&amp;  22.  Württemberg.  Die  Behandlung  der  Schäden  bis  zum  Jahre  1866.  127

E.  Der  Grundsatz,  daß  die  allgemeinen  Staatslasten,  darunter
auch  Kriegsfuhren,  Quartierleistung  und  Verpflegung  der  Truppen
auf  die  Gesamtheit  der  Staatsangehörigen  gleichmäßig  zu  verteilen
seien,  d.  h.,  daß  die  Betroffenen  Entschädigung  aus  den  von  der
Gesamtheit  "aufgebrachten  allgemeinen  Staatsmitteln  erhalten  sollten,
  ist  erst  im  8  28  des  "Staatsgrundgesetzes  vom  26.  September
1833  für  Hannover  erstmalig  gesetzlich  festgelegt  worden.‘)  Plünderungs-
  und  Vernichtungsschäden  gaben  aber  auch  nach  diesem
Verfassungsgesetz  keinen  Anspruch  gegen  den  Staat  auf  Entschäigung.


F.  Württemberg.
8  22.  Die  Behandlung  der  Schäden  bis  zum  Jahre  1866.

A.  Nach  den  napoleoenischen  Kriegen

scheint  eime  Ausgleiehung  der  Kriegslasten  nicht  stattgefunden
zu  habem.  Württemberg  hatte  besonders  während  der  Koalitionskriege
  gelitten  und  mußte  im  Jahre  1796  eine  schwere  Geldkontribution
  an  Frankreich  zahlen.)  Ueber  deren  Aufbringung  erschienen
  zahlreiche  Schriften,  von  denen  Grattenauer  (in  seinem  oben
S.  80!  erwähnten  Repertorium  I.  Teil  Seite  16)  42  „als  die  vorzüglichsten“
  anführt.?)  Die  Umlage  dieser  Kontribution  scheint  endgültig?)
  durch  die  Kriegssteuerverordnung  vom  16.  Oktober  1800
erfolgt  zu  sein.‘)  Hinsichtlich  der  sonstigen  Kriegslasten,  auch  der
späteren  Zeit,  findet  sich  zwar  in  einem  Generalreskript  vom  2.  Ja
nuar  1806  die  Bemerkung‘):

„daß  Wir  alle  von  dem  Land  seither  übernommenen  sowie  die  auf  der  Kriegsrästationskasse
  haftenden  Kapitalschulden  und  Zinse  hiermit  aufs  neue  für  Uns  un
Unsere  Thronfolger  als  Staatsschulden  aherkennen  und  übernehmen

Auch  dies  Versprechen  hat  sich  aber  offenbar  auf  die  Kriegsschäden
  nicht  bezogen.  Vielmehr  wurden  nur  diejenigen  Zahlungen,
die  von  fremden  Regierungen,  insbesondere  von  Oesterreich,  als  Entgelt
  für  die  den  durchmarschierenden  verbündeten  Truppen  gewährten
  Leistungen  an  die  Staatskasse  abgeführt  waren,  unter  Zugrunde-Se

  se  10.  und  27.  Januar  umd  27.  Dezember  1814  (Hannöverscher  Anz.  1813  Teil  I
.  4162;  1814  Teil  I  Sp.  175  u.  365;  1815  Teil  I  Sp.  3).

u  Ve  hierzu  Militär-Einquartierungsgesetz  vom  21.  Oktober  1834  (Ges.-Sammi.
  Abt.  I  S.  161)  und  Ausschreiben  betr.  Vergütung  für  Kriegerfuhren  vom
7.  Januar  1835  (Ges.-Sammi.  Abt.  I  8.  1).

:  4).  Eugen  Schneider,  Württembergische  Geschichte  (1896)  S.  392,  403,
413,  420.

2)  Vgl.  such  den  Katalog  der  Ständischen  Bibliothek  Stuttgart  (1907)  S.  379  ff.

®)  Vorange;  en  waren  schon  Umlageverordnungen  vom  7.  März  1798,  20.  März
und  27.  Juli  1799;  vgl.  A.  L.  Reyscher,  Sammlung  der  Württembergischen  Gesetze
Bd.  17  (1839)  S.  650,  666.

4)  Reyscher.a.a.  0,  S.  684,  auch  abgedruckt  bei  Grattenauer  a.  8.  OÖ,
Beilage  zum  ersten  Teil  9.  11.

8)  Semalung  de  der  Kgl.  Württembergischen  Generalreskripte  und  Verordnungen
vom  Jahre  1