$  26.  Großhere.  Hessen.  Die  Behandlung  der  Schäden  aus  den  nap»l.  Kriegen.  135

Ausführung  und  wurde  durch  eine  Verordnung  vom  11.  August  1812
ausdrücklich  abgelehnt.

Auch  für  die  Kriegsvorfälle  von  1806—1812  wurde  von  einer
Ausgleichung  Abstand  genommen.  Dagegen  wurden  durch  Verordnung
  vom  7.  Mai  1814  für  dje  Kriegslasten  der  Jahre  1813  und
18142)  und  durch  Verordnung  vom  18.  September  1815  für  die
Kriegslasten  des  Jahres  1815°)  eine  Ausgleichung  angeordnet.  Diese
sollte  jedoch  nur  innerhalb  der  einzelnen  Provinzen  stattfinden,  weil
jede  derselben  durch  ihre  geographische  Lage  ein  geschlossenes  Ganzes
  bildete.  Vorbehalten  wurde  für  den  Fall  der  Ueberlastung  der
einzelnen  Provinzen  ein  mehrjähriger  Steuernachlaß,  „wenn  in  ruhigen
Zeiten  die  Umstände  es  erlauben  sollten“.  Aber  auch  innerhalb  der
Provinzen  sollten.  im  wesentlichen  nur  die  aus  Lieferungen  und  Leistungen
  für  die  Truppen  herrührenden  Aufwendungen  zum  Ausgleich
gebracht  werden.  Von  Ersatz  der  Vernichtungsschäden  war  überhaupt
  keine  ‘Rede,  und  hinsichtlich  der  Plünderungsschäden  bestimmte
  Art.  5  der  Verordnung  vom  18.  September  1815:

Ausgeschlossen  von  aller  Vergütung  von  Seiten  des  Staates  bleibt  der  durch
die  Plünderung  und  gewaltsame  Hinwegnahme  verursachte  Verlust,  es  sei  denn,
daß  solche  Gegenstände  geraubt  wurden,  deren  Wegbringung  von  Obrigkeits  wegen
untersagt  worden,  oder  daß  es,  wenn  nicht  erwiesen,  doch  wahrscheinlich  sei,  daD
durch  die  Wegnahme  eine  .  dem  Ganzen  zu  leistende  Lieferung  erspart  worden
wäre.  In  diesem  Falle  hat  diejenige  Kasse,  welcher  die  Ersparnis  zugute  kommt,
den  Ersatz  zu  leisten  und  ihn  zur  Ausgleichung  zu  bringen.?a)

B.  Aber  auch  in  diesem  örtlich  und  sachlich  beschränkten  Umfange
  erwies  sich  die  Ausgleichung  als  undurchführbar.  Infolgedessen
  wurden  am  21.  Juli  1821  neue  Ausgleichungsgesetze  für  die
Provinzen  Oberhessen  und  Starkenburg  erlassen  (RegBl.  1821  S.  509
und  511),  die  sich  aber  im  wesentlichen  auf  die  finanzielle  Seite
der  Ausgleichung  beziehen,  während  der  Umfang  der  zur  Ausgleichung
  zu  bringenden  Kriegplasten  nicht  geändert  wurde.*)  In  dem
in  Anm.  1  bezeichneten  Ausschußberichte  sowie  in  der  Verhandlung
über  die  Gesetzentwürfe  finden  sich  manche  treffende  Bemerkungen
über  Kriegsschädenersatz  und  Kriegslastenausgleich,  zB.  daß  eine
Herauszahlung  in  Geld  für  die  hierzu  Verpflichteten  in  der  Regel
weit  drückender  sei,  als  die  Naturalleistung  es  für  die  Ersatzberechtigten
  gewesen  und  daß  die  aufgenommenen  Taxen  sich  vielfach
als  übertrieben  erwiesen  (Ausschußbericht  S.  13  und  15;  Protokoll
  170  vom  14.  Mai  1821  S.  118).  Es  wird  auch  schon  der
Gedanke  zum  Ausdruck  gebracht,  daß  der  Staat  die  Ausgleichung
nicht  einfach  auf  die  Provinzen  abwälzen,  sondern  sich  durch  eigene
Beiträge  beteiligen  sollte,  zumal  er  die  von  Frankreich  empfangenen

2)  Sammlung  der  in  der  Großh.  Hessischen  Zeitung  im  Jahre  1814  publizierten
Verordnungen  und  höheren  Verfügungen  S.

®)  Wie  Anm.  2,  Jahrgang  1815  S.  54.

%&amp;)  Ueber  eine  ausnahmsweise  angeordnete  Umlegung  der  von  Kosaken  verursachten
  Plünderungsschäden  in  der  Gemeinde  vgl.  die  Akten  des  Großh.  Hessischen
Haus-.  und  Stuatsarchive  VII.  1.  Conv.  257.  V

9)  yet  hierzu  die  Akten  des  Großh.  Hessischen  Haus-  und  Staatsarchivs  VIII,  1
Conv.  47  VIIL