124  8  20.  Bayern.  Die  spätere  Entwicklung  bis  1866.

B.  Die  Unzulänglichkeiten  des  Peräquationsgesetzes  vom  22.  Juli
1819  traten  in  den  folgenden  Jahren  immer  mehr  zutage.  Es
gelang  nicht,  die  Ausgleichung  zu  einem  Abschluß  zu  bringen.  Im
Jahre  1845  wurde  die  Frage  der  Ausgleichung  der  Kriegslasten
erneut  geprüft  und  es  wurde  im  Ministerium  des  Innern  ein  Ge
setzentwurf  „Die  Ausgleichung  der  Kriegs-  und  Quartierlasten  betr.“
ausgearbeitet,  der  gleichzeitig  für  Kriege-  und  für  Friedenszeiten
bestimmt  war.'‘)  Die  wichtigsten  Vorschriften  sollten  lauten:

S  1.  In  Zukunft  sind  alle  Leistungen  für  Zwecke  des  Kriegs,  insbesondere.

.  die  Vergütungen  für  Quartier,  Verpflegung  und  Vorspannleistungen  an  einheimische
  oder  fremde  Truppen,

2.  Kontributionen  und  Lieferungen  aller  Art,

3.  die  Ersatzforderungen  für  die  auf  Befehl  von  Kommandanten  einheimischer
oder  verbündeter  Truppenkorps  zu  militärischen  Zwecken  in-  Besitz  genommenen
Gründe  und  Gebäude,  '

4.  die  Vergütungen  von  Naturalleistungen  zur  Herstellung  von  Verteidigungsanstalten,
  insofern  nicht  schon  von  den  betr.  Truppenkorps  nach  den  unten  folgende
Bestimmungen  vollständiger  Ersatz  dafür  geleistet  worden  ist,

„al  allgemeine  Landeslasten  zu  behandeln  und  zur  allgemeinen  Ausgleichung

rın  .

u  £  Pi  Unter  derselben  Voraussetzung  werden  auch  die  in.  Friedenszeiten  für
Quartierverpflegung  und  Vorspennleistung  an  einheimische  oder  fremde  Truppen
begründeten  Vergütungsansprüche  zur  allgemeinen  Ausgleichung  gebracht.

8  3.  Von  der  allgemeinen  Ausgleichung  bleiben  ausgeschlossen  alle  jene  Beschädigungen,
  welche  entweder  von  einzelnen  Soldaten  aus  Nachlässigkeit,  Mutwillen
oder  Bosheit  verursacht  worden,  oder  während  der  Gefechte  oder  Schlachten.  stattfinden,
  oder  endlich  von  den  Kommandanten  feindlicher  Truppen  angeordnet  werden.

Das  Gesetz  sollte  also  gleichzeitig  ein  Kriegkleistungs-,  Friedensleistungs-
  und  Kriegsschädengesetz  werden.  Der  Entwurf  weist
insofern  gegenüber  dem  Gesetze  vom  22.  Juli  1819  einen  Fort
schritt  auf,  als  auch  alle  Leistungen  an  feindliche  Truppen  für
ausgleichungsfähig  erklärt  wurden,  griff  also  insofern  auf  die  KglV.
vom  23.  Februar  1809  zurück.  Hinsichtlich  der  Exzeß-,  Plünderungs-
  und  Kampfesschäden  sowie  der  planmäßigen  Vernichtungsschäden
  auf  Anordnung  feindlicher  Truppenführer  sollte  es  aber
bei  dem  bisherigen  Grundsatz  bleiben,  daß  diese  Schäden  von  dem,
den  sie  betroffen  hätten,  zu  tragen  seien.  Also  auch  noch  im  Jahre
1845  lehnte  die  bayrische  Verwaltung  die  Weberschen  Gedanken
einer  grundsätzlichen  Ausgleichung  aller  Kriegsschäden  (oben  S.  86)

Is  Grund  ist  in  den  dem  Gesetzentwurf  beigefügten  Motiven
angegeben,  daß  der  wahre  Betrag  solcher  Schäden  in  der  Regel
nicht  zu  ermitteln  sein  werde  und  die  Last  der  Entschädigung  für
die  Nichtbetroffenen  eine  zu  drückende  wäre.  In  solchen  Fällen
müsse  die  Entschädigung  lediglich  der  Mildtätigkeit  überlassen
werden.

C.  Diese  Versuche  zur  Schaffung  eines  Kriegsleistun  und
Kriegsschädengesetzen  führten  zu  keinem  Gesetzgebungsakt.  Sie  wurden
  erst  im  Jahre  186%  auf  Grund  der  während  des  Krieges  von
1866  gemachten  Erfahrungen  wieder  aufgenommen,  blieben  aber  ebenfalls
  ergebnislos.  Vgl.  hierüber  unten  S.  198.

1)  Vgl.  hierzu  die  Akten  des  Bayrischen  Ministeriums  des  Innern  K.  VIII  8
Nr.  1,  „Die  allgemeine  Peräquation  der  Kriegslasien  betr.“