$  15.  Preußen.  Die  Behandlung  der  Schäden  aus  den  napoleon.  Kriegen.  109

B.  Preußen.
&amp;  14.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  bis  zum  Jahre  1806.

Eine  planmäßige  Aufrichtung  des  durch  Kriegsschäden  geschwächten
  Landes  wurde  zuerst  von  Friedrich  dem  Großen  nach
Beendigung  der  Schlesischen  Kriege,  also  von  1763  ab,  durchgeführt.
  Es  war  aber  keine  Rede  davon,  daß  der  Staat  eine  Verpflichtung
  zum  Ersatz  der  Kriegsschäden  übernahm  oder  auch  nur  durch
allgemeine  Anordnungen  deren  gleichmäßige  Verteilung  (Peräquation)
  durchsetzte.  Vielmehr  beschränkten  sich  diese  staatlichen  Maßnahmen
  auf  Unterstützung  bedürftiger  Personen  durch  Ueberlassung
von  Pferden  und  Ueberweisung  von  Vieh,  Saatgetreide,  Baumaterialien
  und  anderen  zur  Wiederbelebung  von  Handel,  Industrie  und
Landwirtschaft  nötigen  Gegenständen.  Immerhin  hat  —  nach  einer
Mitteilung  des  Ministers  Hertzberg  vom  Jahre  1785  —  sich  die
Gesamtsumme  der  seit  1763  vom  Könige  zur  Beseitigung  der  Kriegsschäden
  gemächten  Aufwendungen  auf  mehr  als  40  Millionen  Taler
belaufen.  Dabei  wurden  grundsätzlich  die  durch  die  Besetzung  verursachten
  Schäden  als  Sache  der  Gemeinden  behandelt,  denen  bei
Bedürfnis  außerordentliche  Zuwendungen  bewilligt  wurden.  Alles  war
also  reine  Gnadensache.!)

8&amp;  15.  Die  Behandlung  der  Schäden  aus  den  napoleonischen
Kriegen.

A.  Uebersicht.

I.  Der  rechtlichen  Behandlung  der  aus  Anlaß  der  napoleonischen
Kriegszüge  entstandenen  Schäden  ist  der  I.  Band  dieses  Werkes
gewidmet.  Dort  ist  ausführlich  dargelegt,  welche  Rechtsvorschrif-‘ten
  ergangen  sind,  und  welche  Auslegung  sie  durch  Verwaltungsübung,
  Rechtslehre.  und  Rechtsprechung  erfahren  haben.  Es  ist  ferner
  nachgewiesen,  daß  die  tiefgebenden  Widersprüche  zwischen  der
Auffassung  der  richterlichen  und  der  Verwaltungsbehörden  zu  der
Kabinettsorder  vom  4..  Dezember  1831  geführt  haben,  die  in  einer
ungewöhnlichen,  aber  gesetzliche  Wirkung  beanspruchenden  Form
für  Forderungen  aus  Kriegsschäden  gegen  den  Staat  jeden  Rechtsanspruch
  verneinte  und  den  Rechtsweg  hierfür  ausschloß.  _

Dieser  ausführlichen  Darstellung  gegenüber  kann  es  sich  hier
nur  darum  handeln,  zwecks  Gewährung  einer  vollständigen  Uebersicht
den  Gang  der  Kriegsschädengesetzgebung  in  Preußen  in  seinen  Hauptabschnitten
  darzustellen.  .

II.  Das  ALR.,  das  nach  Plan  und  Anlage  ein  das  gesamte  preu-Bische
  Recht  umfassendes  Gesetzgebungswerk  sein  sollte,  enthält
keinerlei  Sondervorschriften  über  den  Ersatz  der  Kriegsschäden  durch
den  Staat.  Die  einzige,  in  den  —  im  Bd.  I  $$  13  ff.  dargestellten  —.
Kriegsschädenprozessen  vielfach  in  Bezug  genommene,  allgemeine
Vorschrift  ist  $  75  der  Einleitung,  welcher  lautet:

„Dagegen  ist  der  Staat  denjenigen,  welcher  seine  besonderen  Rechte  und

ı)  Reinhold  Koser:  König  Friedrich  der  Große  (1903)  Bd.  II  S.  354  ff.