130  $&amp;  24.  Baden.  Die  spätere  Entwicklung  bis  1866.

C.  Gelegentlich  der  Beratung  dieser  Gesetzentwürfe,  die  auf  die
Verteilung  der  während  der  Vergangenheit  getragenen  Kriegslasten
  gerichtet  waren,  beantragte  der  damals  der  Ersten  Kammer  an
gehörige  Freiburger  Geschichtsprofessor  v.  Rotteck  die  Vorlegung
eines  Gesetzentwurfes  wegen  gleicher  Verteilung  der  Kriegslasten  in
künftigen  Kriegsfällen.  Auch  dieser  Antrag  löste  langwierige  Verhandlungen
  aus,  wurde  zwar  mit  einer  gewissen  Einschränkung  angenommen,'’)
  führte  aber  zu  keinen  gesetzgeberischen  Maßnahmen.

8  24.  Die  spätere  Entwicklung  bis  1866.

A.  Die  im  $  23  erwähnten  Verhandlungen  der  Ständeversammlung
hatten,  wie  bereits  hervorgehoben,  kein  praktisches  Ergebnis.  Sie
sind  trotzdem  auch  heute  noch  von  einer  gewissen  Bedeutung,  weil
die  aus  diesem  Anlaß  erstatteten  Berichte  und  gehaltenen  Reden
die  grundlegenden  Fragen:  ob  der  Staat  für  Kriegslasten  einzutreten
  und  in  welchem  Umfange  dies  zu  geschehen  habe,  und  in  welcher
Weise  die  Ausgleichung  zu  vollziehen  sei,  erschöpfende  Erörterun
gefunden  haben.  Gründe  und  Gegengründe  wurden  einander  aowoh
betreffs  der  vergangenen  Zeit  als  hinsichtlich  der  Möglichkeit  einer
Regelung  für  die  Zukunft  gegenübergestellt.  Als  infolge  der  Pariser
Julirevolution  1830  die  Gefahr  erneuter  kriegerischer  Verwicklungen
in  greifbare  Nähe  gerückt  war,  wurden  die  Bestrebungen,  für  den
Fall  eines  Krieges  mindestens  die  Grundsätze  aufzustellen,  nach  denen
die  Kriegslasten  aufzulegen  und  auszugleichen  wären,  wieder  lebendig.
  In  Anknüpfung  an  den  Rotteckschen  Antrag  von  1822  beantragte
  der  Abgeordnete  Merk  die  Vorlegung  eines  Gesetzes  wegen
gleicher  Verteilung  und  Ausgleichung  künftiger  Kriegslasten.  Die

ierdurch  hervorgerufenen  Erörterungen  und  Berichte!)  sind  auch
heute  noch  lesenswert.  An  den  Verhandlungen  beteiligten  sich  vor
allen  Dingen  Rotteck  selbst,  der  inzwischen  Mitglied  der  II.  Kammer
geworden  war,  ferner  der  Freiburger  Rechtslehrer  Welcker,  endlich
  der  Heidelberger  Strafrechtler  Mittermaier.  Rotteck  wollte
lediglich  die  an  die  befreundeten  Truppen  gemachten  Leistungen  und
durch  diese  herbeigeführten  Schäden  ersetzt  wissen,  Welcker  nur
die  nach  völkerrechtlichen  Grundsätzen  zulässigen  Beeinträchtigungen,

Il.  Kammer,  Kommissionsbericht  Bd.  13  Beilage  409  S.  464  ff.

Vgl.  hierzu  noch  Faller,  Vorschläge,  nach  welchen  die  Kriegskostenausgleichung
  in  dem  Großherzogtum  Baden  zu  vollziehen’  wäre  (1822)  und  hierzu
B.  Roth,  Vermischte  Abhandlungen  LXXI  S.  378  (1823).

?)  Verhandlungen  der  I.  Kammer  1822  Bd.  II  S.  230  ff.;  Kommissionsbericht:
Beilage  10;  Beratung:  Bd.  III  S.  58  £f.,  Bil.  12  8.  48  ££L,  Bd.  13  S.  80  ff.

1)  Verhandlungen  der  Il.  Kammer  Heft  2  S.  83  und  Beilage  3  S.  101.  Erster
Kompissionesbericht:  2.  Beilageheft  S.  58  ff.;  Beratung:  Protokolle  Heft  4  S.  131  ff.,
2.  Beilageheft  S.  138  ff.  (v.  Rotteck)  und  S.  171  ff.  (Mittermaier);  2.  Kommissionsbericht:
  Beilageheft  7  S.  127  ff.;  Beratung:  Protokollheft  22  S.  246  ff.;  Adresse:
Protokollheft  S.  234  fl.  j

Vgl.  hierzu  Rettig,  Materialien  zu  einem  Gesetzentwurf  über  Kriegskostenausgleichung,
  Archiv  für  die  Rechtspflege  und  Gesetzgebung  im  Großherzogtum
Baden  Bd.  I  (1830)  S.  568  ff.