146  #  27.  Kleinere  Rundesatasten.  Napoleoniache  Kriege.

der  Kriegslasten  vom  1.  Januar  1812  an  betr.“  vom  26  Juni
1813,  dessen  Hauptbestimmungen  lauten:

8  1.  Die  Pflichten  der  Gerechtigkeit  erfordern  verhältnismäßige  Verteilung
der  Lasten.  Gesunde  Vernunft  und  Erfahrungen  aller  Zeiten  beweisen,  daß  in
solcher  Verteilung  die  wirksamste  Hilfe  besteht.  Der  allgemeine  Wunsch  aller
wohlgesinnten  Einwohner  erwartet  dieselbe  mit  Sehnsucht

8  6.  Entschädigung  der  Kriegslasten  ist  eine  Schuld,  welche  von  allen  angesessenen
  Einwohnern  und  Teilhabern  des  Großherzogtums  zum  Ersatz  der  unverhältnismäßig
  Beschädigten  abzutragen  is

Tatsächlich  scheint  die  Ausgleichung  nur  für  die  Verpflegung
und  die  Fuhrleistungen  in  Aussicht  genommen,  aber  nach  dem  Zusainmenbruch
  des  Großherzogtums  auch  insoweit  nicht  ausgeführt
zu  sein.

b.-  Nach  dem  Auseinanderfallen  des  Großherzogtums  Frankfurt
(Ende  Dezember  1813)  und  der  Wiederrichtung  der  Freien  Stadt
Frankfurt  wurden  von  deren  Einwohnern  zahlreiche  Ansprüche  wegen
  Kriegsbeschwerungen  geltend  gemacht.  Der  Senat  stand  aber
grundsätzlich  auf  der  von  der  Mehrzahl  der  damaligen  Rechtslehrer
vertretenen  Anschauung  (S.  5lff.),  daß  die  Untertanen  nur  nach  den
Grundsätzen  der  Lex  Rhodia  oder  der  nützlichen  Verwendung  Ersatz
für  Kriegsschäden  vom  Staate  beanspruchen  könnten.  Daher  wurden
zB.  Plünderungs-  und  Vernichtungsschäden  sowie  Anforderungen  durch
den  Feind  für  nicht  ersatzpflichtig  erklärt,  weil

„der  einzelne  Staatebürger  wegen  eines  ihm  im  Kriege  zugefügten  Schadens
von  dem  gemeinen  Wesen  nur  dann  den  Rechten  nach  Anspruch  auf  Entschädigung  _
machen  kann,  wenn  durch  das,  was  der  Einzelne  erleidet,  ein  Schade  von  dem
gemeinen  Wesen,  dessen  Mitglied  er  iat,  abgewendet  worden“)

#1)  Vgl.  Senstebeechlüase  vom  2.  Februar  und  26.  Mai  1814  in  den  Akten
des  Stadtarchive  Frankfurt  a.  M  Nr.  56.

inzelne  Kriegsgeschädigte  versuchten  auf  dem  —  an  aich:  zugelassenen  _
Rechtawege  ibren  Schaden  gegen  die  Stadt  geltend  zu  machen.

.  In  den  Akten  des  Stadtarchive  Frankfurt  a.  M.  „Militaria  aus  dem  Befreiungskrieg
  Tom.  T  fasc.  2  Kriegsdeputation  und  andere  Kriegsbehörden  1814  ff,  C.  29“
macht  ein  Handelsmann  Valentin  gegen  die  Stadt  einen  Ersatzanspruch  geltend
wegen  des  ihm  im  Oktober  1813  von  den  bayrischen  Truppen  weggenommenen.
Holzes.  Durch  Senatsbeschluß  vom  5.  Januar  1815  abgewiesen,  klagte  er  beim
‘Stadtgericht,  und  dieses  erkannte  am  19.  Dezember  1821  durch  Bewejsurteil  dähin,
daß  die  Stadt  nur  dann  zum  Ereatz  des  Wertes  des  fortgenommenen
Holzes  verpflichtet  sei,  wenn  erwiesen  würde,  daß  Valentin  die  an  sich  der  Stadt
obliegende  Verpflichtung  zur  Lieferung  des  Holzbedarfs  für  die  bayrischen  Truppen
an  Stelle  der  Stadt  erfüllt  habe,  „wohingegen  der  Umstand  allein,  daß  dem  Kläger
durch  die  Kgl.  Bayrischen  Truppen  sein  Holzlager  weggenommen  und  verhrannt
worden,  zur  Entschädigungsforderung  ihn  nicht  berechtigen  kann“.  Die  gleiche
Entscheidung  fällte  in  letzter  Instanz  die  im  Wege  der  Autenversendu  angegan
Juristenfakultät  in  Tübingen  mit  dem  Gutachten  vom  22.  Jan  8  D  as  Cutachten
  führt  aus,  daß  der  Kläger  nicht  dargetan  habe,  welche  Klage  er  ansastellen
beabeichtige.  Er  habe  zwar  die  Grundsätze  des  römischen  Rechts  über  die  Austeilung
  des  Schadens  aus  gemeinschaftlicher  Gefahr,  über  die  nützliche  Verwendung
und  die  Bereicherung  als  aus  barbarischen  Zeiten  herrührend  für  nicht  anwendbar
erachtet;  es  sei  ihm  aber  auch  nicht  gelungen,  einen  anderweitigen  Rechtasatz
aufzustellen,  der  seine  Ersatzaneprüche  gegen  den  Staat  stützen  könnte.  Der
taat  habe  die  wohlerworbenen  Rechte  der  Einzelnen  zu  schützen,  aber  die  Tateache
  allein,  daß  dieser  Schutz  die  Untertanen  vor  Schaden  nicht  habe  bewahren
können,  begründe  noch  nicht  die  staatliche  Ersatzpflicht,  sonst  würde  diese  auch
bei  jedem  Betrug,  Raub  oder  Diebstahl  eintreten  müssen.  Die  Anschauung  des
Klägers,  zur  Verurteilung  der  beklagten  Stadt  genüge  der  Nachweis,  daß  durch-