8  27.  Kleinere  Bundenstanten.  Napoleonische  Kriege.  14?

II.  In  der  Freien  Hansestadt  Bremen
scheint  außer  der  Verteilung  der  von  Frankreich  erhaltenen  Entschädigungsgelder
  wegen  der  Lasten  der  napoleonischen  Kriege  —  nach
dem  Abfindungsvertrage  vom  25.  April  1818  (Bd.  I  S.  129)  50000
Fr.  Rente  —  irgend  eine  Ausgleichung  nicht  stattgefunden  zu  haben.
Vgl.  hierzu.  unten  S.  151.

W.  Auch  in  der  Freien  und  Hansestadt  Hamburg
hat  sich  die  Ausgleichung  nur  auf  die  Verteilung  der  französischen,
auf  Grund  des  Abfindungsvertrages  vom  25.  April  1818  bezahlten
Beträge  erstreckt.*)  Als  Pauschabfindung  für  Hamburg  waren  in
diesem  Betrage  20  Millionen  Francs  Kapital  gleich  1  Million  Rente
bestimmt.  Ihre  Verteilung  unter  die  hamburgischen  Beteiligten  wurde
bewirkt  auf  Grund  ‚einer  „Verordnung  hinsichtlich  der  Regulierung:
der  französischen  Rek  heit  und  der  Verteilung
der  Aversionalsumme  in  Gemäfheie  des  Rats-  und  Bürgerschlusses
vom  1.  Oktober  1818“.  Abgesehen  von  Lieferungen  für  die  französische
  Armee,  wurden  von  Vernichtungs-  und  Entziehungsschäden
zur  Teilnahme  an  der  Abfindungssumme  nur  solche  zugelassen,  bei
denen  es  sich  um  Wegnahme  von  Land  oder  Abbrechung  oder  Beschädigung
  von  Gebäuden  auf  Befehl  französischer  Militärbehörden
handelt.  Plünderungsschäden  und  Verluste  von  nur  zum  Gebrauch
angeforderten  Gegenständen  wurden  ausdrücklich  ausgeschlossen.*)

Eine  besondere  im  Friedensvertrage  vom  20.  November  1815
vorgesehene  Entschädigung  von  10  Millionen  Francs  gleich  !/  Million

ziehende  fremde  Truppen  gewisse  Gegenstände  für  ihre  Bedürfnisse  fortgenommen
hätten,  sei  unrichtig.  Ein  so  zu  begründender  Anspruch  setze  noch  voraus,  daß  die
Truppen  das  Weggenommene  vom  Staat  gefordert  und,  weil  ea  nicht  oder  nicht
gehörig  geliefert  worden,  mit  Wissen  und  Willen  ihrer  Obern  den  Einzelnen  weggenommen
  hätten.  Die  Tatsache  der  Wegnahme  als  solche  beweise  jedoch  gar
nichts;  denn  der  einzelne  Soldat  nehme  vielfach  auch  aus  Bequemlichkeit,  Habsucht
  ‘oder  Mutwillen  Gegenstände,  die  ihm  nicht  gebührten,  und  hierfür  habe  der
Staat  nicht  aufzukommen:  Demgemäß  wurde  das  Urteil  I.  Instanz  bestätigt.

In  den  Akten  des  Stadtarchivs  Frankfurt  a.  M.  „Militaria  aus  dem  Befreiungskrieg
  Tom.  7  fase.  6  Kriegsdeputation  und  andere  Kriegsbehörden  1814  ff.
C.  35"  findet  sich  ein  Urteil  des  Appellationsgerichts  Frankfurt  vom  1.  Oktober
1823  in  Sachen  Heymann  gegen  die  durch  die  Kriegsdeputation  vertretene  Stadt.
Auch  in  diesem  Urteil  wird  ausgeführt:  da  ein  allgemeiner  Grund,  einem  Staate
die  Erstattung  aller  Kriegsschäden  aufzuerlegen,  nicht  vorhanden  wäre,  ao  könnte
vom  Kläger  ein  Ersatzanspruch  nur  geltend  gemacht  werden,  wenn  er  erwiese,
„daß  die‘  Last,  welche  er  getragen,  allen  Einwohnern  der  Stadt  zugeteilt  oder
bestimmt  gewesen  sei,  daß  er  diese  Last  freiwillig  oder  ‚gezwungen  für  alle
übernommen  und  daß  der  Stadt  dadurch  ein  wirklicher  Vorteil  oder  Nutzen  zugegangen
  sei“.

“)  Aus  einer  Registernotiz  über  die  nicht  mehr  auffindbaren  Akten  des
Stastsarchiva  der  Freien  und  Hansestadt  Hamburg  Cl.  I  Lit.  Pb  Vol.  8g  Fasc.  191
Invol.  5  ergibt  sich,  daD  „Hamburgische  Einwohner  wegen  .ihnen  abaseiten  der  Stadt
zu  leistender  Entschädigungen  für  Verluste  und  Schäden,  in  welche  sie  durch  Requisitionen,
  Demolitionen  pp.  der  Franzosen  während  der  Wiedereinnahme  und  Beiagerung
  der  Stadt  versetzt  worden“,  sich  an  den,  Senat  gewandt  hatten,  „welchen
Gesucben  in  der  Regel  nicht  deferiert  worden

wi  yet  hierzu  die_Hamburger  Archivakten  Ci.  VI  Nr.  5  Vol.  1  Fasc.  2
InvoL  1  ”

11°