118  819.  Bayern.  Die  Behandlung  der  Schäden  aus  den  napoleon.  Kriegen.

D.  Bayern.
8  19.  Die  Behandlung  der  ‚Schäden  aus  den  napoleonischen
egen.

A.  Die  gesetzlichen  Vorschriften.

I.  Durch  die  Höchstlandesherrliche  Verordnung  vom
3.  Dezember  1800  (Churpfalz-Bayrisches  Regierungs-  und  Intelligenzblatt
  1800  S.  803)  wurde  die  Erhebung  eines  „Kriegskostenvorschusses‘“
  angeordnet,  damit  den  von  der:  im  Lande  befindlichen
  französischen  Armee  gemachten  Auflagen  und  Anforderungen
  Genüge  geleistet  werden  könnte.  Bemerkenswerterweise  wurde
diese  Steuer  aber  nur  erhoben:

„von  dem  okkupierten  Teil  unserer  bayrischen  und  neuaburgischen
Lande,  bis  Wir  eine  vollkommene  Peräquation  aller  Kriegskosten  in  Unsern  heroben
‚Staaten  treffen  können“.

U.  Die  KglV.  vom  3.  Jänner  1807  (Kgl.  Bayrisches  Regierungsblatt
  1807  S.  53)  „Die  Gerichtebarkeit  für  Rechtsstreite
  über  Kriegslasten  betreffend“  bestimmt:

„Streitigkeiten,  suwie  einseitige  Beschwerden  über  die  Auflegung  der  Kriegslasten,
  zB.  der  Einquartierungen,  Lieferungen,  Vorspannen  und  sonstigen  dergleichen
Requisitionen,  über  die  Verteilung  dieser  Kriegslasten,  über  die  Bestimmung  und
Regulierung  des  Repartitionsfußes  und  über  Prägravierung  gegen  diesen  wie  auch
die  desfalleigen  Entschädigungsansprüche  gehören  in  den  Umfang  der  administrativen
Staatsgewalt.  Dieselben  sind  sohin  von  den  einschlägigen  Landesdirektionen  und
Kriegs-Separaten  summariissime  zu  untersuchen  und  gemäß  den  bestehenden  Verordnungen
  zu  entscheiden,  oder,  insofern  ia  diesen  die  Entscheidung  eines  Falles
nicht  enthalten  wäre,  soll  dabei  anslogisch  und  nach  billigen  Grundsätzen  verfahren
oder  die  etwa  erforderlichen  neueren  gesetzlichen  Bestimmungen  vun  Unserer  Allerhöchsten
  Stelle  erholet  werden.

j  ber  die  Streitigkeiten  wegen  solcher  Kriegslasten  von  der  Art  sind,
daD  diese  Lasten  nur  die  Veranlassung  des  Streitgegenstandes  sind  und  ihre
Entscheidung  von  den  Privatrechten,  zB.  von  den  Verhältnissen  zwischen  Grundherren
  und  ihren  Pächtern,  von  einem  zwischen  Gemeinden  und  den  Lieferungsoder
  Vorspannskontrabenten  geschloggenen  Vertrage  oder  dgl.  abhängt,  so  iel  für
Jie  Streitigkeiten  dieser  Art  die  Kompetenz  der  Justizfälle  allerdings  gegründet  und
die  administrativen  Stellen  sollen  in  solchen  Fällen  die  ihnen  für  die  Repartition  der
Kriegslasten  erteilte  Gewalt  weiter  nicht  erstrecken  als  es  die  Sorge  für  die  Fortsetzung
  des  Öffentlichen  Dienstes  unbedingt  erfordert.

II.  Die  erste  sachliche  Verteilungsanordnung  ist  die  Keiv.
vom  23.  Februar  1809,  „die  allgemeine  Konkurrenz  zu
den  Kriegslasten  betreffend“  (Kal.  Bayrisches  Regierungeblatt
  1809  S.  385):

Um  die  aus  den  Durchzügen  und  Kantonierungen  fremder  Truppen  in  einzelnen
Kreisen  und  Distrikten  des  Reiches  Unseren  Untertanen  zugehenden  unvermeidlichen
  Lasten  weniger  drückend  zu  machen,  bietet  sich  in  einer  allgemeinen  und
soviel  möglich,  gleichheitlichen  Verteilung  derselben  das  zweckmäßigste  Mittel  dar.

Wir  finden  Uns  daher  nach  Vernehmung  Unsers  Geheimen  Rats  bewogen,
eine  allgemeine  Konkurrenz  zur  Ausgleichung  der  Kriegelasten  in  der  Art  anzuordnen,
  daß

a)  in  jedem  Kreise  die  einzelnen  Distrikten  oder  Gemeinden  desselben  durch
Einquartierungen,  Kriegsfrohnen  oder  Naturallieferungen  zugefallenen  Lasten  und
Beschädigungen  quartalweise  auf  den  Umfang  des  ganzen  Kreises  repartiert  une
durch  Geldbeirä  e  peräquiert;  dann

en  von  den  General-Kreis-Kommissariaten  -  darüber  einzusendenden
Haupt-Konspekten  die  Summe  aller  dieser  einzelnen  Kreis-Konkurrenten  alljährlich