120  819.  Bayern.  Die  Bebandlung  der  Schäden  aus  den  napoleon.  Kriegen.

Vergütung  und  Entschädigung,  und  zwar  für  die  Vergangenheit  auf  Kosten  der
acht  Kreise.  Anspruch  haben;  alle  übrigen  Lasten  eignen  sich  zur  allenfallsigen
Ausgleichung  unter  den  Bewohnern  des  Kreises,  der  Distrikte  oder  Gemeinden,  jedoch
  in  der  Art,  daß  einzelne  Kreise  des  Königreichs,  wenn  sie  bei  einem  Kriege
allein  durch’  schwere  und  bedeutende  Lasten  betroffen  werden  würden,  von  den
übrigen  Kreisen  des  Königreichs,  welche  wenig  oder  gar  nicht  gelitten  haben,
entschädigt  werden  sollen.

Art.  4.  Alsallgemeine  Landeslasten  werden  bestimmt:

ı)  Lieferungen  in  die  von  der  obersten  Regierungsbehörde  angeordneten  Hauptmagazine
  inner-  und  außerhalb  des  Landes

osten  für  die  Transporte  derselben  vom  Hauptinagazine  an  ontferntere
Magazine  oder  in  das  Ausland.

3)  Kosten  auf  Anlegung  und  den  Unterhalt  der  Spitäler  mit  Ausnahme  der
bloßen  Unterlagsspitäler  und  der  Rekonvaleszentenanstalten.

4)  Verpflegung  der  kommandierenden  Generale  der  Armee,  oder  einzelner  Korps
bei  Standquartieren.

5)  Verproviantierungen  der  Festungen.

6)  Entschädigung  wegen  entzogener  Gründe,  Demolitionen  von  Häusern  zum
Behufe  von  Festungsbauten,  nicht  minder  Entschädigung  für  Demolierung  oder  Abbrennen
  von  Gebäuden,  weiches  von  den  kommandierenden  Generalen  und  Offizieren
ıler  Armee  oder  eines  Korps  oder  auch  von  Kommandanten  einzelner  Regimenter,
Bataillons,  Kompagnien  und  Abteilungen  jeder  Walfengattung  zu  einem  Krie
zwecke  angeordnet  wird,  in  so  ferne  nämlich  die  durch  Brand  Beschädigten  nicht
auR  der  allgemeinen  Brandversicherungekasse  ihre  Entschädigung  ordnungemäßig
erhalte

7  "Vergütung  der  Frohnen  oder  Ausgleichung  derselben  bei  größeren  Festungsbauten.


8)  Sehr  bedeutende  Brückenbauten  zum  Behuf  militärischer  Durchmärsche  über
echiff-  und  floßbare,  dann  andere  beträchtliche  Flüsse.

9)  Feindliche  Requisitionen  und  Kontributionen,  welche  dem  ganzen  Lande
auferlegt  werden.

10)  Kapitalaufnahme  zur  Bestreitung  dieser  Kosten.

Art.  5.  Zu  gemeinsamen  Kreislanten  gehören:

1)  Lieferungen  in  die  Kreismagazine,  woraus  auch  bei  Kantonnemente  die
Untertanen  mit  den  nötigen  Naturalien  zu  unterstützen  sind.

ransportkosten  von  denselben  in  andere  Magazine  von  gleicher  Art.

3)  Verpflegung  der  Divisionsgenerale  bei  Standquartieren.

4)  Vergütung  der  Frohnen  oder  Ausgleichung  derselben  bei  kleineren  Festungsbauten
  und  Gerechonzungen.

5)  Spitalkosten  für  Unterlagsspitäler.

6)  Brückenbau  über  nicht  schiff-  und  floßbare,  dann  in  anderer  Rücksicht  nicht
bedeutende  Flüsse  zum  Behuf  militärischer  Durchmärsche.

)  Requisitionen  aller  Art,  welche  die  Kreisrezierungen  zu  den  in  diesem
Artikel  bemerkten  Zwecken  auszuschreiben  veranlaßt  und  worüber  sie  Rechnung
zu  legen  verbunden  sind.

8)  Verpflegung  fremder  Truppen  auf  Etappen.

9,  Kapitelsaufnahme  oder  Geldvorschüsse  zu  eben  diesen  Zwecken.

Art.  6.  Unter  die  gemeinsamen  Leistungen  der  Distrikte,  welche  die
Kre:  ‚sregierungen  in  Kriegszeiten  unter  Benehmen  mit  den  land-  und  gutsherrlichen
Gerichten  und  den  Gemeinden  jedesmal  zu  bilden  und  festzusetzen  haben,  werden
nufgenommen:

1)  Vergütung  der  auf  obrigkeitlichen  Befehl  abgegebenen  Naturalien  der
Untertanen  über  den  sie  treffenden  Betrag.

2)  Vergütung  für  unverhältnismäßiges  Quartier  einzelner  Gomeinden,  insofern
sie  nicht  durch  Unterstützung  an  Naturalien  geleistet,  oder  in  der  Folge  durch
Frleiche  rung  ausgeglichen  wird;  e

Vergütung  der  für  den  Distrikt  Zu  leistenden  Vorspann,  wenn  sie  nicht  in
der  Folge  wieder  ausgeglichen  wird.

4)  Entschädigung  für  die  Weide  des  Schlachtviches.

5)  Verpflegung  der  Generale  und  Obersten,  insoferne  diese  Verpflegungskosten
mit  den  übrigen  Einquartierungskosten  nicht  ausgeglichen  werden.