$  27.  Die  Behandlung  der  Schäden  aus  den  raLo!esn.  Kriegen  usw.  141

„Jeder  billig  denkende  Untertan  wird  vollkommen  überzeugt  sein,  daD  die  Nachteile
  ‘eines  Kriegs,  welche  nur  Zufälle  über  ein  Land  verhängen,  nicht  einzelne
Gemeinen  oder  Familien  vor  anderen  drücken  oder  zerstören  dürfen,  sondern  an
solchen  gemeinschaftlichen  Lasten  und  Unfällen  alle  ohne  Ausnahme  gemeinschaftlichen
  verhältnismäßigen  Anteil  nehmen  müssen.  In  Gemäßheit  der  ...  .  erlassenen
2.  Befehle  ..  ."  wird  als  Grundsatz  unabänderlich  festgesetzt:
daß  alle  Kriegslasten  ohne  Ausnahme  stets  als  eine  allgemeine
  Staatselast  anzusehen  sind,  zu  welcher  alle  Staatsglieder  verhältniemäßig
  beitragen  müssen,  um  jede  unbillige  Beschwerung  Einzelner  vor
anderen  möglichst  zu  beseitigen.“

II.  Diesem  Leitsatz  entsprechend  werden  daher  ($  2)  nicht  nur,
wie  in  fast  allen  übrigen  Peräquationsgesetzen  dieser  Zeit,  die  Leistungen
  und  Lieferungen  an  die  Heere  für  ausgleichungspflichtig  erklärt,
  sondern  auch  Plünderungen,  „sie  mögen  teilweise  oder  im
änzen  geschehen  sein‘,  Geldkontributionen,  welche  einer  ganzen

emeinde  auferlegt  worden  und  Kriegsbrandschäden,  „sodaß  nicht
nur  der  Wert  der  Gebäude,  sondern  auch  desjenigen,  was  überhaupt
  die  Flamme  verzehret,  vergütet  wird‘.

Von  der  Ausgleichung  ausgeschlossen  bleiben  aber  auch  nach

dieser  ungewöhnlich  weitgreifenden  Vorschrift  die  übrigen  Vernichtungsschäden,
  und  ferner  soll  ($  1)  immer  nur  wirklicher  Verlust
„an  dem  besessenen  Eigentum“,  nicht  auch  entgehender  Gewinn
als  Kriegsschaden  und  Gegenstand  der  allgemeinen  Repartition  anesehen
  werden.  In  Erinnerung  an  die  sich  schon  bei  Grotius  (S.  67)
indende  und  seither  immer  wieder  zum  Ausdruck  gelangende  Befürchtung,
  die  Untertanen  könnten  im  Bewußtsein  der  ihnen  zugesicherten
  Vergütung  für  Kriegsschäden  ihr  Eigentum  leichthin  aufgeben,
  bestimmen  die  $8$  4  und  5,  daß  von  der  Ausgleichung  die-.
jenigen  ausgeschlossen  sein  sollen,  die  Haus  und  Hof  ohne  Zyirücklassung
  einer  hinreichenden  Aufsicht  verlassen  haben  oder  die  eich
den  Kriegsschaden  durch  wirkliche  Reizung  des  Militärs  und  der
dazu  gehörenden  Individuen  oder  durch  grobe  Fahrlässigkeit  zugezogen
  haben.”)

II.  Von  gegenwärtigem  Interesse  sind  auch  die  ausführlichen
Vorschriften  ($  7  ff.)  über  den  Beweis  der  Kriegsschäden.

werden  hierbei,  soweit  es  sich  um  Anforderungen  handelt,  zwar
grundsätzlich  Requisitionsschreiben,  Bons  .oder  Empfangsscheine  erfordert,
  mangels  solcher  aber  auch  andere  Beweismittel  zugelassen,
bei  den  Kriegsschäden  der‘  Einzelpersonen  auch  die  Eidesleistung,
falls  kefh  anderer  Beweis  beizubringen  ist;  bei  Plünderungs-  und
Kriegebrandschäden,  bei  welchen  der  Zeugenbeweis  oft  unmöglich
sei,  könne  zur  Herstellung  des  Schadens  der  Erfüllungs-  und  Bestimmungseid
  sogleich  statthaben.  Bemerkenswert”)  sind  auch  die
Vorschriften,  durch  welche  Betrügereien  bei  der  Geltendmachung
von  Kriegsschäden  mit  Strafe,  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
und  dem  ‚sechsfachen  Werte  des  erschlichenen  Ersatzes  bedroht  werden,
  sowie  die  an  das  oben  S.  40  Gesagte  erinnernde  Bestimmung,

20)  Vgl.  hierza  das  KSchFG.  vom  3.  Juli  1916  8  3  IV.
s1)  Vgl.  hierzu  KSchFG.  8  18.