138  S  27.  Kleinere  Bundesstaaten.  Napoleonische  Kriege.

Ueber  die  Beteiligung  Wismars  an  der  Abfindungssumme  von
150000  Talern  entspann  sich  dann  zwischen  dieser  Stadt  und  der
Landschaft  ein  Rechtsstreit,  der  durch  einen  Vergleich  vom  B.  September
  1827  beseitigt  wurde.:)  Danach  erhielt  Wismar  18000  Rtl.‘)

C.  Auch  im  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz

ist  auf  Grund  des  $  320  des  landesgrund  lichen  'Erbvergleichs,
  der  nach  der  Akzessions-  und  Agnitionsakte  vom  11.  Juli
(30.  September)  1755  und  27.  Februar  1760  auch  für  Mecklenburg-Strelitz
  Kraft  erlangt  hatte,  zwischen  den  drei  Ständen  über  die
Kriegslastenverteilung  ein  Ausgleich  getroffen  worden.  Dies  ergibt?)
eine  Regierung  g  vom  9.  März  1

Nachdem  aus  den,  mit“fer  Ritter-  und  Landschaft  gepflogenen  Berathungen
und  Verhandlungen  die  Ueberzeugung  hervorgegangen,  daß  über  die  Kriegs-Schäden
und  Kriegs-Leistungen  in  den  Jahren  von  1805  an  bis  zum  11.  April  1811  eine
‘  vollständige  specielle  und  individuelle  Ausgleichung  völlig  unmöglich  und  unausführbar
ist,  und  nachdemedes  beregten  Gegenstandes  wegen  nach  Anleitung  des  $  320  dee
L.  G.  G.  Erb-Vergleichs  von  der  Landesregierung  und  den  Deputierten  der  Stände
ein  billiges  Abkommen  zwischen  Domänen,  Ritterschaft  und  Städten  getroffen  und
vereinbart  worden,  solche  Vereinbarung  auch  die  Zustimmung  der  Stände  und  die
Allerhöchste  Genehmigung  ausdrücklich  erhalten  hat,  so  wird  nunmehr  öffentlich
erklärt,  daß  alle  Ansprüche  und  Forderungen  wegen  Kriegs-Schäden  und  Leistungen
in  dem  oben  angegebenen  Zeitraume  nunmehr  wegfallen,  ynstatthaft  und  nichtig  sind,
und  keine  Berücksichtigung  finden  können  und  werden.

D.  Das  Herzogtum  Nassau
war  mit  längeren  und  kürzeren  Unterbrechungen  von  1792  bis  1815
der  Schauplatz  kriegerischer  Ereignisse.  Demgemäß  hatten  die  Bewohner
  ganz  besonders  unter  Kriegsbeschwerungen  zu  leiden.'°)  Trotzdem
  hat  eine  Ausgleichung  der  Kriegslasten  unter  ihnen  niemals
stattgefunden.  Die  Regierung  griff  im  Verwaltungswege  ein,  soweit
  die  Befürchtung  Bestand,  daß  einzelne  Landesteile  der  gänzlichen
  Verarmung  verfallen  würden.  Die  hierzu  erforderlichen  Summen
wurden  durch  Anforderungen  an  die  weniger  beschwerten  Landes-:
teile  aufgebracht.  So  wurde  zB.  durch  Reskript  vom  12.  Mai  1815
eine  Zwangsanleihe  ausgeschrieben,  deren  Rückzahlung  ebenso  wie
die  allgemeine  Ausgleichung  der  Kriegslasten  der  akunft  überlassen
  wurde.  Bis  zum  Jahre  1813  fehlte  jede  gesetzliche  Grundlage
auch  für  die  Verteilung  der  Kriegsleistungen.  Um  wenigstens  in  dieser
einen  Hinsicht  die  Bewohner  der  Willkür  der  Behörden  zu  entrücken,
  erging  das  landesherrliche  Edikt  vom  24.  (26.)  Oktober

?)  Raabea.  a.  O.  Nr.  3711,  S.  576.

8)  .  zu  vorstehendem  noch  die  im  Großherzoglichen  Geh.  Hanptarchiv  zu
Schwerin  befindlichen  Kabinettss|  kten  „über  den  Vergleich  zwischen  Ritter-  und
Landschaft  und  der  Stadt  Rostock  wegen  Entschädigung  für  Kriegserleidungen“,
sowie  „die  Ausgleichung  "der  Kriegsschäden  betr.“.

9)  Vgl.  Repertorium  der  in  dem  Herzogtum  Mecklenbarg-Strelitz  geltenden
gerordnungen.  Herausgegeben  vom  Kammer-Auditor  Fr.  Boccius  (1827)

10)  Die  „nachfolgende.  Darstellung  beruht  auf  den  jetzt  im  „Preußischen  Staatsarchiv
  Wiesbaden  befindlichen  Akten  VIII  Herzogtum  Nassau,  Staatsministerium

4773  (die  Parifikation  der  en  100.  um  a  und  4774  (die  Parifikation
  der  Kriegskosten  von  den  Jahren  181