$  15.  Preußen.  Die  Behandlung  der  Schäden  aus  den  napoleon.  Kriegen.  111

wegs  Unsere  Absicht,  daß  eine  Provinz  oder  Kommune  für  andere
Provinzen  oder  Kommunen  Lasten  übernehmen  soll“.

Dieser,  in  der  Instruktion  vom  9.  Juli  1812  wörtlich  wiederholten
  Zusicherung  entsprechend,  wurde  der  Generalkommission  lediglich
  die  Aufgabe  zugewiesen,  festzustellen,  welche  Schulden  in
jeder  Provinz,  in  den  einzelnen  Kreisen  derselben  und  in  den  einzelnen
  Kommunen  aus  Anlaß  des  letzten  Krieges,  als  dessen  Endtermin
  der  1.  November  1808  angenommen  wurde,  entstanden  seien.
Die  Kommission  sollte  ferner  ausmitteln,  welche  dieser  Kriegslasten
als  für  den  ganzen  Staat  oder  für  andere  Provinzen  oder  Kommunen
getragen  anzusehen  seien.  Endlich  sollte  in  dem  so  umschriebenen
Rahmen  eine  Ausgleichung  stattfinden.

Der  Geschäftskreis  der  Generalkommission  war  also  sehr  beschränkt.
  Er  bestand  im  wesentlichen  in  der  Ausmittelung  der  den
einzelnen  Kommunen  und  Kommunalverbänden  zur  Last  gefallenen
Kriegebeschwerungen.  Dagegen  war  durch  $  15  (I,  62)  eine  Ausgleichung
  der  hierbei  ermittelten  schweren  Ueberlastungen  einzelner

Kommunen  und  Kommunalverbände  der  Zuständigkeit  der  Generalkommission
  ausdrücklich  entzogen.  Es  war  nur  vorbehalten
„wegen  der  Ausgleichung  dieser  Prägravation  mittels  Uebernahme  eines  angemessenen
  Teils  der  Provinzialschuld  auf  den  Staatsschuldentilgungsfonds  den  Umständen
gemäß  das  weitere  zu  beschließen“.  ,

Als  Forderungen  der  Kommunen,  Kreise  und  Provinzen  an  den
Staat  wurden  nur  anerkannt  ($  13;  I,  61):

I.  Solche,  welche  aus  Lieferungen  und  Leistungen  für  die  preu-Rische
  Armee  bestehen,  und

II.  Brandschäden  und  Demolierungen  auf  die  Verfügung  preu-Bischer
  Befehlshaber,  insoweit  sie  das  Eigentum  der  Kommunen,
des  Kreises  oder  der  Provinz  betroffen  haben,  mit  Ausnahme  der
Brandschäden  und  Demolierungen  in  den  bei  dem  Anfange  des  Krieges
  schon  vorhanden  gewesenen  Festungen  und  deren  Vorstädten.

Nur  in  diesem  Umfange,  der  etwa  dem  heutigen  Begriffe  der

Kriegsleistungen  entspricht,  übernahm  also  der  Staat  die  festgestellten
  Kriegsbelastungen  der  Kommunalverbände  und  der  Kommunen.
Im  übrigen  blieben  diese  den  einzelnen  Körperschaften  zur  Last.
Ebensowenig  fand  aber  in  den  einzelnen  Kommunen  eine  Ausgleichung
zwischen  den  Bürgern  statt;  denn  nach  $  9  (I,  61  und  87)  kann

„der  Anspruch  eines  Individuums  wegen  Kriegsschäden  und  Lasten  an  eine
Kommune,  einen  Kreis  oder  eine  Provinz  nur  dann  als  ein  Gegenstand  der  näheren
Untersuchung  und  Entscheidung  der  Kommission  angesehen  werden,  wenn  er  entweder
  aus  dem  Auftrage  einer  kompetenten  Behörde  entstanden  oder  als  eine
nützliche  Verwendung  für  den  Kreis,  die  Kommune  oder  die  Provinz  zu
erweisen  ist“.

Also  auch  hier  gewähren  wesentlich  nur  Kriegsleistungen,  die
ein  einzelner  Bürger  an  stelle  eines  größeren  Verbandes  bewirkt  hat,
einen  Ersatzanspruch.  Dagegen  ist  unter  den  einzelnen  Bürgern  von
einer  Ausgleichung  der  verschieden  schweren  Kriegsbelastungen  ebenso
  wenig  die  e,  wie  bei  den  Gemeinden  eines  Kreises,  bei  den
Kreisen  einer  Provinz  und  unter  den  verschiedenen  Provinzen  selbst.

Wie  wenig  schließlich  die  durch  die  beiden  Finanzedikte  vom: