$&amp;  27.  Kleinere  Bundesstaaten.  Napoleonische  Kriege.  143

„a.  Die  französische  Invasion  ist  als  ein  den  einzelnen  wie  das  Ganze  betroffener
  Unglücksfall  (casus  fortuitus)  anzusehen;  es  findet  daher  weder  eine
allgemeine  noch  partielle  Repartition  ‘durch  dieselbe  verursachter  Kriegsschäden
als  solcher  statt,

b.  Die  nach  beendigtem  Invasionszustand  zurückgekehrte  rechtmäßige  Regierung
  ist  in  keiner  Beziehung  Staatsnachfolger  des  usurpierenden  französischen  Gouvernements;
  die  erstere  tritt  nicht  in  die  Staatsverbindlichkeiten  der  letzteren  und
ist  daher  dessen  Schulden  in  Bezug  auf  die  hiesige  Landesadministration,  sie  rühren
her,  aus  welchem  Grunde  sie  wollen,  weder  zu  tragen  noch  vorschußweise  zu
übernehmen  verbunden.“  .

Am  28.  Dezember  1818  wurde  die  Liquidation  „einstweilig  eingestellt‘)
  '

IV.  Zur  Liquidation  der  nach  dem  Pariser  Frieden  gegen  Frankreich
  geltend  zu  machenden  Ansprüche  und  zur  Verteilung  der  durch
den  Pauschvertrag  vom  25:  April  1818  für  Oldenburg  ausgeworfenen
Abfindungsrente  (Bd.  I  S.  129)  wurde  am  5.  (10.)  Dezember  1818  eine
Liquidationsl  ission  eingesetzt,  die  am  25.  Februar  (1.  März)  1821
aufgehoben  wurde.°')

H.  Anhalt-Dessau-Coethen.

.L  Für  das  Herzogtum  Anhalt-Dessau

war  eine  teilweise  Ausgleichung  der  Kriegslasten  in  einem  Reglement
  vom  1.  Januar  1813  vorgesehen  worden.??)  Insbesondere  sollten
alle  Fuhren  und  Vorspanne  durch  Umlagen  vergütet  und  ferner  die
ohne  nachweisliche  Schuld  des  Eigentümers  und  seiner  Leute  gänzlich
  ruinierten  oder  weggekommenen  Stücke  nach  einer  gewissen
Taxe  vergütet  und  das  dazu  erforderliche  Geld’  durch  ein  Ausschreiben
  auf  sämtliche  Pferdebesitzer  aufgebracht  werden.  Ein  snlcher
  Ausgleich  war  ferner  für  geliefertes  Vieh,  für  Kontributionen,
(d.  i.  „bei  allen  Geldforderungen,  welche  von  fremden  Truppen  oder
Behörden  an  das  ganze  Land  oder  ein  ganzes  Amt  gemacht  werden“)
und  für  Brandschatzungen  (d.  i.  „Erpressungen  einzelner  Detachements
  gegenüber  einer  bestimmten  Ortschaft‘‘)  angeordnet.

Die  daraufhin  erhobenen  Ansprüche  waren  jedoch,  insbesondere
für  Kriegsfuhren  und  Verluste  an  Pferd  und  Wagen,  so  groß,  daß
der  nach  dem  Reglement  von  1813  beabsichtigte  Ausgleich  nicht
hat  durchgeführt  werden  können.  Durch  Publikandum  vom  18.  Januar
  1815  wurde  jenes  Reglement  daher  dahin  gemildert,  daß  „für
dieses  Mal  eine  weitere  Vergütung  der  Kriegsfuhren  nicht  stattfinden
sollte‘,  während  für  ‘Verluste  an  Pferd  und  Wagen  nur  die  Hälfte
der  taxmäßigen  Summe  zum  Ausgleich  verstattet  wurde.)  Für  die
bei  der  Invasion  der  französischen  Truppen  im  Jahre  1806  verloren  °
gegangenen  Pferde  und  Gespanne  ist  überhaupt  keine  Vergütung  gewä
  worden.)

s0)  Oldenbg.  GS.  Bd.  III  Heft  3  S.'  107.
sı)  Oldenbg.  GS.  Bd.  III  Heft  3  S.  90  und  Bd.  IV  Heft  3  S.  32.
32)  Sammlung  landesherrlicher  Verordnungen,  welche  in  dem  Fürstentum  Anhalt-Dessau
  ergangen  eind  (1819)  Bd.  II  Nr.  352  S.  230.  j
3  -  die  im  Herzoglichen  Haus-  und  Staate-Archiv  Zerbst  Abt.  Dessau
befindlichen  Peer  beir.  die  rerloren  gegangenen  Pferde  und  Wagen  im  ganzen
“;  r

)  Diese  ergibt  ein  ablehnender  Bescheid  der  Rentkammer  vom  17.  Mai
1816  in  den  in  Anm.  2  genannten  Akten.