
Militär  zugefügten  Kriegsschäden  zu  gelten  hat,  wird  die  Landesstelte  durch  die
Unterbehörden  mit  dem  Beisatze  allgemein  kundzumachen  haben,  daD  es  jedem
auf  diese  Art  beschädigten  Untertane,  der  sich  mit  dem  Beweise  nach  dem  gegenwärtigen
  Ausspruche  gegen  die  Schuldtragenden  aufzukommen  getraue,  freistehe,
seine  Entschädigungsansprüche  bei  den  politischen  Behörden  gehörig  anzumelden  und
geltend  zu  machen,  wo  es  dann  die  Pflicht  der  Landesstelle  sein  wird,  jeden  solchen

2)  Koropatnicki,  Kriegsschäden  S.  36.
Koropanicki,  Kriegsschäden  S.  37.