8  29.  Dänische  Kriege.  Die  Reedereischäden.  149

8  28.  Ergebnis  und  Beurteilung.

Die  im  Vorstehenden  dargestellten  Gesetzgebungsakte  und  die
auf  ihnen  beruhenden  Ver  zeigen,  daß  nach  den
napoleonischen  Kriegen  kaum  ifgendwo  eine  liberale  Behandlung  der
Kriegsschäden  stattgefunden  hat,  und  dal)  sie  da,  wo  Ansätze  dazu,
vorhanden  waren,  wie  zB.  in  Schwedisch-Pommern,  nicht  zur  Durchführung
  gelangt  ist.  Nur  in  einigen  Par  dl  zeigt
sich  der  Einfluß  Weberschen  Geistes  (S.  129,  130,  134).  Diese  Ansätze
zur  Fortentwicklung  des  Gedankens  des  staatlichen  Kriegsschädenersatzes
  blieben  aber  schon  in  den  Anfängen  stecken.  Es  herrschte
nicht  nur  bei  den  Regierungen,  sondern  auch  in  den  Parlamenten  die
stete  Befürchtung,  daß  die  Gewährung  eines  Ersatzanspruches  für
Kriegsschäden  für  spätere  Kriege  zu  unübersehbaren  Folgen  führen
könnte  (S.  112,  116).  Außerdem  kommt  immer  wieder  (S.  140,  141)
der  Grotius’sche  Gedanke  zum  Vorschein,  daß  die  Zusicherung  staatlicher.
  Hilfe  einerseits  den  Feind  veranlassen  könnte,  die  besetzten
Gebiete  ohne  Rücksicht  auf  ihre  eigenen  Hilfsquellen  auf  das  ärgste
zu  bedrücken,  anderseits  die  Bewohner  des  Besetzungsgebiets  in
ihren  Bestrebungen,  Vermög  hädigungen  durch  den  Feind  zu
vermeiden,  lähmen  würde.

Die  Zeit  war  eben  noch  nicht  gekommen,  in  welcher  alle  diese
Bedenken  vor  dem  in  der  französischen  Revolution  bereits  zum  gesetzlichen
  Ausdruck  gelangten,  wenn  auch  nicht  zur  Ausführung  gekommenen
  (S.  362  ff.)  Gedanken  der  Gleichheit  der  staatlichen  Lasten
zurücktreten  mußten.  Wie  die  folgende  Darstellung  der  Behandlung
der  Kriegsschäden  aus  den  Kriegen  von  1864,  1866  und  1870  em
gibt,  hat  selbst  noch  ein  halbes  Jahrhundert  später  dieser  soziale
Gedanke  sich  nur  in  engen  Grenzen  durchzusetzen  vermocht.  Erst
dem  Weltkriege  von  1914  war  es  vorbehalten,  ihm.  in  vollem  Umfange
  zur  Geltung  zu  verhelfen.  Vgl.  unten  8$  9

Il.  Kapitel.  Die  rechtliche  Behandlung  der  Schäden
aus  den  deutsch-dänischen  Kriegen.

I.  Abschnitt.  Die  Behandlung  der  Schäden  aus  den  Kriegen
von  1848—1850.

8  29.  Die  Reedereischäden.

A.  Die  deutsche,  Verfassung  gebende  Reichsversammlun

zu  Frankfurt  a.  M.  hat  sich  mit  der  Frage  des  Kriegsschädenersatzes
  vor  allem  aus  Anlaß  der  Beschlagnahme  von  Schiffen
der  deutschen  Bundesstaaten  durch  Dänemark  beschäftigt.')

vet.  Franz  Wigard,  Stenograph.  Ber.  über  die  Verhandlungen  der
deutschen  onstituierenden  Nationalversammlung  (1848)  Bd.  2  1276,  1514  1f.,
Bd.  3  8.  1927;  Verhandlungen  der  deutschen,  Verfassung  nebenden  Reichsversammlung
  Frankfurt  a.  M.  Bd.  2  S.  138,  Bd.  5  S.  91.