8  27.  Kleinere  Bundesstaaten.  Napoleonische  Kriege.  137

gesetzlichen  Erbvergleich“  L  G  ‚6  E.)  vom  18.  April  1755  zurückzugehen,
  dessen  8  320  laute

Uebrigens  soll  im  ganzen  Lande  die  Billigkeit  und  Gleichheit  zu  gleichen
Teilen  zwischen  Domänen,  Ritterschaft  und  Städten  beobachtet,  keine  Gegend  für
dis  anderen,  kein  Stand  für  den  andern  mit  Einquartierung,  Schatzungen  und  Märschen
  wert,  ein  jeder  Marsch  den  geradesten  Weg  geleitet  und  den  beschwerten
Oertern  durch  billigen  Beitrag  von  den  verschont  Gebliebenen  Vergütung  geleistet
werden,  als  in-  welchem  Fall  die  Stadt  Rostock  den  12.  Teil  verfassungsmäßig
beiträgt,  auch  im  Fall  die  Stadt  Rostock  selbst  gelitten,  nach  Masse  des  erwiesenen
Schadens  vom  Lande  in  verfassungsmäßiger  Proportion  indemnisieret  wird.

Bei  den  großen  Lasten,  die  der  französische  Einbruch  in  den
Jahren  1806—1807  dem  mecklenburgischen  Lande  aufbürdete,’)  ließ
sich  der  im  L.  G.  G.  E.  8  320  aufgestellte  Grundsatz  der‘  Ausgleichung
  innerhalb  der  drei  Stände  nicht  durchführen.  Durch  mehrere
  Edikte,  insbesondere  vom  7.  Januar  und  16.  Dezember  1808
wurden  dem  Lande  „Sublevationssteuern“  zur  Entlastung  der  mit
fremden  Truppen  bequartierten  Städte  und  Ortschaften  auferlegt.‘)
Der  Ausgleich  unter  den  verschiedenen  Ständen  erfolgte:)  zunächst
durch  einen  jyertrag  der  Ritter-  und  Landschaft  wegen  Uebertragung
  der  Krie  äden“  vom  23.  März  1809,  bestätigt  durch
großherzogliche  A  te  vom  21.  April  1809  und  ergänzt  durch  einen
„Vertrag  der  Ritter-  und  Landschaft  mit  Rostock  wegen  Ausgleichun
  er  Kriegsschäden“  vom  14.  Oktober  1811.  Die  endgültige

usgleichung  geschah  durch  einen  „Vertrag  zwischen  Ritter-  und
Landschaft  wegen  Ausgleichung  der  Kriegserleidungen  aus  den  Jahren
  1806—1815°  vom  28.  Oktober  1824,  allerhöchst  bestätigt  vom
14.  Juni  1825.°)  Dieser  Vertrag  bestimmt:

8  1.  Es  soll  die  befragte  Ausgleichung  in  jedem  der  drei  Hauptteile  Jes
Landes,  also  den  Domänen,  der  Ritterschaft  und  Landschaft,  besonders  ohne  weitere
Teilnahme  der  beiden  andern  Teile  geschehen.

2  Zwischen  dem  Domanio  und  der  Ritterschaft  findet  dieserhalb  überall
keine  weitere  Vergütung  statt,  die  Landschaft  aber  erhält  in  Rücksicht  auf  die  von
derselben  behaupteten  größeren  Erleidungen,  mit  Einschluß  beider  Seestädte  sowie
der  Kämmerei  üter  ein  von  dem  gesamten  Lande  aufzubringendes  Aversiongquantum
von  150000  Rtl.  Neuezweidrittel.

7.  Jeder  der  transigierenden  Teile  übernimmt  die  weitere  Ausgleichung  in
sich  nach  besonderen,  auf  dem  Sternberger  Allgemeinen  Landtage  de  1821  vereinbarten
  und  durch  den  Allerhöchsten  Landtag  genehmigten  Grundsätzen.

9.  ig.  entsagen  die  Transigenten  allen  etwaigen  Nach-  und  Anforderun

  en  wegen  aller  Kriegserleidungen  und  Leistungen  aus  den  Jahren  1806—1815,

e  eingeschlossen.

Böhlau,  Haar  landesherrliche  und  Landesvermögen  im  Großherzogtum
  Schver  (1877)  S  ;C.  Siebeth,  Besteuerungsweise  behufs  der  außerntlichen
  Slantebedufninse  u  und  Ausgleiche  der  Kriegserleidungen  (1819)  S.  88  ff.;
Wilhelm  Metterhausen,  Die  direkten  Landessteuern  im  Großherzogtum  Meckienburg-Schwerin
  seit  dem  L.  G.  G.  E.  von  1755  (1894)  S.  37  {
-  Boll,  Die  Geschichte  Mecklenburgs  II,  351  gibt  den  durch  Plünderun  en,
Einquartierungen  und  Lieferungen  dem  Tande  verursachten  Schaden  für  die  Zeit
vom  Oktober  1806  bis  Februsr  1807  auf  mehr  als  ‚7  „Millionen  ‚Rtl.  an.
0)  mar  lung  nenerer  und
anderer  sul  de  Rechtsgelehrsamkeit  bezughabender  Urkunden.  Bd.  I  as)  ri  107.
5)  Raabe,  Gesetzsammlung  für  die  Mecklenburg-Schwerinischen  Lande  II.  Folge
Bd.  IV  Nr.  3608,  $,  478,  78,  482,  490.

%)  Raaben.a.  0,  u  "3700,  S.  561.