$  23.  Baden.  Die  Behandlung  der  Schäden  aus  den  napoleon.  Kriegen.  129

anderer  Vermögensstücke  beigetragen  hatten.)  Aber  die  Kammern
und  auch.  die  Regierung  waren  an  sich  überzeugt,  daß  der  Grundsatz:
  casum  sentit  dominus  der  neuzeitlichen  Anschauung  der  Gleichheit
  der  je  edem  Untertanen  dem  Staate  gegenüber  obliegenden  Lasten
nicht  mehr  entspräche;  es  konnte  jedoch,  wie  im  folgenden  darzutun
  ist,  über  Art  und  Umfang  der  Ausgleichung  ein  Einverständnis
  nicht  erzielt  werden.  In  der  Bevölkerung  blieb  die  Hoffnung,
daß  eine  Vergütung  der  getragenen  Lasten  von  Staats  wegen  eintreten
  werde,  lebendig;  denn  noch  1821  wird  vor  dem  wucherlichen
Ankauf  von  Kriegskostenforderungen  gewarnt.?)

B.  Die  Regierung  legte  1819  und  erneut  1820  den  Kammern
den  Entwurf  einer  „Verordnung  die  Aus  leichung  der  Kriegskosten
betr.“  vor.  Dieser  Entwurf  wurde  in  den  beiden  Kammern  der
Ständeversammlung  einer  eingehenden  Beratung  unterzogen,  verfiel
aber  der  Ablehnung.)  Unter  Gugrundelegung  der  hierbei  geäußerten
Wünsche  ‚der  Kammermehrheit  brachte  die  Regierung  1822  einen
„Gesetzentwurf  die  Ausgkeichung  der  Zentralkriegslasten  betr.“  ein.
Auch  er  fand  aber  nach  eingehender  Erörterung  nicht  die  Billigung
der  Kammermehrheit.°)  Vielmehr  wurde  nur  ein  Antrag  des  Heidelberger
  Professors  Zachariae  angenommen,  wonach  an  besonders
beschwerte  Gemeinden  angemessene  Unterstützungen  gezahlt  werden
  sollten.®)

3  isches  Landrecht  138la:  „Wo  in  einer  gemeinechaftlichen  Gefahr
durch  Aufopferung  einiger  Sachen,  welche  in  dieser  Gefahr  mit  sich  befinden,  die
übrigen  gerettet  werden,  da  müssen  die  Besitzer  der  geretteten  Sachen  den
Besitzern  der  hingegebenen  nach  dem  Verhältnis  der  letzteren  zu  den  ersteren  einen
Anteil  am  Wert  der  geretteten  ersetzen.
381b.  „Der  Umstand  allein,  daß  einige  Sachen  einer  gemeinschaftlichen
Gefahr  entgehen,  indeß  andere  darin  zugrunde  gehen,  begründet  für  die  Eigentümer
der  letzteren  keine  Ansprüche  an  erstere,  solange  nicht  eine  vernünftig  berechneta
und  wirksam  gewesene  Hingabe  der  zugrunde  gegangenen  Sachen  für  Rettung  der
übrigen  erwiesen  wird“.
Vgl.  bierzu  Steinbach,  Die  Grundsätze  des  heutigen  Rechts  über  den  Ersatz
von  \ermögensschäden  (Wien  1
Staats-  und  Reg.-Blatt  1821  S.  @0:  „Es  ist  zur  diesseitigen  Kenntnis  gelangt,
  daß  sich  Spekulanten  häufig  damit  abgeben,  Kriegskosten-  und  andere  Furderungen
  der  Gemeinden  und  einzelnen  käuflich  an  sich  zu  bringen.  Da  bei  diesen
Kontrakten  nicht  nur  ein  grober  Wucher  unterzulaufen  pflegt,  sondern  auch  die
Beweggründe  zu  deren  Abschluß  gemeiniglich  unter  allerlei  lügenhaften  Vorspiegelungen
  und  auf  eine  Art  an  Handen  gegeben  werden,  welche  Mißtrauen  und
üble  Stimmung  gegen  die.  Regierung  erregen  müssen,  so  wird  jedermänniglich  vor
dergleichen  Kontrakten  anmit  gewarnt  und  zugleich  gegen  sämtliche  Beamte  die
Erwartung  ausgesprochen,  daß  sie  auf  derartige  Umtriebe  unter  Mitwirkung  der
Ortsvorstände  aufmerken,  jede  Gefährde  möglichst  verhindern  und  nach  Umständen
gebörig  bestrafen  werden.“
*)  Verhandlungen  der  Ständ  erersammlung  des  Großherzogtums  Baden  im  Jahre
18%0  II.  Kammer,  2.  Heft,  Beilage  15  22;  Kommissionsbericht  hierzu  8.  Helft
S.  78  ff.,  Beratung  8.  Heft  S
L  Kammer,  otokollheft  6  S.  Ir  ff..  Kommissionsbericht  S.  1011  ff.
5)  Gesetzentwurf:  Verhandlungen  der  L  Kammer  Bd.  I  Beila,  :  3  S.  391  ff.;
Kommissionabericht:  Kar)  II  Beilage  77  S.  153  ff.;  Beratung:  Bd.  .  43  ff.
*)  Verhandlu  der  L  Kammer  1822  Bd.  IL  Beilare  119  S.  185;  Kommissionsbericht‘
  Bd.  III  Bei  fa  ge  129  S.  119;  ‚Beratung  Bd.  III  S.  109  £f.;  Antrag  an  den
Großherzog  Bd.  III  Beilage  130  S.

Heilfron,  Kriegsschäden  IL.  10