140  8  27.  Kleinere  Bundesstaaten.  Napoleonische  Kriegs.

von  vornherein  wohl  an  eine  Rückzahlung  gedacht,  diese  aber  später
unterlassen.

II.  In  der  spätern  Zeit  bis  1866

finden  sich  mehrere  Anläufe  zu  einer  A  gsg  g  g

a.  Dem-Landtage  1832.33  wurde  ein  „Gesetzentwurf  über
die  Verteilung  und  Vergütung  der  Kriegslasten  im  Großherzogtum
Sachsen-Weimar-Eisenach“  vorgelegt.'*)  Darnach  sollten  sich  zu  einer
Vergütung  eignen:  Einquartierung,  Verpflegung,  Naturallieferungen,
Arbeiten,  Kriegsfuhren  und  Verluste  hierbei,,  Botengänge.  Dagegen
war  im  $  16  ausdrücklich  bestimmt:

Für  den  Verlust,  welcher  durch  Plünderung,  Brandschatzung  oder  andere
militärische  Exzesse  erlitten  wird,  findet  ein  Anspruch  auf  Vergütung  nach  den
Bestimmungen  dieses  Gesetzes  nicht  statt.

Dieser  Gesetzentwurf  ist  damals  nicht  verabschiedet,  1847  und
1848  neu  angeregt,  aber’auch  zu  dieser  Zeit  nicht  erledigt  worden.'‘)

b.  Ueber  die  Vergütung  der  Kriegsschäden  wurde  auch  ge
legentlich  der  Beratung  des  Militärlastengesetzes  vom  20.  Dezember
1850  im  Landtag  gesprochen.'®)  Die  Haftung  des  Staates  für  andere
Vermögensverluste  als  Leistungen  für  die  Armee  wurde  ausdrücklich
abgelehnt,  von  dem  Referenten  mit  der  schon  seit  Grotius  (S.  67)
immer  wieder  (S.  141)  benutzten  Begründung,  daß  die  von  einer
feindlichen  Anforderung  Bedrohten  sich  „in  der  Regel  weit  weniger
für  die  Selbsterhaltung  ihres  Eigentums  anstrengen,  als  sie  es  tun,
wenn  sie  wissen,  daß  dafür  eine  ‚Entschädigung  nicht  gewährt  wird
und  nicht  gewährt  werden  kann“.  Der  Staatsminister  v.  Watzdorf
lehnte  die  Uebernahme  der  Staatshaftung  für  Kriegsschäden  mit
den  noch  ganz  im  Geleise  der  gemeinrechtlichen  Anschauungen  sich
bewegenden  Worten  ab,  es  sei  nicht  möglich,  für  solche  Unglücksfälle
  den  Staat  zur  Entschädigung  anzuhalten  „weil  man  eben  diese
Fälle  in  die  Kategorie  der  Unglücksfälle  rechnen  muß,  und  genau.
genommen  ist  kein  Unterschied,  ob  sie  von  Zivilisten  in  Friedenszeiten
  bestohlen  oder  in  Kriegszeiten  widerrechtlich,  um  ihr  Eigentum
  gebracht  werden“.

F.  Sachsen-Coburg-Saalfeld.

I.  Am  16.  November  1806  erging  für  das  damalige  Herzogtum
  Sachsen-Coburg-Saalfeld  ein  „Reglement  zur  Entschädigung
  der  Kriegslasten“.')  Es  verdient  eine  besondere  Hervorhebung
  ;  denn  es  ist  ein  gesetzgeberischer  Vorgang,  der  von  einer
für  diese  Zeit  erstaunlichen  Großzügigkeit  Zeugnis  ablegt  und  von
den  neuzeitlich  anmutenden  Gedankengängen  G:  M.  Webers  (oben
S.  86)  unzweifelhaft  beeinflußt  ist.  Das  ist  schon  aus  dem  Eingang
des  Reglements  erkennbar,  der  sich  als  von  sozialem  Geist  erfüllt
erweist  und  in  dem  es  heißt:

1.:,}  +  L

1)  Vgl.  Landtagsverhandlungen  1832,33,  Schriftenwechsel  S.  118  ff.
17)  Lö  itareverkandiungen  von  1847,  Protokolle  S.  385,  Schriftenwechsel  S.  125;
von  1848,  Protokolle  S.  983.
ı*)  Verhandlungen  des  XII.  ordentlichen  Landtags,  Stenog.  Protokolle  S.  147,
15%,  151  (Sitzung  vom  29.  November  1850).
139)  Vgl.  Grattenauer,  Repertorium,  Beilage  D.  zum  L  Teil,  S.  18.