8  24.  Baden.  Die  spätere  Entwicklung  bis  1866.  131

während  'Mittermaier  in  großzügiger  und  durchaus  neuzeitlich  anmutender
  Weise  alle  Kriegslasten  für  Staatslasten  erklären  wollte,
auch  die  vom  Feind  auferlegten  Anforderungen,  ferner  alle  Einquartierungelasten
  sowie  die  Plünderungs-  und  Feldschäden.  Die
Kammer  eini  sich  auf  eine  mittlere  Linie  und  wollte  zB.  Plünderung
  und  Fouragierung  insoweit  erstattet  wissen,  als  dadurch  eine
Lieferung  zur  Bestreitung  der  Armeebedürfnisse  ersetzt  ist,  ferner
auch  die  Schäden  an  Gebäuden  durch  Brand  oder  Abbruch,  endlich
auch  Feldschäden  infolge  der  Anlegung  ‚von  Verschanzungen  oder
der  Anordnung  der  Militärbehörden.

Ein  in  diesem  Sinne  entworfene  Adresse  hat  jedoch  keine  weitere

Folge  gehabt.
B.  Gelegentlich  der  Beratung  eines  Gesetzentwurfs  betr.  die
Feuerversicherungsanstalt.  für  Gebäude  im  Jahre  1839  wurde  anläßlich
  der  Frage,  ob  die  Anstalt  auch  für  Kriegsbrandschäden
Ersatz  zu  leisten  habe,  wieder  auf  den  Rotteckschen  ‘und  Merckschen
Antrag  auf  Vorlegung  eines  die  Grundsätze  über  die  Bestreitung.
and  Ausgleichung  der  Kriegslasten  enthaltenden  Gesetzes  zurückgegriffen
  und  dieser  Antrag  von  beiden  Kammern  angenommen.?)
Auch  diesem  Antrag  wurde  jedoch  von  der  Regierung  keine  Folge
gegeben.  _

C.  Erst  der  Maiaufstand  des  Jahres  1849  gab  den  Anlaß
zur  Wiederaufnahme  der  Arbeiten  für  ein  Kriegsschäd  gleichung
gesetz  Das  Einrücken  der  zu  Hilfe  berufenen  preußischen  und
sonstigen  Bundestruppen  in  Baden  hatte  zahlreiche  Schäden  herbeigeführt.
  Es  handelt  sich  hierbei  nicht  eigentlich  um  Kriegs-,  sondern
um  Aufstandsschäden.  Aber  diese  wurden  hier  wie  auch  in  sonstigen
Fällen  (S.  52,  117°)  den  Kriegsschäden  gleichgestellt,  indem  man
einen  innern  Aufstand  als  Kriegszustand  behandelte,  wenn  die  polizeilichen
  Machtmittel  der  Regierung  mindestens  2unächst  nicht  ausreichen.
  um  die  Ordnung  wieder  herzustellen.  r

I.  Nachdem  schon  am  21.  Dezember  1849  ein  provisorisches
Gesetz  (RgBl.  1849  Nr.  70)  und  zu  dessen  Ausführung  eine  Ministerialverordnung
  vom  26.  Januar  1850  (RgBl.  1850  S.  Al)  ergangen
  war,  .  bestimmte  das  Gesetz  vom  .

‚30.  März  1850  die  Ausgleichung  des  Aufwandes  für
diedurch  den  Maiaufstand  nötig  gewordene  militärische
Hilfe  betreffend  (RegBl.  1850  S.  121),  da

„der  zur  Wiederherstellung  und  Erhaltung  der  öffentlichen  Ordnung  nötig
geweseng  Aufwand  für  militärische  Hilfe  nur  von  einzelnen  Landesteilen  nach  zufälligen
  Verhältnissen  getragen  worden  sei,  die  Gerechtigkeit  aber  eine  Verteilung
dieses  Aufwandes  auf  das  ganze  Großherzogtum  verlange“,

daß  die  folgenden  Lasten  zur  Ausgleichung  gebracht  werden
sollten  (8  6):

„a.  die  von  den  Quartierträgern  geldistete  Naturalverpflegung  für  Mannschaft
und  Pferde,

nm

2)  II.  Kammer,  Protokolle  (1839)  Bd.  2  S.  177;  L  Kammer,  Protokolle  (1839)
Bd.  2  S.  2.
106*