110  $  15.  Preußen.  Die  Behandlung  der  Schäden  aus  den  napoleon.  Kriegen.

Vorteile  dem  Wohle  des  gemeinen  Wesens  aufzuopfern  genötigt  wird,  zu  entschädigen
  gehalten.‘

Diese  Vorschrift  hatte  (I,  195  ff.)  bestenfalls  für  solche  durch
den  Krieg  veranlaßte  Vermögensverluste  Bedeutung,  bei  denen  der
Staat  von  seinen  Untertanen  verlangte,  daß  diese  etwas  aus  ihrem
Vermögen  für  Kriegszwecke  hingäben.  Gemeint  waren  also  in  $  75
nur  die  heute  so  genannten  Kriegsleistungen.  Kampf-  und  Plünderungsschäden,
  sowie  Anforderungen  und  Auflagen  durch  den  Feind
konnten  dem  $  75  Einl.  ALR.  keinesfalls  unterstellt  werden.

Beim  Eintritt  der  durch  den  Einmarsch  der  französischen  und
russischen  Heere  von  1806  verursachten  Schäden  fehlte  es  also  in
Preußen  an  jeder  gesetzlichen  Vorschrift,  auf  Grund  deren  der  Staat
oder  ein  sonstiger  öffentlich-rechtlicher  Verband  dafür  hätte  verantwortlich
  gemacht  werden  können.  Auf  der  andern  Seite  war  eg
schon  damals  klar,  daß  das  Interesse  der  Wiederaufrichtung  des
preußischen  Staates  eine  Aufteilung  der  Kriegsschäden  und  eine  minestens
  teilweise  Uebernahme  auf  die  Staatskasse  dringend  erforderte.
  Eine  solche  wurde  —  wie  Band  I  S.  40  ff.  dargestellt  --schon
  seit  1807  ins  Auge  gefaßt;  sie  kam  aber  nach  fortwährender
Abschwächung  erst  in  zwei  Gesetzgebungsakten  zum  Ausdruck,  um
die  sich  zahlreiche  kleinere  Anordnungen  gruppierten,  nämlich  in
der  Instruktion  vom  9.  Juli  1812  (unt.  B.)  und  im  Edikt  vom
3.  Juni  1814  (unt,  C.).

B.  Die  „Instruktion  für  die  Generalkommission“  vom
9.  Juli  1812.

In  dem  Finanzedikt  vom  27.  Oktober  1810  (I,  57)  war  eine
Generalkommission  versprochen  worden,  deren  erstes  Geschäft  es.
sein  sollte,  „den  Kreditzustand  und  das  Schuldenwesen  der  Provinzen
  und  Kommunen  einer  genauen  Prüfung  zu  unterziehen  und  die
Schulden  zu  liquidieren‘.  Diese  Generalkommission  sollte  sich  auch

„mit  der  Ausgleichung  beschäftigen,  wobei  von  dem  Hauptgesichtspunkt  auszugehen
  ist,  daD  möglichste  Gleichheit  der  Lasten  mit  Hintansetzung  unmöglich
zu  bewirkender  kleinlicher  Genauigkeit  hergestellt  und  nur  ein  National-Interesse
egründet  werde,  .  .  In  wiefern  die  Provinzial-  und  Komimunalkriegsschulden  oder  ein
Teil  derselben  für  Staatsschulden  zu  erklären  sind,  muß  noch  von  vorhergehenden
Untersuchungen  abhängig  gemacht  werden.  Wir  wünschen  dabei  eine  Ausgleichung

zustande  zu  bringen  ..

Die  hierdurch  in  Aussicht  genommene  Ausgleich  der  Kriegsschulden
  der  einzelnen  Provinzen  und  Kommunen  scheint  in  den
weniger  belasteten  Landesteilen  Anstoß  erregt  zu  haben.  Zum  Verständnis
  dieses  Widerstandes  muß  man  sich  vor  Augen  halten,  daß
die  „preußischen  Staaten‘  damals  nicht  viel  mehr  als  eine  lose
Zusammenfügung  von  Landesteilen  waren,  die  zufällig  den  gleichen
Herrscher  aufwiesen  (I,  46).  Der  gegen  den  Gedanken  einer  Ausgleichung
  der  Kriegslasten  der  verschiedenen  Kommunalverbände  gerichtete
  Ansturm  muß  sehr  stark  gewesen  sein.  Denn  $  13  des
„Fernerweiten  Edikts  über  die  Finanzen  des  Staats“  vom  7.  September
  1811  (I,  58)  erklärte,  daß  der  Zweck  der  angekündigten
Generalkommission  zur  Regulierung  der  Provinzial-  und  Kommunal-Kriegs-Schulden
  häufig  mißverstanden  worden  sei;  es  sei  „keines-