108  $  13.  Oesterreich.  Die  spätere  Entwicklung  bie  1866.

&amp;  13.  Die  spätere  Entwicklung  bis  1866.

Von  den  in  $  12  aus  den  gelegentlich  der  napoleonischen  Kriege
erlassenen  Vorschriften  abgeleiteten  Grundsätzen  hat  sich  Oesterreich
  auch  in  den  späteren  Kriegen  bis  zum  Jahre  1866  nicht  entfernt.
  Allgemeine  Vorschriften  wurden  nach  den  beiden  Kriegsjahren
—  1849  und  1859  —  nicht  erlassen.

a.  In  dem  den  österreichisch-sardinischen  Krieg  beendenden
  Frieden  zu  Mailand  vom  6.  August  1349  verpflichtete  sich
Sardinien  zu  einer  Kriegsentschädigung.von  75  Millionen  Fr.  (österreichisches
  RGBl.  1849  S.  598).  Hiervon  wurden  5  Millionen  zur
Verteilung  an  treugebliebene  und  deshalb  beschädigte  Untertanen
bestimmt.!)

b.  Gelegentlich  des  ungarischen  Aufstands  machte  Fürst
Windischgrätz  am  1.  Januar  1849  bekannt,  daß  nach  Niederwerfung
  der  Revolution  die  eingezogenen  Güter  der  Rebellen  zur  Ent-‚schädigung
  der  treugebliebenen  Untertanen  verwendet  würden.  Zur
Ausführung  ist  diese  Absicht  aber  nicht  gelangt.?)

c.  Nach  Beendigung  des  französisch-sardinischen  Kriegies
  gegen  Oesterreich  durch  den  Frieden  zu  Zürich  vom  10.
November  1859  wurden  die  Kriegslasten  nur  insoweit  vergütet,  als  es
sich  um  Enteignungen  oder  um  Leistungen  zugunsten  der  österreichischen
  Truppen  handelte.°)

Liquidationskommission  hatte  Oesterreich  die  gleichen  trüben  Erfahrungen  gemacht
wie  Preußen;  vgl.  Bd.  I  S.  119  ff.

Der  Vertrag  vom  25.  April  1818  findet  sich  bei  Martens,  Supplöment
tome  VII  (Nouveau  Recueil  tome  III)  S.  418.

1)  Koropatnicki,  Kriegsschäden  S.  8%.

2)  Koropatnicki,  Kriegsschäden  S.  8%.

3)  Vgl.  die  bei  Koropatnicki,  Kriegsschäden  $.  344,  angeführte  Allerhöchste
  EntschlieDung  vom  2  März  1861.  Verwahrungen  gegen  die  Haftung  für
Kriegsschäden  in  diesem  Kriege  enthalten  die  Ministerialverordnungen  vom  3.  und
5.  Mai  1859  (Oesterr.  RGBi.  1859  S.  189  und  193).  -

Durch  ein  Finanzgesetz  vom  29.  Februar  1864  (Oesterr.  RGBl.  1864  S.  124)
wurde  dem  Kriegsminister  ein  außerordentlicher  Kredit  eröffnet,  u.  a.  in  Höhe  von
4  Millionen  fl.  zu  „Vergütungen  für  Kriegsprästationen  und  Kriegsschäden  aus  dem
Jahre  1859,  "

Erwähnt  sei  in  diesem  Zusammenhange  hinsichtlich  der  durch  Aufbringu
entstandenen  Reedereischäden  Art.  III  des  Züricher  Friedens  vom  10.  November  1
(OeRGBl.  1869  S.  569):

„Um  die  Leiden  des  Krieges  zu  verringern  und  indem  ausnahmsweise  von  den
allgemein  angenommenen  Rechtsgrundsätzen  abgegangen  wird,  sollen  die  gekaperten
österreichischen  Schiffe,  welche  noch  nicht  Gegenstand  einer  Verurteilung  durch
das  Prisengericht  geworden  sind,  zurückgestellt  werden.  Die  Schiffe  und  Ladungen
sollen  in  dem  Zustande  zurückgegeben  werden,  in  welchem  sie  sich  zur  Zeit  ihrer
Uebergabe  befinden  werden,  nach  Berichtigung  aller  Auslagen  und  aller  Kosten,
welche  durch  die  Begleitung  und  Bewachung  der  gedachten  Prise  und  durch  die
Einleitung  des  Verfahrens  verursacht  worden  sind,  sowie  auch  der  den  Kaperern
zugelallenen  Prämie,  und  es  wird  keine  Entschädigung  inbetreff  versenkter  oder
zerstörter  Prisen  noch  für  Wegnahme  von  Waren,  welche  feindliches  Eigentum
waren,  angesprochen  werden  können,  auch  nicht  in  dem  Falle,  wenn  dieselben  noch
nicht  Gegenstand  einer  Entscheidung  des  Prisengerichts  waren.  Es  versteht  sich
übrigens  andererseits,  daD  die  vom  Prisengericht  gefällten  Urteile  endgültig  sind  und
die  dadurch  erworbenen  Rechte  in  Kraft  erbalten  bleiben.“