$  12.  Oesterreich.  Die  Behandlung  der  Schäden  aus  den  napol.  Kriegen.  107

Entschädigungsanspruch  gehörig  zu  würdigen  und  auf  die  Befriedigung  des  Entngswerbers
  zu  dringen  oder  denselben  gleich  zurückzuweisen.
rüuche  SS  Kriegaschäden,  deren  Urheber  nicht  bekannt  sind,

tschädigungasnspr
kommen  in  keine  Betrachtung,

IT.  Als  leitende  Grundsätze

für  die  rechtliche  Behandlung  der  Kriegsschäden  aus  den  napoleonischen
  Kriegen  kann  man  den  vorerwähnten  Sondervorschriften,
gleichgültig,  ob  sie  zeitlich  und  örtlich  nur  beschränkte  Bedeutung

tten  oder  nicht,  jedenfalls  die  folgenden  Regeln  entnehmen.?)

a.  Grund  häden,  die  auf  Anordnungen  österreiohischer
  Befehlshaber  zur  Förderung.  der  Kriegsoperationen  zurückzuführen
  sind,  werden  aus  der  Staatskasse  vergütet;  ebenso
Leistungen  für  das  österreichische  Heer  oder  seine  Verbündeten.

b.  Feindliche  Anforderungen,  welche  auf  einzelne  Staatsteile
  ausgeschrieben  sind  (Requisitionen  und  Kontributionen),  sind
unter  den  hierzu  Gehörenden  auszugleichen.  Sind  solche  Lasten  von
einzelnen  für  den  in  Anspruch  genommenen  Staatsteil  getragen  worden,
  so  ist  gegen  letzteren  ein  Ersatzanspruch  gegeben.

ec.  Zufällige  oder  mutwillige  Beschädigungen  seitens
der  feindlichen  Truppen  bleiben  unvergütet.

.  d.  Zufällige  Beschädigungen  seitens  österreichischer
Truppen  bleiben  unersetzt.  Auch  für  mutwillig  herbeigeführte
Schäden  tritt  die  Staatskasse  nicht  ein.  Sind  solche  Exzeß-  und
Plünderungsschäden  jedoch  durch  Verschulden  österreichischer
  Befehlshaber  veranlaßt  oder  ermöglicht  worden  (,„auctoritate
  publica“,  „auf  Befehl  oder  Zulassung  der  Befehlshaber,  oder
wenn  diese  Ordnung  zu  machen  unterlassen  hätten‘),  so  können
die  letzteren  zum  Ersatz  dieser  Schäden  herangezogen  werden.

e.  Alle  aus  Kriegsschäden  hergeleiteten  Ansprüche  gehören  zur
Zuständigkeit  nicht  der  Gerichts-  sondern  der  Verwaltungsbehörden.


Neben  den  obengedachten,  einen  Rechtsanspruch  auf  Ersatz
in  gewissem  Umfange  gewährenden  Vorschriften  gehen  naturgemäß
Unterstützungshandlungen  im  Interesse  wirtschaftlicher  Wiederaufrichtung
  der  besetzt  gewesenen  Staatsteile  einher.!°)

Sehr  geringfügig  waren  die  Entschädigungen,  die  Oesterreich
für  Jeistungen  an  die  französischen  Besetzungs-  und  Durchmarschtruppen
  auf  Grund  der  beiden  Pariser  Frieden  (Bd.  I  S.  127  ff.)
erhielt.!?)

8)  Fortsetzung  der  von  Kropatschek  verfaßten  Sammlung  der  Gesetze,
herausgegeben  von  Gutta,  Bd.  45,  Jahrg.  1821  s.  260  (Wien  1824).  Vgl.  hierzu
Koropatnicki,  Kriegsschäden  8.  nda,  Die  Schadensersatzpflicht
nach  österreichischem  Recht  (1907)  S.  108  und  die  dort  Anm.  84  Angeführten.

3)  Vgl.  Rosenberga.  a.  O0.  (Anm.  2).

10)  Vgl.  zB.  über  die  "‚Staatstätigkeit  nach  dem  Kriege  von  1809  Walter
Boguth,  Die  Okkupation  Wiens  und  Niederösterreichs  durch  die  Franzosen  (Jahrbuch
  für  Landeskunde  von  Niederösterreich  1907/8  S.  3

11)  Vgl.  Bogutha.  a.  O.  S.  343,  Oesterreich  erhielt  ‘auf  Grund  des  Abfindungsvertrages
  vom  3.  April  1818  (Bd.  I  S.  129)  1%,  Mill.  Fr.  Rente;  mit  der