$  19.  Bayern.  Die  Behandlung  der  Schäden  aus  den  napoleon.  Kriegen.  121

Art.  7.  Gemeindelasten  sind:

1)  Vergütune  und  Entschädigung  für  unverhältnismäßig  größeres  Quartier
oder  abgexebene  Naturalien,  sowie

2)  Vergätung  aller  .oben  bei  den  Distrikten  aufgeführten  Lasten,  insofern  sie
sich  bloß  auf  die  Gemeinde  erstrecken.

3)  Unterhalt  der  gemeinsamen  Rekonvaleszenten-Anstalt,  soferne  sie  der  Einquartierung
  vorgezogen  wird.

4)  Verpflegung  der  kommandierenden  Offiziere.  insoferne  diese  Verpflegungskosten
  mit  den  übrigen  Einquartierungskosten  nicht  ausgeglichen  werden.

Art.  8.  Alle  übrigen  Kriege-Erlittenheiten  sind  als  Privatlasten  zu  betrachten,
-die  sich  zar  Ausgleichung  nicht  eigne

Io  Kriegszeiten  sollen  künftig  in  "den  Kreisen  die  Krjegelasten  halbjährig  und
zuletzt  die  Kriegnlasten  der  Kreise  des  ganzen  Königreichs  unter  sich  zur  Aus
gleichung  gebracht  werden.  Die  Ausgleichung  der  Distriktleistungen  in  Kriegazeiten
  soll  von  3  zu  3  Monaten  und  dje  Ausgleichung  der  Gemeindelasten  monatlich
geschehen.  o

(Art.  9  und  10:  Vergütungsmaßstab.)

Art.  11.  Die  Forderungen  treten  nach  folgender  Klassifikation  in  die  Zahlung
  ein:

1)  Bare  Geldvorschüsse,  Rückzahlung  von  Kapitalien,  Depositen;

2)  Spitalkosten  ;

3)  Entschädigung  für  Demolitionen  zum  Behufe  von  Festungsbauten.  dann
für  Demolierung  und  Abbrennung  von  Gebäuden,  welches  von  kommandierenden
Generalen  oder  Offizieren  der  Armee  oder  eines  Korps  oder  auch  von  Kommandanten
einzelner  Reeimenter.  Bataillons,  Kompagnien  oder  Abteilungen  ieder  Waffenrattung
  zu  einem  Kriegezwecke  angeordnet  wird.  insofern  nämlich  die  durch  den
Brand  Beschädigten  nicht  aus  der  allgemeinen  Brandversicherungakasse  ihre  Entschädieung
  verordnungsmäßie  erhalten  ;

4)  Lieferunzen  in  die  Magazine.  in  die  Festungen  und  an  Requisitionen:

5)  Transport  und  Generalverpflegungskosten.

Die  in  obigen  Artikeln  2—11  über  Kriegskosten-Ausgleichung  enthaltenen
Normen  sollen  sowohl  für  die  Vergangenheit  als  für  die  Zukunft  in  Anwendung
gebracht  und  vollzozen  werden,  insofern  nicht  in  den  genannten  Artikeln  besondere
Ausnahmen  ausdrücklich  festgesetzt’  sind.

(Art.  12—15  enthalten  finanztechnische  Vorschriften.)

Art.  16.  Damit  auch  die  Ausgleichung  der  noch  rückständigen  Kriegalasten
für  die  Vergangenheit  in  der  oben  bestimmten  Weise  vollführt  werde.  haben  die
Kgl.  Kreisregierungen  sämtliche  noch  rückständire  und  liqnide  Forderungen  van
dem  Kriegsjahre  1809  an,  nach  den  im  Art.  4—8  bezeichneten  Klassen  mit  vollständiger
  Genauigkeit  auszuschreiben  und  hierüber  eine  schriftliche  Berechnung  und
Ausgleichung  zu  entwerfen,  damit  sie  der  nächsten  Ständeversammlung  zur  Beratung
vorgelegt  werden,  ob  und  wie  die  wirkliche  Ausgleichung  geschehen  soll.

Art.  17.  Die  Ausgleichung  unter  Distrikten  und  Gemeinden  wird  denselben
aur  einen  |  Behandlung  nach  dem  Gemeinde-Umlageedikte  überlassen.

Art.  Die  von  den  auswärtigen  Staaten  für  die  Verpflegungskosten  aus
den  Jahren.  ea  bie  hierher  rückständigen  Zahlungen  werden,  sowie  sie  einflieDen.
  sogleich  an  die  Untertanen  nach  Verhältnis  ihrer  Forderungen  abgesondort
verteilt  und  jedes  Mal  durch  öffentliche  Anzeige  bekannt  gemacht  werden.

Art  19.  Ausgleichungen  in  Kreisen,  Distrikten  oder  Gemeinden  über  Kriegskosten
  früherer  Jahrgänge  vor  dem  Jahre  1809’10  werden  in  Fällen,  wo  sie
schon  angeordnet  oder  sonst  rechtlich  „begründet  oder  auf  gemeinschaftlichem  Einverständhie
  beruhend  sind,  vorbehal

t.  20.  Die  Kosten  für  Durchmirache,  Lieferungen  und  Vorspann  für  ausindische
  Truppen  auf  den  Etappen-Straßen  in  Friedenszeiten  werden  in  Zukunft
als  allgemeine  Landeslasten  angesehen  und  zur  allgemeinen  Ausgleichung  gebracht,
jedoch  unter  der  sich.  von  selbst  verstehenden  Vergütung  der  auswärtigen  Regierungen
  an  die  beteiligten  Untertanen

Art.  21.  Die  im  gegenwärtigen  Gesetze  enthaltenen  Bestimmungen  über  die
Ausscheidung  der  verschiedenen  Kriegslasten,  sowie  über  deren  Ausgleichung  und