8  18.  Sachsen.  Die  spätere  Entwicklung  bis  1866.  117

ng  enotzcn  vom  3.  November  .  1838  geschehen  war  (Bd.  I
1

“  Als  kriegerisches  Ereignis  wurde  allerdings  von  der  Rechteprechung?)
  der  Dresdner  Maiaufstand  von  1849  behandelt;  irgend
welche,  die  dabei  eingetretenen  Schäden  betreffende  Gesetzgebungsakte
  hat  er  aber  nicht  hervorgerufen.

Als  im  Juni  1866  der  Deutsche  Krieg  auszubrechen  drohte,
wurden  hinsichtlich  der  bis  dahin  ebenfalls  noch  einer  gesetzlichen
Grundlage’  entbehrenden  Kriegsleistungen  die  1864  verkündeten
(Provisorischen)  „Bestimmungen“  für  das  Bundesheer,  das  sog.
Bundesverpflegungsreg]  t,  angewendet  (oben  S.  101).°)  Vorschriften
  über  die  rechtliche  Behandlung  der  Kriegsschäden  wurden  dagegen
  yet  nach  Abschluß  des  Krieges  von  1866  erlassen  (vgl.  unten

1)  Vgl.  die  übereinstimmenden  Vorschriften  in  den  Konzessioneurkunden  für
die  sächsisch-schlesische,  die  Löbau-Zittauer  und  die  Chemnitz-Risaer  Eisenbahngesellschaft
  (Gesetz-  u.  Verordnungsbl.  f.  d.  Kgr.  Sachsen  1844  5.  241,  1845  S.  115
und  151):  „Für  Kriegsbeschädigungen  und  Demolierungen,  es  mögen  solche  vom
Feinde  ausgehen  oder  im  Interesse  der  Landesverteidigung  veranlaßt  werden,  sowie
für  etwaige  durch  außerordentliche  Ereignisse  bedingte  zeitweilige  Unterbrechungen
des  Bahnbetriebs  kann  die  Gesellschaft  vom  Staate  einen  Ersıtz  nicht  in  Ansprüch
uehmen,  es  wäre  denn,  daß  eintretendenfalls  den  durch  Krieg  beschädigten  Staatsangehörigen
  überhaupt  durch  Landesgesetz  oder  durch  Staatsverträge  ein  Schadenanspruch
  zugestanden  würde“.  Da  man  zur  Zeit  der  Erteilung  dieser  Konzessionen
in  hsen  —  wie  in  Preußen  (Bd.  I  S.  196)  —  sich  noch  nicht  zu  der  heute  kaum
noch  angezweifelten  Anschauung  durchgerungen  hatte,  daß  Vernichtungsschäden  auf
vorbedachte  Anordnung  inländischer  Befehlshaber  zu  den  Kriegsleistungen  zu  zählen
sind  (oben  S.  18%),  so  ist  der  in  die  Konzessionsurkunden  aufgenommene  Ausschluß
der  Haftung  für  Kriegsschäden  um  so  inhaltsloser,  als  wegen  des  ausdrücklichen
Zusstzes  am  Schluß  de  von  Hansemann  (Bd.  I  S.  26219)  zu  8  43  PrG.  vom
3.  November  1838  ausgesprochene  Befürchtung,  die  Eisenbahngesellschaften  könnten
durch  derartige  Bestimmungen  schlechter  gestellt  werden  als  andere  Kriezsgeschädigte,
  ausgeschlossen  erscheint.

..?)  Vgl.  aus  dem  Urteil  des  Oberapellationsgerichts  Dresden  vom  18.  Mai  1852
(SeuffArch.  5  Nr.  288  S.  838  ff.):  „Nach  allen  diesen  notorischen  Verhältnissen
ist  dieser  Kampf  auf  Seiten  der  Regierung.  nicht  als  ein  Akt  der  sicherheitspolitischen
  Exekutivgewalt,  eondern  als  eine  auf  der  Entschließung  des  Staatsoberhauptes
  beruhende  wirkliche  Kriegsführung  anzusehen.  Es  war  ein  innerer  Krieg
zum  Schutze  des  Regierungsrechtes  des  Staatsoberhauptes  und  der  Staatsverfassung
gegen  hochverräterische  Unternehmungen,  die  bereits  viel  Umfang  und  Teilnehmer
gewonnen  und  mit  80  bartnäckigem  bewaffnetem  Widerstande  betrieben  wurden,
daß  deren  Unterdrückung  eben  nur  auf  dem  Wege  wirklicher  Kriegsführung  möglich
  wurde,  die  im  ataatsrechtlichen  Sinne  dieses  Wort  nicht  nur  gegen  einen
fremden  Staat,  sondern  auch  gegen  eine  hochverräterische  Partei  des  eigenen  Staates
denkbar  ist,  so  wenig  auch  den  Aufständischen  die  völkerrechtliche  Stellung  einer
kriegführenden  Partei  eingeräumt  werden  kann.“  Es  wird  daraus  der  Schluß  gezogen,
daß  der  Staat  für  die  gelegentlich  des  Aufstandes  von  den  Regierungstruppen  angefichteten
  Schäden  als  für  Kriegsschäden  keine  Ersatzpflicht  habe.  Vgl.  $.  62°,
..”).  Vgl.  die  Verordnung  vom  27.  Februar  1864  (Ges.-  u.  VerordnBl.  f.  das
Königreich  Sachsen  1864  S.  61  ff.),  oben  S.  101.