126  3%  2i.  Hannover.  Die  Behandlung  def  Schäden  aus  den  napoleon.  Kriegen.

tent  vom  1.  Mai  1833  wurden  die  unerledigten  Geschäfte  der  Liquidationskommission
  dem  Finanzdepartement  zugewiesen.

B.  Besondere  Liquid  ierig  ergaben  sich  für  die
aus  den  ehemals  westfälischen  Gebietsteilen  herrührenden  Ansprüche
  gegen  die  westfälische  Regierung,  weil  hierbei  außer  Hannover
  noch  andere  Staaten,  -insbesondere  Preußen  und  Hessen-Cassel,
beteiligt  waren.  Da  ein  Einverständnis  zwischen  den  beteiligten  Staaten
  nicht  zustande  kam,  erging  zunächst  in  Preußen  die  Bd.  I
S.  81  wiedergegebene  Allerhöchste  Kabinettsorder  vom  31.  Januar
1827.  Auch  Hannover  ging  dann  selbständig  vor  durch  das  Gesetz
(richtiger  Kgl.  Verordnung)  vom  8.  Mai  1838  betr.  die  Zahlungsverbindlichkeiten
  der  Regierung  des  vormaligen  Königreichs  Westfalen.?)


C.  Eine  besondere  Behandlung  erfuhr  die  sogenannte  Belleville-Neuviersche
  Zwangaanleihe  von  1807.  Belleville  war
französischer  Intendant  in  Hannover,  Neuvier  Kommissar  in  Göttingen.
  Belleville  forderte  zur  Deckung  der  von  Napoleon  geforderten
Kontribution  von  den  einzelnen  Landesbewohnern  nach  Willkür
  Summen  ein,  für  welche  er  Schuldbriefe  ausfertigte.  Nach
der  Wiederherstellung  der  hannöverschen  Herrschaft  erkannte  die
Regierung,  da  von  Frankreich  Ersatz  'nicht  zu  erlangen  war,  eine
Verpflichtung  zur  Entschädigung  der  Schuldbriefinhaber  nicht  an.
Diesen  wurde  aber  doch  aus  Billigkeitsgründen  eine  Schadloshaltung
gewährt,*)  und  zwar  an  die  ursprünglichen  Gläubiger  und  deren  Erben
mit  75%,  an  Sondernachfolger,  die  die  Schuldbriefe  vielfach  sehr
billig  erworben  hatten  mit  25%,  beides  aber  nicht  in  bar,  sondern
im  Umtausch  gegen  Hannoversche  Landesobligationen.

D.  Soweit  Lieferungen  an  fremde  Truppen  nicht  durch
deren  Regierungen  vergütet  wurden,  blieben  sie  unvergütet.  Denn
selbst  die  Lieferung  an  einheimische  Truppen  war  grundsätzlich
von  jedem  Untertanen  ohne  Entschädigung  zu  leisten,  wenngleich
nach  Möglichkeit  die  Königlichen  Domänen  die  Naturallieferungen
zum  Unterhalt  der  Truppen  beschaffen  sollten.  An  erster  Stelle
sollten  durch  die  von  dem  General-Kriegs-Kommissariat  und  der
Kriegekanzlei  mit  einzelnen  Lieferanten  geschlossene  Verträge  die
erforderlichen  Verpflegungsmengen  herbeigeschafft  werden.  Das  gelang
  aber  in  den  kritischen  Jahren  nicht.5)

+:  r  h}  :ı

3)  Ges.-Somml.  Abt.  I  S.  145.  Vgl.  besonders  $  21:  „Von  dem  eingeleiteten
Liquidationsverfahren  sind  ausgeschlossen:  5)  Ansprüche  aus  Lieferungen  für  westfälische
  und  französische  Truppen,  sowie  überhaupt  alle  sonstigen  Ansprüche  aus  der
Westfälischen  und  Französischen  Militärverwaltung  (insbesondere  aber  Forderungen
wegen  Kriegsfuhren,  Kriegsverlusten,  Erpressungen,  Truppenverpflegung  usw.)“.

Vgl.  hierza  noch  die  Staatsverträge  Hannovers  mit  Preußen  vom  23.

1830  (Hann.  Ges.-Samml.  I  S.  69),  besondere  Art.  38  2,  &gt;,  40,  41,  45,  50,  63  und
mit  Preußen  und  Oldenburg  über  den  ehemals  münsterischen  Teil  der  Kgr.  Westfalen
  vom  16.  Oktober  1839  (Hann.  Ges.-Samml.  I  $.  17).

4)  Vgl.  Rehberga.  a.  O.  S.  153  ff.  und  Bekanntm.  des  Schatzkollegiums  vom
8.  April  1820  (Ges;-Samml.  1820  Abt.  I  S.  51).  le

8)  Vgl.  Bekanntmachungen  des  Kabinettaministeriums  vom  7.  und  22,  November