$  25.  Kurhessen.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  bis  zum  Jahre  1866.  133

D.  Das  Fehlen  eines  Kriegsleistungs-  und  eines  Kriegsschädenesetzes

  war  bei  dieser  Gelegenheit  erneut  hervorgetreten.  In  der
weiten  Kammer  der  Ständeversammlung  wurde  deshalb  eine  Entschließung
  angenommen,  welche  bei  dem  Staatsministerium  die  Vorlegung-
  eines  Gesetzes  über  die  Ausgleichung  und  Vergütung  von
Kriegslasten  anregte.*)  Zu  einer  Gesetzesvorlage  ist  es  aber  wiederum
  nicht  gekommen.

H.  Kurhessen.
&amp;  25.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  bis  zum  Jahre  1866.
A.  Nach  den  napoleonischen  Kriegen.

„bat  eine  Ausgleichung  der  Kriegslasten  in  nennenswertem  Umfange
  nicht  stattgefunden.!)

I.  Für  die  Kriegsjahre  1805  und  1806  scheint  nur  die
Einquartierung  und  Verpflegung  der  damals  durch  Kurhessen  durchgeführten
  preußischen  Truppen  in  Betracht  gekommen  und  bei
Preußen  liquidiert  zu  sein.

ID.  Die  Kriegsschäden  und  Lasten  der  Jahre  1806  bis  1808
und  aus  der  westfälischen  Periode  wurden  niemals  liquidiert  oder  zur
Ausgleichung  gestellt.

III.  Auch  für  die  Kriegslasten  der  Jahre  1813  bis  1815  fand
eine  Ausgleichung  nur  innerhalb  der  einzelnen  Gemeinden  und  nur
für  den  Verlust  an  Zugvieh,  Wagen  und  Geschirr  statt,  wenn  solche
Gegenstände  auf  eine  an  die  Gemeinde  ergangene  Requisition  von
einzelnen  Gemeindemitgliedern  geliefert  worden  waren.?)  Nur  für

weil,  gleichgültig  ob  es  sich  um  die  Leistung  eines  Einzelnen  oder  einer  Gemeinde

le,  nach  Absicht  und  Zweck  des  Gesetzes  von  1850  alle  derartigen  Ansprüche
der  Entscheidung  der  Ausgleichungskommission  zugewiesen  worden  seien.

zweiten  Falle  handelt  es  sich  um  ein  bei  der  Entwaffnung  der  Bevölkedurch

  ‘die  preußischen  Truppen  bei  diesen  fortgenommenes  Fäßchen
Pulver.  Gegenüber  der  gegen  den  großherzoglichen  Kriegsfiskus  erhobenen  Klage
urde  der  Kompetenzkonflikt  erhoben  und  vom  Staatsministerium  für  begründet
erklärt,  weil  die  Fortnahme  von  Waffen  und  Munition  im  Besetzungagebiet  kraft
Kriegarechtes,  also  kraft  öffentlichen  Rechtes  erfolgt  sei  und  daher  die  Wirkungen
und  Folgen  dieser  Maßregel  der  Beurteilung  der  Gerichte  entzogen  seien.

6)  Sitzungen  der  II.  Kammer  vom  17.  Januar  und  19.  Februar  1852,  Protokolle
1851/52  8.  28,  69;  5.  Beilageheft  S.  95  ff.,  183  ff.

3)  Vgl.  hierzu  den  Ausschußbericht  in  der  XVII.  Beilage  zu  den  kurhessischen
Landtagsverhandiungen  1834  Bd.  L

2)  In  den  Akten  des  Stadtarchivs  zu  Frankfurt  a.  M.,  JH.  14  Nr.  8.  Generalia,
„Gesetzesvorlage  über  Militärquartierlast  betr.  desfalls  erlassenes  Gesetz
vom  12  Mai  1866,  auch  das  Militäreinquartierungswesen  überhaupt
  betr,  sowie  für  Beschädigungen“  findet  sich  ein  Bericht  der  Militärverpflegungskommission
  vom  23.  Juni  1859,  der  über  Kurhessen  sagt:  „Für  Verluste.
welche  Einwohner  im  Kriege  durch  gewaltsame  Beraubung  von  Pferden,  Wagen
und  Geschirr,  oder  durch  gefallene  Pferde  usw.  bei  Kriegsfuhren,  oder  durch  sonstige
Erpressung,  durch  gewaltssme  Fonragierung  und  dergleichen  erleiden,  erhalten  dieselben
  in  der  Regel  keine  Entschädigung,  weil  leider  diese  Nachteile  im  Gefolge
des  Krieges  sind  und  von  demjenigen  getragen  werden  müssen,  den  sie  zufällig
betreffen.  Doch  tritt  hinsichtlich  des  Verlustes  an  Zugvieh,  Wagen  und  Geschirr