148  &amp;  27.  Kleinere  Bundesstaaten.  Napoleonische  Kriege.  .

Rente  erhielten  die  Gläubiger  der  Hamburger  Bank,  deren  Tresors  auf
Napoleons  Befehl  1813  geraubt  wurden.“)

M.  Für  Neuvorpommern  und  Rügen

erging  während  der  schwedischen  Herrschaft®)  ein  „Patent
betr.  die  Anmeldungen  zur  allgemeinen  Landesliquidation“
  vom  8.  Januar  1812.

Es  haben  S.  M.  zu  verordnen  geruht,  daD  über  die  von  den  Landeseinwohnern
während  der  zweimaligen  Okkupation  durch  die  K.  K.  französischen  und  allierten
Truppen  geleisteten  Prästationer  und  Srduldeten  Prägravationen  eine  allgemeine  Li  Ken
dation  angelegt  und  zu  diesem  Ende  eine,  unter  der  Direktion  einer  von  der
Regierung  zu  ernennenden  Person  bestehende,  im  übrigen  aber  von  den  Landesrepräsentanten
  zu  erwählende  Kommission  niedergesetst  werde.

Es  sind  hierbei  anzumelden:

a)  alle  liquiden  Forderungen;

b)  alle  Prätenzionen,  die  .....  von  irgend  einer  Bien  kompetenten  Behörde
zur  allgemeinen  Landesliquidstion  expresse  verwiesen  ein

c)  alle  sonst  vermutlich  unbefriedigt  ebliebenen  rechtlichen  Prätenzionen
wegen  an  das  Land  oder  für  Rechnung  d  des  auf  Requisition  irgend  einer.
kompetenten  Zivil-  oder  Militärbehörde  geschehenen  Leistungen  im  Ide  oder
Nataralien  :

d)  alle  Prätenzionen,  die  sich  auf  Prägravation  durch  solche  Prästationen,
Zahlungen  und  Verluste  bezieben,  welche  zwar  nicht  auf  Ausschreibungen  und  Verfügungen
  irgend  einer  kompetenten  Behörde  beruhen,  aber  doch  auch  nicht  als
bloße  Unglücksfälle  und  Schäden,  die  jeder  selbst  zu  tragen  hat,  zu  betrachten,
vielmehr  durch  militärische  Maßregeln  und  Dispoaitionen  veranlaßt  sind.

Beispielsweise  wird  zur  Erläuterung  hinzugefügt,  daD  nach  obigen  Einbußen,
die  durch  Plünderungen,  durch  mutwilliges  und  zweckloses  Zerstören  von  Effekten,
Gebäuden,  Sastfeldern  und  dgl.  entstanden  sind,  nicht,  —  wohl  aber  solche,  die  durch
regelmäßige  |  Fonragierungen,  durch  .  Gefechte  auf  Feldern  und  in  Oertern,  durch
Lager  und  Bivouaks  usw.  verursacht  worden,  und  die  „also  die  einzelne  Person
oder  Kommune  usw.  für  das  Ganze  als  ein  rechtlich  zu  ersetzende
Opfer  erlitten  hat,  als  Prägravationen  bei  der  allgemeinen  Landesliquidation  in
Anschlag  kommen.

Diese  von  neuzeitlichem  Geiste  erfüllte  Verordnung  widersprach
durchaus  den  in  Preußen  —  besonders  nach  der  mit  dem  Jahre
1818  einsetzenden  rückschrittlichen  Richtung  —  herrschenden  Anschauungen.
  Nach  der  Vereinigung  von  Neuvorpommern  und  Rügen
mit  Preußen  im  Jahre  1815  (vgl.  Bd.  I  S.  541°)  wurde  durch  die
Bd.  IS.  81  abgedruckte  „Allerhöchste  Kabinettsorder  vom  23.  Juni
1826  wegen  der  Kriegslasten  in  Neuvorpommern‘“  (PrGS.  1826  S.  63)
angeordnet,  daß

„von  aller  und  jeder  Ausgleichung  der  Kriegeleistunge  n  und  Kriegsschäden
...  ‚gänzlich  abzusehen  und  kein  Anspruch  aus  solchen  Leistungen  und  Lasten
zu  gestatten  ist‘.  ,
N

4)  Vgl.  hierzu  die  Hamburger  Archivakten  „betr.  die  Reklamation  und  Erstattung
  der  am  1.  November  1813  auf  Befehl  des  Marschalls  Davoust  (Prinsen
von  Eckmähl)  yon  den  Franzosen  salsierten  Fonds  der  Hamburger  Bank“;  Ci.  VII
Lit.  Cb  Nr.  VoL  la  Nr.  25;  sowie  C.  N.  Pehmöller,  Geschichtliche  Darstellungen
  der  reignisse,  welche  während  der  Blockade  infolge  der  Verfügungen
des  französischen  Gouvernements  die  Hamburgische  Bank  betroffen  haben  81a),

4)  Friedrich  Hermann  Sonnenschmidt,  Sammlung  der  für  Neuvorpommers
und  Rügen  in  den  Jahren  1808  bis  Schluß  1817  grgangenen  Gesetze  usw.  (1847)
Bd.  II  S.  211.  Vgl.  ferner  die  schon  Bd.  I  S.  54  "7  eführten  Akten  des  Ministeriums
  des  Innern,  jetzt  im  Geh.  Staatsarchiv  Rep.  n  XVI.  Pommern  Nr.  38,