8  19.  Bayern.  Die  Behandlung  der  Schäden  aus  den  napoleon.  Kriegen.  119

auf  die  ganze  Ausdehnung  des  Königreichs  angeschlagen  und  nach  dem  Steuerfuße
gleichheitlich  verteilt  werden  solle.  ..  .

Da  Wir  durch  gegenwärtige  Anordnung  das  Beste  des  Ganzen  bezwecken  und
den  ungleichen,  oft  ganz  unverhältnismäßigen  Belästizungen  Unserer  Untertanen,
soviel  an  Uns  liegt;  abhelfen  wollen,  so  versprechen  Wir  Uns,  daß  nicht  nur  die
darch  ihre  topographische  Lage  dem  Drucke  der  Kriegslasten  gewöhnlich  mehr
ausgesetzten  Distrikte  diese  landesväterliche  Verfügung  mit  gebührendem  Danke  erkennen,
  sondern  auch  die  Bewohner  der  davon  mehr  entfernten  Gegenden  nach  dem
vorgeschriebenen  billigen  Maßstabe  gern  zu  einiger  Erleichterung  ihrer  gedrängten
Mitbürger  und  zur  Erhaltung  des  Nationalwohlstandes  einen  verhältnismäßigen  Beitrag
leisten  werden.  ,  ,  ,

In  einem  Regulativ  vom  gleichen  Tage  sind  die  Grundsätze
bezeichnet,  nach  welchen  die  Vergütung  der  Leistungen  berechnet
und  festgestellt  werden  sollte.

IV.  Die  durch  die  KglV.  vom  23.  Februar.  1809  geplante  allgemeine
  Umlegung  der  Kriegslasten  erwies.  sich  als  unausführbar.
Kaum  zwei  Jahre  später  erging  die  Allgemeine  Verordnung
vom  13.  April  1811  „die  Kriegskostenperäquation  be
treffend‘  (Kgl.  Bayrisches  Regierungsblatt  1811  S.  489).

Da  die  Quartierkosten  und  Kriegsfrohne,  deren  Peräquation  Unsere  Verordnung
vom  23.  Februar  1809  zuläßt,  für  die  Periode  des  jüngsten  Kriegs  keineswegs
völlig  liquid  hergestellt  werden  können  und  deren  Vergütung  überhaupt  nur  bei
regelmäßigen  Durchmärschen  fremder  Truppen  eintreten  kann,  indem  bei  Bewegungen
  ganzer  Armsekorps  vor,  während  und  nach  einem  Kriege,  der  im  Lande
selbst  und  an  dessen  Grenzen  begonnen  und  geführt  wird,  die  Führung  richtiger
Quartiers-  und  Vorspannlisten  in  dem  Maße  untunlich  ist,  in  welchem  die  Repartitionen
der  Einquartierungen  und  Frohnen  nicht  von  den  vorgeschriebenen  Normen,  sondern
vom  Bedürfnisse  des  Augenblicks  und  von  der  Willkür  der  Truppen  abhängt,  go
wollen  Wir  die  Peräquation  der  in  Unserm  Reiche  mit  Ausschluß  der  ehemaligen
Grafschaft  Tirol  und  der  infolge  des  letzten  Friedens  neuaquerierten  Landesteile
vom  Februar  1809  bis  zum  letzten  September  1810  erlaufenen  Kriegskosten  auf  jene
Summe  beschränken,  welche  Unsere  Untertanen  für  ihre  Naturallieferungen  in  die
Konkurrenz  und  Stationsmagazine,  für  einzelne  nicht  nach  einem  allgemeinen  Maß-.
  stabe  geleistete  Geldvorschüsse  und  andere  auf  ordentliche  Requisitionen  Unserer

hörden  gegen  Zusicherung  der  Wiedervergütung  geschehenen  Leistungen  zu  fordern
haben;  und  Wir  behalten  Uns  vor,  zur  teilweisen  Entschädigung  jener  (jemeinden
und  einzelner  Untertanen,  welche  durch  übermäßiges  Quartier.  durch  unverhältnismäDige
  Vorspannleistungen  und  andere  Kriegsereignisse  vorzüglich  geschädigt  worden
sind,  nach  Tunlichkeit  einen  besonderen  Vergütungsfonds  ausmitteln  zu  lassen.

V.  Nach  endgültiger  Wiederherstellung  des  Friedens  wurde  die
Ausgleichung  der  Kriegslasten  wieder  aufgenommen  und  auf  eine
gesetzliche  Grundlage  gestellt  durch  das  Gesetz  „die  Peräquation
  der  Kriegslasten  betreffend“  vom  22.  Juli  1819
(Bayr.  Gesetzbl.  1819  8.  261).

Art.  1.  Die  Ausgleichung:  der  von  den  Untertanen  der  älteren  6  Kreise  in  den
verflossenen  Jahren  getragenen  Kriegslasten  soll  mit  dem  Kriogsjahre  1809/10,  für
welche  sie  durch  die  Verordnungen  vom  23.  Februar  1809  und  13.  April  1811
zuerst  angeordnet  wurde,  beginnen  und  den  Zeitrdum  von  1800/10  bis  zum  letzten
Rückmarsch  des  Beaatzungsheeres  aus  Frankreich  umfassen,

Art.  2  Diese  Kriegslasten,  welche  ays  Durchzügen  und  Kantonierungen  fremder
Truppen  „usw.  im  Königreiche  herrühren,  teilen  sich:

a)  in  allgemeine  Landeslasten,

)  in  gemeinsame  Lasten  des  Kreises,

€)  in  gemeinsame  Leistungen  der  Gerichtabezirke,

in  gemeinsame  Leistungen  der  Gemeinden  und
e)  in  die  Leistungen  der  einzelnen  Individuen.  L
Art  3  Nur  erstere  können  auf  allgemeine  Ausgleichung,  oder  auf  billige