150  8  29.  Dänische  Kriege.  Die  Reedereischäden.

Durch  Beschluß  der  Bundesversammlung  vom.  12.  April  1848
wurden  die  Bundestruppen  angewiesen,  in  Schleswig  einzurücken.
Daraufhin  legte  Dänemark  auf  die  in  seinen  Häfen  befindlichen
deutschen,  besonders  preußischen  Schiffe  „Embargo“.  Der  Bundestag
beschloß  am  29.  April  1848,  da  ein  Gegenembargo  auf  die  wenigen
dänischen  Schiffe  in  deutschen  Häfen  aussichtselos  war,  sich  für  die
durch  die  Beschlagnahme  eintretenden  Schäden  mittelst  Besetzung
dänischen  Gebiets  ein  Unterpfand  zu  verschaffen.  Englands  Vermittlung
  sollte  nur  Folge  gegeben  werden,  falls  England  den  Ersatz  des
Schadens  durch  Dänemark  gewährleisten  würde.  Die  damalige  Zersplitterung
  der  Interessen  der  verschiedenen  zum  Deutschen  Bunde
gehörenden  Staaten  zeigt  sich  am  besten  darin,  daß  mehrere  derselben,
  insbesondere  die  Hansestädte,  gegen  die  geplanten  Vergeltungrmaßregeln
  Widerspruch  erhoben.  Darauf  erging  seitens  der  Bundesversammlung
  am  8.  Mai  1848  der  die  ganze.  Schwäche  des  Deutschen
  Bundes  kennzeichnende  Beschluß:  .

„Nachdem  dänischerseits  auf  deutsche  Schiffe  Embargo  gelegt  worden,  würde
der  Bundesversammlung  zwar  das  volle  Recht  zustehen,  eine  gleiche  Maßregel  anzuordnen;
  doch  will  sie  eine  solche  nicht  allgemein  verfügen,  wobei  sie  von  der
Voraussetzung  ausgeht,  daß  Dänemark  zum  Ersatz  des  durch  den  von  ihm  angeordneten
  Embargo  der  deutschen  Schiffahrt  zugefügten  Schadens  verpflichtet  und

demnach  bei  den  Vermittlungsverhandlungen  darauf  zu  halten  sei.

Die  deutschen  Bundesstaaten  waren  danach  berechtigt,  aber  nicht
verpflichtet,  Embargo  auf  dänische  Schiffe  zu  legen  und  die  ganza
Vergeltungsmaßregel  war  damit  zum  Scheitern  gebracht.

Die  inzwischen  zusammengetretene  Nationalversammlung  beschäftigte
  sich  mit  dieser  der  Ehre  des  deutschen  Namens  und  den
Rechten  des  deutschen  Handels  abträglichen  Angelegenheit.  In  zahlreichen
  Anträgen  wurde  auf  eine  kraftvolle  Stellungnahme  Dänemark
gegenüber  .gedrungen.  Der  völkerrechtliche  Ausschuß  beantragte:
Uebergang  zur  Tagesordnung  unter  Ueberweisung  an  die  Zentralgewalt,
  in  Erwägung,  daß  die  Friedensbedingungen,  bei  denen  auf  die
Wahrung  der  Ehre  und  den  Ersatz  des  zugefügten  Schadens  zu  halten
sei,  der  Prüfung  der  Nationalversammlung  unterliegen  würden.  Dieser
Ausschußantrag  wurde  in  der  Sitzung  vom  12.  August  1848  ange
nommen.?)

Zu  einem  praktischen  Ergebnis  haben  diese  Anträge  mit  Rücksicht
  auf  den  weiteren  Gang  der  politischen  Ereignisse  micht  geführt.
Aber  aus  zahlreichen  Reden®)  und  Anträgen  ergibt  sich,  daß  sich  in
der  Nationalversammlung  kaum  ein  Widerspruch  dagegen  erhoben  hat,
daß  —  wie  es  in  einem  Antrag  des  Abgeordneten  v.  Gottberg*)
und  Gen.  heißt  —,:

2)  Wigard.a  a.  O.  Bd.  2  S.  1433.

3)  Wigarda  a.  O.  Bd.  2  S.  1276,  1514  ff.,  1520.

*)  Verhandlungen  Bd.  5  S.  91.  Am  weitesten  ging  ein  Antrag  des  Grafen
Schwerin  und  Gen.  (Wigard  a.  a.  d.  3  S.  1927):  „Die  Reichsversammlung
möge  beschließen,  daß  die  Entschädigung  sich  nicht  nur  zu  beziehen  habe  auf  den
unmitte!baren  Verlust  der  Reeder  und  Eigentümer  von  Schiffsladungen,  sondern  auf
alle  nachweiebaren  Schäden  des  Handels-  und  Gewerbestandes,  der  seit  dem
Beginn  des  Krieges  entstanden  ist  oder  durch  die  Sistierung  und  Aufhebung  des
Waffenstill&amp;tandes  —  vgl.  unten  S.  151  —  noch  entstehen  möchte.“