$  27.  Kleinere  Bundess.::.-::.  Napoleonische  Kriege.  139

1813,  „die  Einquartierung  und  Verpflegung  fremden  Militärs  betreffend“
  sowie  eine  Instruktion  für  die  Beamten  und  Ortsvorstände
hierzu.)  Diese  gesetzliche  Anordnung  beschränkte  sich  aber  ausdrücklich
  auf  die  Regelung  der  Quartier-  und  Verpflegungslasten.
Es  sollte  grundsätzlich  weder  für  verlorene  Fuhren  und  Gespanne,
noch  für  Erpressungen,  viel  weniger  also  für  Vernichtungsschäden,
Ersatz  geleistet  werden.  An  die  Vorschriften  der  Lex  Rhodia  (S.  54)
erinünert.die  Bestimmung,  daß‘für  Erpressungen  nur  dann  eine  billige
Entschädigung  stattfinden  solle,  wenn  dadurch  allgemeine  Plünderung,
Fouragierung  oder  Verheerung  abgewendet  worden  sei.  Der  Ersatz
sollte  (vgl.  hierzu  oben  S.  60)  von  denjenigen  geleistet  werden,  zu
deren  Vorteil  die  Erpressung  gereicht  habe.

Auch  nach  Beendigung  der  napoleonischen  Wirren  und  nach
der  Wiederherstellung  des  Herzogtums  Nassau  auf  dem  Wiener  Kongreß
  hat:  man  von  einer  allgemeinen  Ausgleichung  der  Kriegslasten
abgesehen,!?)  ebenso  auch  von  einer  Rückzahlung  des  Zwanganlehens,
weich  letztere  durch  die  anderweite  Begrenzung  des  Herzogtums
Nassau  bei  seiner  Wiederherstellung  allerdings  erschwert  war.  Man
überließ  es  vielmehr  der  Willkür  der  einzelnen  Gemeinden,  ob  sie
in  sich  eine  Ausgleichung  der  Kriegsbeschwerungen  vornehmen
wollten.!®)

E.  Sachsen-Weimar-Eisenach.

I.  Die  Kriegsschäden  der.  napoleonischen  Zeit
wurden  in  höchst  mangelhafter  Weise  und  nur  innerhalb  der  ein.
zelnen  Landesteile  ausgeglichen.!*)

Zur  Ermittelung  der  Kriegsschäden  wurde  durch  großherzogliche
Verordnung  vom  7.  November  1813  in  Weimar  und  in  Eisenach
eine  Landeskommission  eingesetzt.)  Von  Gewährung  eines  Rechtsenspruches
  auf  Ersatz  von  Kriegsschäden  gegen  den  Staat  oder  auf
Ausgleichung  war  keine  Rede;  vielmehr  handelte  es  sich  nur  um
Unterstützungsmaßnahmen.  So  wurde  zB.  durch  ein  Reskript  vom
8.  April  1814  an  bedürftige  Gemeinden  Samensaatgut  geliefert,  zunächst
  anscheinend  darlehnsweise.  Durch  Reskript  vom  28.  Februar
1832  wurden  aber  die  Rückstände  erlassen.  Ferner  wurde  gemäß
einem  Reskript  vom  9.  April  1814  der  Verlust  von  Anspannvieh
durch  Militärvorspann  oder  Plünderung  ersetzt.  Auch  hier  wurde

ı)  Vgl.  Verordnungsblatt  des  Herzogtums  Nassau  vom  30.  Oktober  1813  Nr.  17.

1?)  Vgl.  hierzu  das  Sitzungsprotokoll  der  Herrenbank  bei  der  Ständeversammlung
  des  Herzögtums  Nassau  im  Jahre  1819,  Anlage  Ziffer  55  S.  84  ff.  (Kommissarische
  Erläuterung  über  die  Landeskriegskosten-Parifikation).

.  13)  Vgl.  den  in  den  Anm.  1  bezeichneten  Archivakten  Nr.  4774  befindlichen
Bericht  der  Generaldomänendirektion  in  Wiesbaden  vom  23.  November  1826  an
die  BHerzogliche  Landesregierung.

1%)  Vgl.  bierüber  Karl  Gernhardt,  Repertorium  über  die  gedruckten  und
vertraulichen  Verhandlungen  der  in  dem  Großherzogtum  Sachsen-Weimar-Eisenach
in  “den  Jahren  1817—1  stastgelundenen  Landtagsversammlungen;  Stichworte:
Kriegsforderungen,  Kriegslasten,  Kriegsleistungen,  Kriegsschulden.

15)  Vgl.  hierzu  die  Akten  des  Großherzogl.  Haupt-  und  Staats-Archive  in
Weimar  „Krieg  und  Frieden“,  III  181.