122  &amp;  19.  Bayern.  Die  Behandlung  der  Schäden  aus  den  napoleon.  Kriegen.

Vergütung.  dann  Klassifikation,  sollen  in  Zukunft  für  das  ganze  Königreich  gleich
pe  tend  sein.

V.  Einen  vorläufigen  Abschluß  erhielten  die  Ausgleichungabestrebungen
  durch  den  „Auszug  aus  dem  Abschiede  für  die  Ständeversammlung
  des  Königreichs  Bayern“  vom  11.  September  1825
(Ges.-Samml.  1825  St.  2  III  S.  24  Nr.  6):

6.  Peräquation  der  Kriegslasten.

Wir  genehmigen  und  erklären  nach  dem  "gemeinsamen  Antrage  der  Kammern,


a)  Yon  der  Ausgleichung  der  Kriegslasten  für  das  Vergangene,  wie  sie  nach
Anleitung  des  Peräquations-Geretzes  vom  22,  Juli  1819  vorbehalten  ist,  Umgang
genommen,  mithin  dem  Art.  16  dieser  Verordnung  von  jeizt  an  keine  weitere  Folge
gegeben,  jedoch

die  Beratung  über  die  Ausgleichung  der  noch  bestehenden  Kriegslasten,
deren  Liquidität  bereits  anerkannt  ist  und  außer  Zweifel  steht,  der  Regierung  j
einzelnen  Kreises  nach  Vernehmung  der  beteiligten  Gemeinden  sowie  der  Standesherren
  und  übrigen  Gutsherren,  insofern  diese  ebenfalls  dabei  beteiligt  sein  sollten,
in  jedem  Falle  unter  dem  Vorbehalte  Unserer  Genehmigung  überlassen  werde.

B.  Leitende  Gedanken  der  bayrischen  Kriegsschäden-Peräquation.


Die  beiden  hauptsächlich  in  Betracht  kommenden  Gesetzesvorschriften
  sind  die  KglV.  vom  23.  Februar  1809  und  das  unter
Mitwirkung  der  durch  die  Verfassungsurkunde  vom  26.  Mai  1818
geschaffenen  Ständeversammlung  zustandegekommene  Gesetz  vom  22.
Juli  1819.  Ganz  ähnlich  wie  in  Preußen  (Bd.  I  S.  44  ff.  und  oben
S.  109)  zeigt  sich  auch  in  Bayern  zunächst  ein  Anlauf  zu  einer  wirklich
  großzügigen  Ausgleichung  der  Kriegslasten,  die  jedoch  infolge
der  sich  immer  erneuernden  Kriege  nicht  gelang.

I.  Die  KglV.  vom  23.  Februar  1809  nahm  die  Ausgleichung
aller  den  Untertanen  „durch  Einquartierungen  Kriegsfrohnen  oder
Naturallieferungen  zugefallenen  Lasten  und  Beachkäigtngen“  in  Aussicht.
  Die  ersten  Worte  deuten  auf  bloße  Ausgleichung  der  Quartier-,
  Vorspann-  und  Naturalleistungen  —  aber  auch  der  an  den
Feind  erfolgten  —  hin,  während  das  Wort  Beschädigungen  die  Deutung
  zuläßt,  daß  darüber  hinaus  auch  die  nicht  ‚unter  den  Begriff
eigentlicher  Leistungen  fallenden  Vermög'  ‚  also
die  Vernichtungsschäden,  einbegriffen  sein  sollen.  Gemeint  sind  aber
offenbar  nur  solche  Schäden,  die  die  Folge  von  Einquartierungen,
Kriegsfrohnen  oder  Naturallieferungen  waren  (Kriegsleistungsschäden,
S.

Das  Verfahren  zur  Ausgleichung  dieser  Kriegslasten  war  wenig
  praktisch.  Es  sollten  zunächst  in  jedem  Kreise  (d.  h.  nach
preußischer  Ausdrucksweise  in  jeder  Provinz)  die  bezeichneten
Kriegslasten  „quartalsweise“  auf  den  Umfang  des  ganzen  Kreises
repartiert  und  durch  Geldbeiträge  peräquiert  werden.  Die  hierdurch
herbeigeführte  verschiedene  Belastung  der  Kreise  sollte  dann  alljährlich
  ausgeglichen  werden.  Es  fand  also  eine  doppelte  Verteilung
statt,  und  die  Kreise  mußten  die  ihnen  vom  Staat  später  zu  erstattenden
  Beträge  zunächst  verauslagen.  Lag  hierin  ein  schwerer
Fehler  des  Verfahrens,  so  zeichnete  sich  die  in  der  KglV.  vom  28.
Februar  1809  getroffene  sachliche  Ordnung  der  Kriegslastenaus-