198  823.  Baden.  Die  Behandlung  der  Schäden  aus  den  napoleon.  Kriegen.

legung  eines  gewissen  Repartitionsmaßstabes  verteilt.)  Dagegen  fiudet
  sich  noch  in  einer  Abrechnung  vom  Jahre  1818  die  Bemerkung’):

„Leistungen,  für  welche  die  verbündeten  Mächte  nach  dem  Inhalt  der,  mit
ihnen  abgeschiossenen  Konventionen  keine  Vergütung  zu  leisten  hatten,  sollen  bei  der
Verteilung  der  Vergütung  nicht  berücksichtigt  und  in  dieser  Gemäßheit  namentlich
der  von  mehrer®n  OÜberämtern  eingebrachte  Extraawfwand  nicht  vergütet  werden  :“

und  ferner:

„Es  soll  für  Prägravationen  keine  besondere  Vergütung  geleistet  werden.‘”)

B.  Auch  in  der  Folgezeit  bis  1866

scheinen  keinerlei  gesetzliche  Maßnahmen  für  die  Verteilung
von  Kriegslasten  getroffen  worden  zu  sein.

G.  Baden.

8  23.  Die  Behandlung  der  Schäden  aus  den  napoleonischen
Kriegen.

A.  Baden  hat  während  der  Revolutionswirren  und  der  napoleonischen
  Kriege  hauptsächlich  durch  die  Durchzüge  der  eigenen,  der’
verbündeten  und  der  feindlichen  Truppen  gelitten.  Die  Kriegslaaten
bestanden  also  im  wesentlichen  aus  den  durch  Einquartierungen,
Frohnden,  Lieferungen  und  Anforderungen  sich  zusammensetzenden
Vermögensbeeinträchtigungen.  Für  die  Zeit  bis  1809  scheint  mindestens
  in  gewissen  Kreisen  eine  Ausgleichung  stattgefunden  zu
haben.  Für  den  ganzen  Umfang  des  durch  den  Pariser  Frieden  von
1810  neu  begrenzten  Großherzogtums  ist  aber  eine  Ausgleichung
(Peräquation)  der.  Kriegslasten  niemals  herbeigeführt  worden;  vieimehr
  ist  eine  teilweise  Entlastung  der  Geschädigten  nur  durch  Verteilung
  der  von  den  Verbündeten  und  von  Frankreich  eingegangenen
Kriegskost  tschädigungsgelder  herbeigeführt  worden.'!)  Im  übrigen
fehlt  es  zwar  nicht  an  Anläufen  zu  einer  wirklichen  Ausgleichung..
der  das  Land  ganz*  verschieden  belastenden  Kriegsleiden  der  Jahre
1809  bis  1815.  Eine  gesetzgeberische  Maßnahme  ist  aber  nicht  zur
Durchführung  gelangt.  Dieses  Ergebnis  entsprach  zwar  den  leitenden
Gedanken  des  badischen  Landrechts  (d.  h.  des  1810  mit  gewissen
Aenderungen  eingeführten  code  civil);  denn  diesea  hielt  noch  völlig
  an  den  Grundsätzen  der  Lex  Rhodia  fest  und  gewährte  einen
Ersatzanspruch  nur  insoweit,  als  aufgeopferte  Sachen  zur  Rettung

6)  Kgl.  Württembergisches  Staats-  und  Regierungsblatt  vom  Jahre  1816  S.  6l
und  9,

?)  Kgl.  Württembergisches  Staats-  und  Regierungsblatt  vom  Jahre  1818  S.  693.
%)  Damit  stimmt  auch  eine  Bemerkung  des  Berichteratatters  über  einen  Antrag
des  Amtes  Weinsberg  betr.  Ersatz  von  Kriegskosten  in  der  Sitzung  der  Württembergischen
  II.  Kammer  vom  6.  Dezember  1820  (Heft  13,  Beilage  S.  64)  überein:
der  Antrag  sei  abzulehnen,  weil  auch  früher  keine  Landesvergleichung  stattgefunden

habe.

1)  Vgl.  Ministerialbekanntmachung  vom  23.  Mai  1821  (Bad.  Steats-  u.  Reg.-Blatt
1821  S,  65).  Auf  etwa  221/  Mill.  Gulden  Kriegslasten  aus  1818-1816  kamen  etws
lı/  Mill.  zur  Verteilung.  V6n  Frankreich  erhielt  Baden  durch  den  Abfindungsvertrag
vom  25.  April  1818  im  ganzen  32,500  M.  Rente.  en