136  $  27.  Kleinere  Bundess‘aaten.  Nepoleonische  Kriege.

Kontributionsgelder  behalten  habe  (Protokoll  170  vom  14.  Mai  1821
S.  116,  119).:)

K.  Die  kleineren  Bundesstaaten‘)

$  27.  Die  Behandlung  der  Schäden  aus  den  napoleonischen
Kriegen  in  den  kleineren  Bundesstaaten.

A.  Braunschweig.

Die  braunschweigische  Gesetzgebung  hat  sich  der  Ausgleichung
der  Kriegslasten  oder  ihrer  Uebernahme  auf  die  Staatskasse  gegenüber
  völlig  ablehnend  verhalten.  Als  durch  die  „Verordnung,!)  die
Liquidierung  der  Landesschulden  und  die  Zinszahlung  davon  betreffend“
  vom  4.  Dezember  1815  die  Werra  ‚in  Ordnung
gebracht  wurden,  wurde  ausdrücklich  bestimmt  ($  1

„Alle  diejenigen  Zahlungen  und  Leistungen  endlich,  Sn  wie  zB.  Vorschußsteuer
  u.  dgl.,  auf  allgemeinen  Ausschreibungen  beruhen  oder  auch  die  das
Land  und  dessen  Einwohner  getroffen  habenden  Kriegsschäden,  machen  keinen
Gegenstand  der  gegenwärtigen  Liquidation  aus,  sondern  es  bleibt  die  Verfügung  '
darüber  bis  nach  gepflogenem  Beirate  der  Landschaft  ausgesetzt.“

Aber  auch  später  wurde  Ausgleichung  oder  Ersatz  der  Kriegsschäden
  verweigert  durch  $  5  der  Verordnung,?)  die  Lendesschulden
betr.  vom  29.  Oktober  1821:

„Auch  wegen  der  erlittenen  Kriegssschäden,  welchen  alle  Bewohner  des  Herzogtums
  mehr  oder  minder  unterworfen  gewesen,  soll  eben  deshalb  und  weil  dio
Kosten  einer  Liquidation  und  Ausgleichung  derselben  den  geringen  Nutzen,  welcher
hie  und  da  vielleicht  für  einzelne  daraus  entstehen  könnte,  weit  übersteigen  würden,
kein  Verfahren  stattfinden,  vielmehr  auch  dieser  Punkt,  insoweit  von  einer  Vergütung
  aus  einer  Landeskasse  die  Rede  ist,  ala  völlig  erledigt  angenommen  werden.“

B.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.  _

Zum  Verständnis  der  eigentümlichen  Formen,  in  denen  sich  die
Ausgleichung  der  Kriegslasten  aus  den  napoleonischen  Kriegen  in
Mecklenburg-Schwerin  vollzogen  hat,  ist  es  notwendig,  auf  den  auch
heute  noch  die  Grundlage  der  Verfassung  bildenden  „Landesgrund-5)

  Das  Großherzogtum  Hessen  erhielt  nach  dem  Vertrage  vom  25.  April  1818
(Bd.  1  S.  129)  statt  der  angemeldeten  etwa  9  Millionen  nur  etwa  4  Mill.  Fr.  und  mit
Oldenburg  348,150  Fr.  Rente  zugebilligt.  Regierung  und  Landtag  hielten  auch  später
daran  fest,  daß  dieser  Betrag  lediglich  den  nach  den  Pariser  Friedensverträgen
(Bd.1S.127)  daran  Beteiligten  zustände;  daß  ferner  für  den  Stast  kein  Anlaß  vorläge,
Kriegsgeschädigten  einen  Ersatz  zu  gewähren,  die  durch  die  angeordneten  Instanzen
(gemäß  einer  Verordnung  vom  24,  Juli  1818  wurde  eine  Spezialkommission  in
Mainz  errichtet,  gegen  deren  Entscheidung  der  Rekurs  ‚an  das  Geheime  Staatsministerium
  stattfand)  zurückgewiesen  seien,  oder  die  durch  Versäumung  der  Anmeldungsfristen
  von  der  Beteiligung  ausgeschlossen  waren.  Vgl.  hierzu  die  Protokolle
  und  Beilagen,  aufgeführt  bei  Ludwig  Baur,  Alphabetisches  Repertorium
(1848),  Stichwort:  Frankreich.  Ferner  Verhandlungen  der  II.  Kammer  der  Landstände
  1844/47,  Protokolle  Bd.  11,  Protokoll  169  vom  31.  Mai  1847  S.  19  ff.  und
Beilage  Bd.  6  Nr.  392.

*)  Für  die  nicht  aufgeführten  Staaten  ‘war  es  unmöglich,  zuverlässige  Unterlagen
  zu  erlangen.

1)  Braunschweigische  Gesetz-  und  Verordnungssammlung  1815  S.  167.

3)  Braunschweigische  Geseiz-  und  Verordaun  ssammlung  1821  S  147.  Vgl.
hierzu  die  Landschaftlichen  Akten  vom  Jahre  182  ‚  Kap.  VII,