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C.  Sachsen.

$  17.  Die  Behandlung  der  Schäden  aus  den  napoleonischen
Kriegen.

A.  Das  Generale  vom  6.  November.  1807.)

Nach  der  für  Sachsen  überaus  günstigen  Beendigung  des  Krieges
  von  1806  wurde  versucht,  hinsichtlich  der  Kriegslasten  eine
umfangreiche  Ausgleichung  herbeizuführen.  Im  „Generale,  die
Niedersetzung  einer  Landeskommission  zur  Besorgung  aller  auf  den
vor  kurzem  beendeten  Krieg  und  dessen  Folgen  sich  beziehenden
Angelegenheiten  betreffend‘  vom  6.  Novemben  1807  wurde  die
Ausgleichung  der  seit  dem  1.  Juni  1807  entstandenen  und  etwa  noch
ferner  entstehenden  Kriegslasten  durch  verhältnismäßige  Verteilung
derselben  auf  sämtliche  Untertanen  in  Aussicht  genommen  und  bezüglich
  der  vorher  entstandenen  Kriegsbeschwerungen  weitere  Entschließung
  vorbehalten.  Welche  Kriegslasten  zur  allgemeinen  Verteilung
  zu  bringen  und  welche  Grundsätze  hierbei  zu  befolgen  seien,
das  wurde  der  eingesetzten  Landeskommission  überlassen.  Diese
Kommission  erließ  am  14.  Dezember  1807  ein  Regulativ,  durch
welches  aber  im  wesentlichen  nur  Leistungen  für  die  Truppen  (Naturallieferungen,
  Fuhren,  Verpflegungsaufwand,  Einquartierungskosten,
„unter  welchen  aber  das  lucrum  cessans  des  Grundeigentümers,
der  durch  die  erlittene  Einquartierung  seine  Grundstücke  zu  benutzen
  gehindert  wurde,  nicht  mit  zu  verstehen  ist‘)  für  ausgleichungsfäbig
  erklärt  wurden.

Ueber  die  Auseinandersetzung  zwischen  den  Pächtern  und  Verpächtern
  „wegen  geleisteter  Kriegeprästationen  oder  erlittener
Kriegsschäden‘  erging  ein  Generale  vom  26.  Mai  1810.°)

B.  Die  Bekanntmachung  vom  2.  November  1819.)

Nach  den  großen  Lasten  und  Schäden,  die  die  Kriege  von
1813  und  1814  dem  Königreich  Sachsen  zugefügt  hatten,‘)  erwies

1)  Abgedruckt  in  der  dritten  Fortsetzung  des  Codicis  Augustei  I.  Abt,  (Dresden
1824)  S.  16  f.,  auch  bei  Grattenauen,  Repertorium  (oben  8.  80!)  Beilage  E.,
F.,  G.,  zum  L  Buch  8.  37,  40,

2)  Dritte  Fortsetzung  des  Codicis  Augustei  L  Abt  S,  238.  Alle  vorstehend
erwähnten  Erlasse  sind  gesammelt  in  den  Akten  des.  Kgl.  Sächsischen  Hauptstaatsarchiv
  (Rep.  A.  Loc.  19  Nr.  7  35075),  „Bericht  über  die  Geschäftsführung
der  Landeskommission“.

3)  Gesetzsammlung  für  das  Königreich  Sachsen  1819  S.  225.

4)  Vgl.  hierzu  die  Akten  des  Kgl.  Sächs.  Hauptataatsarchivs:  Loc.  8  Cab.  6372,
„die  Unterstützung  der  in  dem  jetzigen  Kriege  durch  Brand,  Rlünderung  und  sonst
in  calamitosen  Zustand  versetzten  Untertanen  betr.“  und  Loc.  85  N  4631  „Acta
den  Zustand  des  Landes,  in  welchen  dasselbe  durch  gegenwärtigen  Krieg  versetzt
worden,  ingleichen  die  zu  dessen  Wiaderaufhülfe  zu  ergreifenden  Maßregeln  betr.".

In  den  jetzt  im  l.  Sächsischen  Hauptataatsarchiv  befindlichen  Akten  „die
Hülfs-  und  Wiederherste:  \ungekompiseion  für  Sachsen  betr.“  (III.  Abt,  Bd.  107a,
Regierungssachen,  Bi.  50b  Loc.  1904)  befindet  sich  ein  em  kanzweiten  „Publieasdm

  dieser  Kommission  Som  22.  Januar  1814,  dessen  Hauptbestimmungen
uten:
.  1.  An  jedem  Ort  in  Sachsen  sind  Subskriptionen  und  Sammlungen  zu  veranstalten,
  um  teils  sogleich  eine  Summe  Geldes  aufzubringen,  teils  Naturalien  zur
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