112  &amp;  15.  Preußen.  Die  Behandlung  der  Schäden  aus  den  napoleon.  Kriegen.

27.  Oktober  1810  und  7.  September  1811  und  durch  $  15  des
Edikts  vom  9.  Juli  1812  jn  Aussicht  gestellte  Uebernahme  der  Kommunalkriegsschäden
  auf  den  Staat  durchgeführt  worden  ist,  ist  im
Bd.  I  $  8  ausführlich  dargestellt.

C.  Das  „Edikt  wegen  Vergütung  der  Leistungen  während
  des  jetzt  beendigten  Krieges“  vom  3.  Juni  1814.

Die  Instruktion  vom  9.  Juli  1812  hatte,  wie  oben  dargelegt,
ausschließlich  die  Feststellung  des  Kriegsschäd  fanges  der  ee
meinden,  Kreise  und  Provinzen  zum  Gegenstand,  aber  weder  eine
Ausgleichung  innerhalb  der  Kommune,  noch  unter  den  verschieden
belasteten  Verbänden.  Einen  Schritt  weiter  ging  dasEdikt  vom  3.  Juni
1814.  Auch  diese  Verordnung,  die  man  als  das  erste  preußische  Gesetz
  über  den  staatlichen  Kriegsschädenersatz  bezeichnen  kann,  beginnt
  in  der  Einleitung  mit  der  Feststellung  (I,  67),

„daß  eine  Ausgleichung  aller  Kriegsschäden  und  Lasten  nicht  geschehen  kann,
indem  nicht  allein  der  durch  den  bisherigen  außerordentlichen  Kriegszustand  so
sehr  veränderte  Wert  aller  Gegenstände  die  Ausmittelung  des  Schadens  unmöglich
macht,  sondern  es  auch  ganz  der  Gerechtigkeit  zuwider  sein  würde,  einem  Teile
Unserer  Untertanen  neue  und  beträchtliche  Lasten  aufzulegen,  um  dadurch.  einen
Entschädigungsfonds  für  den  andern,  der  durch  Zufall  und  Unglück  mehr  gelitten
hat,  zu  gewinnen“.  -

Auch  das  Edikt  hält  sich  also  von  der,  die  tunlichste  Ausgleichung
  aller  Kriegsschäden  durch  Uebernahme  der  letzteren  auf  die
‚Staatskasse  verteidigenden  Lehre  Weber’s  (S.  86)  absichtlich  fern.
Immerhin  enthält  das  Edikt  einen  großen  Fortschritt  gegenüber  dem
bisherigen  Rechtszustand.  Es  erkennt  nicht  nur

„dasjenige,  was  von  allen  Lieferungspflichtigen,  auf  Befehl  der  dazu  autorisierten
Behörden,  an  verkäuflichen  Naturalien  für  den  Dienst  der  Armeen  unentgeltlich  geliefert
  und  also  ale  ein,  unsern  Kassen  geleisteter  Vorschuß  zu  betrachten  ist,  als
Schuld  derselben“

an  —  das  wäre  nur  die  Uebernahme  der  Bezahlung  von  Kriegsleistungen,
  die  auch  schon  dem  bisherigen  Rechte  entsprach.  Sondern
in  $  5  (I,  68)  sind  auch  die  Anforderungen  für  die  alliierten  und
sogar  für  die  feindlichen  Truppen  als  ersatzpflichtig  anerkannt,
allerdings  nur  für  die  sog.  zweite.  Periode  vom  1.  Januar  1813
bis  30.  Juni  1814,  während  für  die  frühere  Zeit  das  bisherige,  auf
Grund  der  Instruktion  vom  9.  Juli  1812  eingeleitete  Berechnungswesen
  beibehalten  werden  sollte.

Die  Uebernahme  der  Requisitionen  seitens  der  Verbündeten  und
der  feindlichen  Truppen  auf  die  Staatskasse  stellte  aber  den  einzigen
  Fortschritt  auf  dem  Gebiete  des  staatlichen  Kriegsschädenen.
satzes  dar,  den  das  Edikt  vom  3.  Juni  1814  den  preußischen  Untertanen
  gewährte.  Im  übrigen  blieb  es  dabei,  daß  jeder  den  von  ihm
erlittenen  Kriegsschaden  selbst  tragen  müßte,  insbesondere  den
durch  Brand,  Plünderung,  Fouragierung  oder  Wegtreibung  des  Viehs
und  dgl.  erlittenen.  Ebensowenig  wurde  für  die  Naturaleinquartierung,
  .-„weil

  diese  jeder  Zeit  eine  vunzertrennliche  Folge  des  Kriegszustandes,  und
in  der  Regel  als  eine  Kommunallast  anzusehen  ist“,

oder  für  Natural-,  Hand-  und  Spanndienste,