$  27.  Kleinere  Bundesstasten.  Napoleonische  Kriege.  145

der  Senat  in  Uebereinstimmung  mit  einem  Beschlusse  des  Bürgerausschusses
  eine  „Liquidations-  und  Verifizierungs-Kommission‘“  ein
zur  Entgegennahme  und  Prüfung  aller  «Ansprüche,  die  in  der  Zeit  vom
3.  Juni  bis  5.  Dezember  1813  für  Anforderungen  der  französischen
Behörden  entstanden  waren.  Diese  Anmeldungen  sollten  die  Grundlage
  für  die  beim  Friedensschluß  gegen  Frankreich  zu  erhebenden
Ersatzansprüche  abgeben.  Nach  Art.  19  des  ersten  Pariser  Friedens
vom  30.  Mai  1814  und  Art.  2  der  dem  zweiten  Pariser  Frieden
beigefügten  Konvention  vom  20.  November  1815  (Bd.  IS.  127  £.J
übernahm  Frankreich  aber  nur  die  Verpflichtung  zur  Bezahlung  von
Lieferungen  und  Leistungen,  die  an  französische  Behörden  geschehen
waren  auf  Grund  von  -Kontrakten  oder  den  ein  Zahlungsversprechen
enthaltenden  Verfügungen  französischer  Behörden.  Damit  war  der
größte  Teil  der  Kriegsschäden  von  der  Vergütung  durch  Frankreich
ausgeschlossen,  insbesondere  alle  Lieferungen  an  einzelne  Militärpersonen,
  die  Plünderumgen  und  unbescheinigten  Wegnahmen,  die  Einquartierungslasten
  und  alle  Vernichtungsschäden.  Immerhin  betrug
die  Summe  der  lübischen  Anmeldungen  bei  der  in  Paris  eingesetzten
gemischten  Kommission  (Bd.  -I  S.  121)  mehr  als  5,7  Millionen  Francs.
Die  Pariser  Liquidationsl  i  verstand  es  (Bd.  I  S.  121'»),  die
Verhandlungen:  so  in  die  Länge  zu  ziehen  und  zu  erschweren,  daß
sich  die  beteiligten  Mächte  schließlich  zu  dem  Vertrage  vom  25.
April  1818  (Bd.  I  S.  129,  oben  S.  107'')  bereit  finden  ließen,  durch
die  alle  ihre  Ansprüche  gegen  Frankreich  durch  Pauschbeträge  abgegolten
  wurden.  Lübeck  erhielt  dank  der  Geschicklichkeit  seines
nach  Paris  entsandten  Liquidationsl  i  Abel  die  verhältnismäßig
  günstige  Abfindungssumme®*)  von  2  Millionen  Fr.  gleich
100000  Fr.  französische  Rente.  Dieser  Betrag  verminderte  sich  allerdings
  durch  die  Kosten  auf  81000  Fr.,  die  mit  Rücksicht  auf  den
ungünstigen  Stand  der  französischen  Rente  aber  auch  nur  mit  einem
Verlust.  von  etwa  25%  verwertet  werden  konnten.  .

Diese  so  erlangten  Summen  wurden  zur  teilweisen  Begleichung
der  bei  der  Liquidations-  und  Verifizierungskommission  angemeldeten
Forderungen  verwendet.  Nach  einem  Senatsdekret  vom  30.  September
  1818  wurden  dann  zur  Entschädigung  des  Ausfalls  noch  gewisse
  Summen  angewiesen.®)  -

OD.  Die  Freie  Stadt  Frankfurt.

a.  Am  16.  Februar  1810  gründete  Napoleon  für  den  bisherigen
Kurerzkanzler  und  Primas  des  Reichs  Karl  Theodor  v.  Dalberg  das
Großherzogtum  Frankfurt.  Für  dieses  wurde  eine  umfassende  Ausgleichung
  der  Kriegsbeschwerungen  seit  Anfang  1812  in  Aussicht
genommen  durch‘)  ein  „Höchstes  Dekret,  die  Ausgleichung

”)  Vgl.  K.  Klug.  Geschichte  Lübecks  während  der  Vereinigung  mit  dem
französischen  Kaiserreiche.  1811—1813.  I.  Abt.  (1856)  S.  159.

»)  Vgl.  das  Senatsdekret  vom  8.  August  1818  in  Fasc.  24  und  den  Schlußbericht
  im  Supplementsfasc.  6,  der  in  Anm.  |  bezeichneten  lübischen  Archivakten.

0)  Großherzoglich  Franklurtisches  Regierungsblatt  Bd.  III  S.  9.

Hellfron,  Kriegsschäden  IL  IL°