132  8  2.  Baden.  Die  spätere  Entwicklung  bis  1866.

b.  Lieferungen  an  Lebensmitteln,  Fourage,  Stroh,  Holz,  Licht,  Kleidungsstücken

und  sonstigen  derartigen  Bedürfnissen,

sten  für  Herstellung  und  Einrichtung  von  Kasernen,  Spitälern,  Stallungen,
Magazin  nen,  Wohnungen  und  andern  Dienstlokalitäten,  bzw.  Mietzinsen  und  Quartiergelder,
  (Servicegelder),  mit  der  in  $  7  bezeichneten  Beschränkung,
d.  Magazinierungskosten,
.  Heil-  und  Verpflegungskosten  für  krankö  Militärpersonen,
.  Kosten  des  Transporte,  der  Verwahrung  und  Heilung  der  Kriegsgefangenen,

g.  Militärfuhren,

h.  bedeutender  Schaden  an  Gebäuden,  welcher  infolge  von  Kriegsoperationen
entstanden  ist,

i.  rückständige  Forderungen  an  die  früheren  Verpflegungsämter,

k.  bare  .Geldleistungen,  die  zu  bbigen  Verwendungen  durch  die  Verpflegungsämter
ausgeschrieben  oder  von  der  großherzoglichen  Staatskasse  vorgeschossen  worden  sind,

e  Kosten  des  Ausgleichungsgeschäftes.

Älle  °  anderen  Leistungen  und  rlittenheiten  werden  nicht  vergütet,  insofern
wir  uns  nicht  wegen  besonderer  Verhältnisse  veranlaßt  sehen,  dazu  die  Ermächtigung
zu  erteilen

In  dieser  Vorschrift  finden  sich  —  wie  überhaupt  in  fast  allen
Gesetzentwürfen,  Anträgen  und  Verhandlungen  der  früheren  Zeit  --Kriegsleistungen
  und  Kriegsschäden  durcheinander  geworfen  ;  denn
außer  den  zu  h.  erwähnten  Beschwerungen  handelt  es  sich  um  Leistungen
  an  die  von  der  Regierung  herbeigerufenen,  also  gewissermaßen
  an  verbündete  Truppen.

II.  Von  den  im  letzten  Absatz  des  $  6  erwähnten  Kriegslasten,
deren  Ausgleichung  im  Gnadenwege  erfolgen  sollte,  gelangten  drei
Arten  zur  Vergütung,  nämlich’):

"  bedeutende  Feldschäden,  welche  infolge  von  Gefechten,  Lagern’  etc.  ganze
Gemarkungen  oder  größere  Felddistrikte  betrafen

b.  bedeutende  Fahrnisschäden,  welche  durch  Brand  infolge  von  Beschießungen
und  Gefechten  entstanden  waren

c.  Pferdeverluste  infolge  geleisteter  Militärfronden,  wenn  der  Wert  bedeutend
und  die  Geschädigten  ganz  arm  waren.‘

Am  28.  April  1856  erging  dann  noch  ein  „Gesetz,  die  Ausgleichung
  der  noch  zückständigen  Guthaben  für  Truppenverpflegung  aus
den  Jahren  1848  und  1849  betreffend“  (RegBl.  1856  51)  und
zu  dessen  Vollzug  eine  Ministerialverordnung  vom  19.  Juni  1856
(RegBl.  1856  S.  211).°)

B  eng  des  Ministeriums  des  Innern  vom  10.  Dezember  1853  (Reg.-1


4)  In  einem  Kommissionsbericht  zum  Kri  tz  vom  30.
November  1866  (S.  202)  wird  erwähnt,  daß  die  Ausgleichungssumme  insgesamt
3,281,284  fl.  28  kr.  betragen  hat  (Beilage  zum  Protokoll  der  62.  Sitzung  der
IL  Kammer  vom  19.  Oktober  1866).

®)  Die  durch  den  Maiaufstand  '  von  189  een,  Gelegenheilsgeneize  haben
zu  zwei  interessanten  E  hrt,  die  im  „Mdgazin  für
Recht  und  Verwaltung“  Bd.  V  S.  347  und  351  abgedruckt  sind.  Im  ersteren  Falle
handelt  es  sich  um  Anforderung  von  Bauholz  durch  den  Kommandanten  der  preu-Bischen,
  die  Festung  Rastatt  belagernden  Truppen.  Der  Eigentümer  des  Bauholzea

,  da  er  nicht  den  ganzen  von  ihm  beanspruchten  Betrag  von  der  Ausgleich

kommiesion  zugesprochen  erhalten  hatte,  seine  Mehrforderung  in  einer  Klage  gegen
dea  großherzoglichen  Fiskus  geltend.  Die  erste  Instanz  (  Stadtamt)  wies  den
Kläger  wegen  Unzulässigkeit  des  Rechtsweges  ab.  Die  zweite  Instanz  (das  Hofgericht)
  dagegen  verwarf  die  Einrede,  weil  es  sich  um  einen  zivilrechtlichen  Anspruch
handele.  Auf  den  vom  Ministerium  des  Innern  erhobenen  Kompetenzkonflikt  wies  das
zu  dessen  Entscheidung  berufene  großherzogliche  Staatsministerium  den  Kläger  ab,

mon

ı  4  Yu’ch