8  21.  Hannover.  Die  Behandlung  der  Schäden  aua  den  napoleon.  Kriegen.  125

"E.  Hannover.

&amp;  21.  Die  Behandlung  der  Schäden  aus  den  napoleonischen
Kriegen.

Im  Königreich  Hannover  haben  zwar  einzelne  Liquidationen  stattgefunden,
  von  einer  umfassenden  Anusgleichung  der  Kriegslasten
der  napoleonischen  Zeit  war  aber  keine  Rede.  Sie  wurde  auch  dadurch
  erschwiert,  daß  Hannover  in  der  Zeit  von  1801  bis  Ende  1813
fortwährend  den  Herrscher  wechselte  und  teils  unter  preußischer,
teils  unter  westfälischer;  teils  unter  französischer  Herrschaft  stand.
Für  Plünderung  und  Erpressung  wurde,  da  Frankreich  jeden  Ersatz
hierfür  verweigerte,  grundsätzlich  nichts  erstattet  und  als  Erpressung
  wurden  insbesondere  alle  Anforderungen  betrachtet,  die  von
anderen  als  hannöverschen  Verwaltungsbehörden  ausgeschrieben
waren.!)

A.  Frankreich  hatte  sich  durch  Art.  19  des  ersten  Pariser
Frieden;  vom  30.  Mai  1814  und  die  ergänzende  Konvention  vom
20.  November  1815  (ba  IS.  127,  128)  zur  Bezahlung  von  Lieferungen
  und  Leistungen  verpflichtet,  welche  auf  Grund  von  Kontrakten
  oder  ein  Zahlungsversprechen  enthaltenden  Verfügungen  der
französischen  Verwaltungsbehörden  geschehen  waren.  Da  die  Pariser
Liquidation  sich  endlos  in  die  Länge  zog,  schlossen  die  Varbündeten
  mit  Frankreich  den  Abfindungsvertrag  -vom  25.  April  1818
(Bd.  I  S.  129),  der  für  Hannover  einen  Kapitalbetrag  von  10  Millionen
  Fr.  gleich  einer  Rente  von  1/  Million  ausbedang.  “  Diese
Abfindung  wurde  in  einem  besonderen  Liquidationsverfahren  unter
die  Gläubiger  verteilt.)  Zu-  diesem  Zwecke  wurde  eine  Liquidationskommission
  eingesetzt,  gegen  deren  Spruch  bei  Nichtzulassung
  der  Anmeldung  Rekurs  an  das  Kabinettsministerium  und  bei
Zurückweisung  mangels  Beweises  Berufung  an  eine  Richterkommission
möglich  war.  Die  letztere  wurde  durch  Patent  vom  30.  November
1820  (Ges.-Samml.  1820  Abt.  I  S.  175)  aufgehoben,  und  durch  Pa-1)

  vel.  zum  folgenden  Rehborg,  Zur  Geschichte  des  Königreichs  Hannover
(1826)  S.  163  ff.  (bereits  erwähnt  oben  S.  70:6).  Ferner  v.  Ramdohr,  Juristische
Erfahrungen  (1810)  Be  2  S.  620,  Bd.  3  8.  597;  Theodor  Hagemann,  Praktische
  Erörterungen  Bd.  VI  S.  101  (Ersatz  und  Verteilung  von  Kriegsschäden;,
yu  Ss.  317  (Feuerschäden  auf  Befehl  eines  Militärbefehlshabers)  ;  Heinrich  Luden,

Das  Kgr.  nach  seinen  öffentlichen  Verhältnissen  ass:  Hannoversches
Magazin  1828  Ss  9  und  153;  Grefe,  Hannovers  Recht  (3.  A.  1860)  I,  228,  252  f.;
Pfeitter  Das  Recht  der  Kriegseroberung  in  bezug  auf  Staatskapitalien  a):

hardt,  Sammlung  der  Gesetze  des  Kgr.  Hannover  aus  1813--  1839  Bd.  V
(Cameral.  und  Finanzea

Die  Sammlung  der  Unterlagen  verdanke  ich  Herrn  Rechtsanwalt  Dr.  Walter

Meyer,  in  Hanno

Vgl.  Kgl.  "Patent  über  die  fernere  Liquidation  der  bei  der  Krone  Frankreichs
in  Beziehlng.  auf  den  Friedensschluß  vom  20.  November  181  5  angebrachten  Reklamationen,
  vom  22.  Dezember  1818  (Ges.-Samnl.  Abt.  1  S.  115).

Eine  besondere  Schwierigkeit  bot  die  Regelung  der  Reis  rdatzinsen,  d.h.
der  während  der  Besetzung  (seit  Mitte  September  1807)  nicht  gezahlten  Zinsen  der
von  der  früheren  Regierung  ausgegebenen  Landesobligationen.  Schließlich  wurden
den  geschädigten  Obligstionsbesitzern  in  Höhe  der  nicht  gezahlten  Zinsen  neue
Landesobligationen  Lit.  F  gewährt.  (Patente  vom  2.  Januar  1821,  Ges.-Samml.  I
Ss.  9  und  1b,  Verordn.  vom:  10,  Juni  1829,  Ges.-Samml.  I  S.  55).