114  $  16.  Preußen.  Die  apätefe  Entwicklung  bis  1864.

8.  September  1841,  in  der  die  Kriegsleistungen  als  Ausfluß  der
allgemeinen  Steuerpflicht  bezeichnet  sind,’)  sogar  den  weiteren
Schluß  ziehen,  daß  auch  für  die  Kriegsleistungen  jeder  Entschädigu
  ungsanspruch  abgelehnt  werden  sollte.  Dieses  Rechtagebiet  ist  aber
gelegentlich  der  Mobilmachung  von  1850  durch  die  Notverordnung,
vom  12.  November  1850,  aus  der  später  das  PrG.  vom  11.  Mai  1851
entstanden  ist,  auf  eine  gesetzliche  Grundlage  gestellt  worden,  auf
der  alsdann  das  Deutsche  Reich  im  Kriegsleistungsgesetz  vom  13.
Juni  1873  weitergebaut  hat.

Für  die  Kriegsschäden  mangelte  es  bis  1864  auch  an  eihem
äußern  Anlaß  zur  Aenderung  der  nach  dem  napoleonischen  Kriege
befolgten  und  eingeführten  Grundsätze.  Der  Bd.  1.S.  164"  behandelte
und  oben  S.  29:  erwähnte  Versuch  der  schlesischen  Stände,  eine
gesetzliche  Feststellung  der  Verpflichtung  des  Staates  zum  Ersatz
von  Kriegsschäden  herbeizuführen,  ist  erfolglos  geblieben.  Während
des  polnischen  Aufstandes  im  Jahre  1830—1831  sind  durch  russisches
  Militär  und  polnische  Insurgenten  auch  auf  preußischem
Gebiet  Schäden  angerichtet  worden;  sie  wurden  wie  Kriegsschäden
behandelt,  d.  h.  der  Staat  erkannte  "keine  Verpflichtung  an,  sie  den
Geschädigten  zu  ersetzen,  sondern  half  nur  im  Wege  der  Gnade
unter  der  Voraussetzung  der  Bedürftigkeit.’)

er  in  Wahrheit  bis  zum  Beginn  des  Krieges  von  1914  aufrechterhalten  blieb.  Auch
die  Kriege  von  1864  und  1866  haben,  wie  unten  S.  154  und  S.  182  darzustelfen
ist,  keine  grundsätzliche  Aenderung  herbeigeführt,  schon  weil  die  in  Betracht  kommenden
  Kriegsschäden,  mindestens  soweit  sie  die  bisherigen  preußfschen  Staatsteile
betrafen,  ganz  geringfügig  waren.  "

2)  Diese  KabO.  ist  nur  im  „Extrekt”  in  den  Kamptz’schen  Jahrbüchern  für
die  preußische  Gesetzgebung  Bd.  58  S.  119  a  edruckt,  sodaß  ihre  gesetzliche
Geltung,  wie  Neukamp  (Jur.  Wochenschr.  1916  S.  1807)  gegenüber  Hart-Iat:,
  (PrVerwBl.  36  421  ff.)  bervorhebt,  zweifelhaft  erscheint.  Der  Auszug
autet:

Auf  den  Bericht  des  Staateministeriums  vom  16.  v.  M.  erkläre  Ich  Mich‘
mit  der  in  derselben  entwickelten  Ansicht  einverstanden,  daß,  da  Kriegslieferungenals
  Leistungen  anzusehen  sind,  welche  vermöge  des  Besteuerungsrechts  von  den  Untertanen
  erfordert  werden,  hiernach  das  Verhältnis  des  Leistenden  zum  Staat  nicht.
ein  privatrechtliches  ist,  auch  die  Erörterung  über  die  Verbindlichkeit  des  Staats
zum  Ersatz  solcher  Leistungen  nicht  im  Wege  des  Prozesses  erfolgen  kann,  vielmehr
die  Erfüllung  der  wegen  des  Ersatzes  etwa  erteilten  Zusage,  wie  die  Verteilung
  der  Kriegslasten  überhaupt,  den  Beschlüssen  der  Staatsverwaltung
vorbehalten  bleiben  muß.“

VgL  hierzu  noch  Oppenhoff,  Ressortverhältnisse  I.  A.  (1863)  S.  67  Nr.  190,
II.  A.  K1s04)  S.  93  Nr.  23  Nr.  273.

3)  Vgl.  hierzu  die  Akten  des  Kgl.  Zivilkabinetts  betr.  die  verschiedenen  Reklamationen
  wegen  der  durch  russisches  Militär  und  polnische  Insurgenten  während  des
Krieges  in  den  Jahren  1830/31  erlittenen  Beschädigungen  und  geleisteten  Lieferungen
(Geb.  Staatsarchiv  Rep.  89  C.  L.  Gen.  Nr.  8)