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gleichung  durch  die  Einfachheit  der  oben  erwähnten  Formel  aus,
daß  auszugleichen  seien  alle  „durch  Einquartierungen,  Kriegsfrohnen
oder  Naturallieferungen  zugefallenen  Lasten  und  Beschädigungen“.

OD.  Demgegenüber  schuf  das  Gesetz  vom  22.  Juli  1819
eine  höchst  verwickelte  Einteilung  der  aus  Durchzügen  und  Kantonierungen
  fremder  Truppen  usw.  im  Königreiche  herrührenden  Beschwerüngen
  in  allgemeine  Landeslasten  und  in  Lasten  der  Kreise,  Gerichtsbezirke,
  Gemeinden  und  einzelnen  Individuen.  Nur  die  allgemeinen
  Landeslasten  sollten  vom  Staat,  die  übrigen  von  den  Kreisen
  usw.  getragen  werden.  Für  die  Einstellung  der  einzelnen  Leistungen
  unter  die  eine  oder  andere  Gattung  von  Kriegslasten  scheint
der  —  auch  in  der  oben  S.  91  besprochenen  Schrift  „Ueber  Kriegslasten
  und  Kriegsschäden,  Concede  pacem‘  (1800),  sowie  in  der
erst  1821  erschienenen  v.  Sensburgschen  Schrift  (S.  95)  vertretene
  —  Gedanke  leitend  gewesen  zu  sein,  daß  es  auf  die  behördliche
  Stelle  ankomme,  von  welcher  die  Anforderung  ausgegangen,
und  auf  den  Bezirk,  für  den  sie  erlassen  sei.  Die  Einteilung  läßt
aber  verständliche  Leitsätze  überhaupt  vermissen  und  erweckt  den
Eindruck  einer  willkürlichen  Ordnung  ;  denn  es  ist  selbst  aus  dem
oben  erwähnten  Grundgedanken  zB.  schwer  erklärlich,  weshalb  die
Verpflegung  der  kommandierenden  Generale  dem  Staat,  die  der  Divisionsgenerale
  dem  Kreis  usw.  auferlegt  wurde.

Was  den  sachlichen  Umfang  anbetrifft,  so  werden  zur  Ausgleichung
  auch  nach  diesem  Gesetz  nur  wirkliche  Leistungen  geracht,

  aber  —  insofern  in  Uebereinstimmung  mit  dem  preußischen
Edikt  vom  3.  Juni  1814  (Bd.  I  S.  66  ff.,  84  und  oben  S.  112)  -—
nieht  nur  Leistungen  für  die  eigenen  Truppen,  also  Kriegsleistungen,
sondern  auch  solche  für  das  feindliche  Heer,  die,  wie  oben  S.  10
dargelegt,  unter  den  Begriff  der  Kriegsschäden  fallen.

Das  Ausgleichungsverfahren  war  gegenüber  der  KglV.  vom
23.  Februar  1809  zwar  etwas  beschleunigt,  insofern  als  die  Auseleichung
  der  Gemeindelasten  monatlich,  die  der  Distrikte  viertelund
  die  der  Kreise  halbjährig  erfolgen  sollte;  die  mehrfache  Ausgleichung
  "blieb  aber  bestehen.  Sehr  merkwürdig  war  auch  die  in
Art.  11  angeordnete  „Klassifikation“,  d.  h.  die  Reihenfolge,  in  der
die  Forderungen  zur  Zahlung  gelangen  sollten.  Auch  hier  ist  ein
leitender  Gesichtspunkt  nicht  erkennbar.

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A.  Das  Gesetz  vom  22.  Juli  1819  (S.  119)  war  an  sich  nur  für
die  Schäden  der  napoleonischen  Kriege  bestimmt.  Es  wurde  jedoch,
wie  schon  in  Art.  11  vorgesehen,  mit  dauernder  Wirksamkeit  bekleidet
  durch  8  2»  des  Gesetzes,über  die  Einführung  der
Landräte  (d.  h.  der  Provinziallanätage)  vom  15.  August  1828,
welcher  bestimmt:

„Hinsichtlich  der  Ausgleichung  der  Kriegslasten  und  der  Erhebung  der  hierfür

  erforderlichen  Kreisumlagen  hat  es  bei  den  Bestimmungen  des  Peräquationsgesetzes
  vom  22.  Juli  1819  zu  verbleiben.“