116  £  18.  Sachsen.  Die  apätere  Entwicklung  bis  1866.

sich  die  in  dem  Generale  vom  6.  November  1807  in  Aussicht  genommene
  Ausgleichung  als  unmöglich.  Für  die  Zeit  bis  zum  5.  Juni
1815  waren  für  25  Millionen  Taler  Ansprüche  angemeldet.  Daher
verordnete  die  Bekanntmachung  „die  Bestimmungen  wegen  Beendigung
  der  Peräquasitions-Lieferung  und  Zentral
  "Steuer-Angelegenheiten  betreffend“  vom  2.  November  1819,
daß  alle  Ansprüche,  die  bis  zum  5.  Juni  1815  für  geleistete  Einquartierungen,
  Naturallieferungen,  Fuhren  und  Botengänge  entstanden
  waren,  für  aufgehoben  und  niodergeschlagen  zu  erachten  sejen,
mit  Ausnahme  der  bis  zum  31.  Januar  1821  anzumeldenden  Forderungen
  auf  Grund  von  Verträgen  oder  ein  Zahlungsversprechen  enthaltenden
  Anforderungen.  Die  letztere  Einschränkung  steht  offenbar
  in  Zusammenhang  mit  der  nach  Art.  2  des  Staatsvertrages  mit
Frankreich  vom  20.  November  1815  (Bd.  I  S.  128)  von  Frankreich
  übernommenen  Ausgleicheverpflichtung,  die  durch  den  Abfindungsvertrag
  vom  25.  April  1818  (Bd.  I  S.  129)  durch  eine  Rente
von  225000  Fr.  abgelöst  wurde.  In  einem  Gesetz  vom  20.  September
  1834  wurde  das  völlige  Erlöschen  der  in  der  Bekannt
machung  vom  2.  November  1819  für  aufgehoben  erklärten  Ansprüche
  nochmals  wiederholt  und  —  ähnlich  wie  dies  in  Preußen
durch  den  Staatsmi  ialbeschluß  vom  16.  November  und  die  KabO.
vom  4.  Dezember  1831  (Bd.  I  S.  233  ff.)  geschah  —  der  Rechtsweg
  für  unzulässig  erklärt.')

8  18.  Die  spätere  Entwicklung  bis  1866.

-In  der  Zeitspanne  von  1815  bis  1866  blieb  Sachsen  von  kriegerischen
  Ereignissen  verschont.  Es  lag  also  auch  kein  Anlaß  zur
Aufstellung  neuer,  die  Haftung  für  Kriegslasten:  betreffender  Vorschriften
  vor.  Nur  finden  sich  in  den  Konzessionen  der  Eisenbahngesellschaften
  Bestimmungen,  durch  die  der  Staat  die  Haftung  'für
Kriegsschäden  ablehnte,  ähnlich  wie  dies  in  Preußen  in  $  des

Unterstützung  der  Notleidenden  zu  bekommen,  teils  endlich  künftige  Beiträge  zur
kung  ‘der  bei  dem  Anfange  der  Anstalt  zu  machenden  Anleihen  zu  erlangen

4.  Zu  den  sofort  zu  gebenden  Geldbeiträgen  sind  alle  Einwohner  Sachsens,
welche  das  14.  Lebensjahr  erfüllt  haben,  verbunden,  und  es  wird  dabei  als  Norm
festgesetzt,  daß  jede  Person,  auch  den  geringsten  nicht  ausgeschlossen,  nicht
weniger  als  2  Groschen  zu  dieser  Sammlung  beitragen  darf.

Von  jedem  gutgesinnten  Einwohner  dieser  Lande  aber  wird  erwartet,  daD  er
nach  Verhältnis  seiner  Umstände  einen  höheren  Beitrag  zu  -diesem-  gemeinnätzigen
Zwecke  verwilligen  und  nicht  kloß  einen  Teil  seines  Ueberflusses  darreichen,  sondern
für  seine  notleidenden  Mitbürger  zu  rühmlichen  Aufopferungen  geneigt  sein  werde.  .

ebrigens  wurde  auch  in  England  für  die  deutschen  Kriegsgeschädigten  gesammelt.
  Das  Parlament  stellte  100,000  £  zur  Verfügung.  Velr  die  jetzt  im  Kgl.
Sächs.  Hauptstaatsarchiv  (VIII.  Abt.  Bd.  73  Bl.  148  c.  31823)  befindlichen
„Acta  die  Verteilung  der  von  dem  Committee  for  elkering  the  distresses  in
Germany  zu  London  ausgesetzten  von  Er.  Hohen  Hülfs-  u.  Wiederherstellungs-Commission
  von  Sachsen  für  die  Städte  Freiberg  u.  Altenberg  u.  deren  Umgebungen
bestimmten  Unterstützungsgelder  betr.“.

vgl.  endlich  noch  das  „Patent,  die  wegen  der  Kriegsschäden  zu  bewilligenden
Abgabenfristen  und  -erlasse  betr.‘  vom  28.  April  1814  im  Generalgouvernementsblatt
  für  Sachsen  1814  S.  365  ff.

%)  Vgl.  Gesetzsammlung  für  das  Königreich  Sachsen  1834,  S.  207.