&amp;  16.  Preußen.  lie  spätere  Entwicklung  bis  1864.  113

„weil  diejenigen,  welche  die  letzteren  geleistet  haben,  vom  wirklichen  Militärdienst
  befreit  gewesen  sind‘,

eine  Vergütung  aus  der  Staatskasse  gewährt.  Nur‘  sollten

„diejenigen  Oerter  und  Individuen,  welche  durch  diese  Kriegsübel  besonders
gelitten  haben  und  die  sich  ohne  außerordentliche  Beihilfe  nicht  retablieren  können“,

dem  Finanzminister  angezeigt  werden  mit  Vorschlägen,

wie  diesen  Verunglückten  nach  den  Ortaverhältnissen  und  anderen  Umständen

am  beuten  und  schleunigsten  geholfen  werden  k

Der  Finanzminister  sollte  dann  hierüber  an  den  König  berichten
  ($  6,  I,  68).

8  16.  Die  spätere  Entwicklung  bis  1864.

Die  leitenden  Gedanken  der  preußischen  Gesetzgebung  für  die
Kriegsbeschwerungen  aus  den  napoleonischen  Kriegen  sind  hiernach
die  folgenden:

Kriegsschäden  sind  grundsätzlich  Unglücksfälle,  die  der  Geschädigte
  allein  zu  tragen  hat.  Er  kann  sich  an  den  Staat  oder  einen
Unterverband  nur  halten,  wenn  seine  Vermögensschädigung  die  Natur
  einer  Kriegsleistung  hat,  die  dem  Staate  oder  einem  Uhnterverbande
  zugute  gekommen  ist.  Nur  hinsichtlich  der  vom  1.  Januar
  1813  bis  30,  Juni  1814  bewirkten  Naturallieferungen  hat  der
Staat  die  Ersatzpflicht  auch  dann  übernommen,  wenn  die  Leistung,
nicht  für  die  preußischen,  sondern  für  die  fremden  Heere  geschehen
  ist.

Diese  enge  Begrenzung  der  staatlichen  Ersatzpflicht,  die  einer
Ablehnung  der  Ausgleichung  für  andere  Vermögensverluste  als  Kriegsleistungen
  so  gut  wie  gleich  kam,  entsprach  schon  damals  nicht
den  Anschauungen  eines  großen  Teils  der  preußischen  Untertanen.
Insbesondere  waren,  wie  schon  oben  S.  109  angedeutet  und  in  Bd.  I
68  13  ff.  ausführlich  dargelegt  ist,  die  Gerichte  die  Träger  fortschrittlicher
  Gedanken.  Allen  diesen  Versuchen,  auf  Grund  des  $  75
Einl.  ALR.  6:  109)  oder  allgemeiner,  von  naturrechtlichen  Anschauungen
  beeinflußter  Ausführungen  einer  Fortbildung  in  der  Richtung
einer  erweiterten  Heranziehung  des  Staates  zur  Uebernahme  der
Kriegslasten  die  Wege  zu  bahnen,  trat  dann  die  schon  oben  S.  104
erwähnte  KabO.  vom  4.  Dezember  1831  entgegen.  Dieses  Gesetz
verneinte  nicht  nur  (materiell,  Bd.  I  $  36)  jede  Verpflichtung  des
Staats  sur  Uebernahme  von  Kriegsschäden,  sondern  es  schloß  auch
(formell  Bd.  I  $  37)  den  Rechtsweg  für  solche  Ansprüche  aus  und
entzog  somit  den  ordentlichen  Gerichten  jede  Möglichkeit  einer  Fortbildung
  des  Rechtszustandes  im  Wege  einer  freieren  Auslegung  der
in  Betracht  kommenden  Gesetzesstellen,  insbesondere  des  $  75
Einl.  ALR.

Diese  Grundsätze  sind  in  der  hier  zu  betrachtenden  Zeitspanne,
d.  h.  bis  zum  Beginn  des  Deutsch-Dänischen  Krieges  von  1864,  unverändert
  in  Wirkung  geblieben.')  Man  könnte  aus  einer  KabO.  vom

1)  Wie  Bd.  1  88  35-38  dargestellt,  hat  der  auf  der  KabO.  vom  4.  Dezember
1831  beruhende  Rechtszustand  weder  durch  dia  preußische  Verfassungsurkunde,
nech  durch  andere  preußische  oder  Reichsgesetze  eine  Aenderung  erfahren,  sodaß

Heiliron,  Kriegsschäden  IL